Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 202/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]             
9C_202/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 2. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann,
Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Frau Kirsten Barth,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar
2017.

Sachverhalt:

A. 
Der 1970 geborene, kosovarische Staatsangehörige A.________ meldete sich Anfang
März 2002 wegen eines Handekzems bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die kantonale IV-Stelle führte verschiedene Abklärungen
durch und verneinte einen Leistungsanspruch mit Einspracheentscheid vom 17. Mai
2006. Im Oktober 2007 erfolgte eine Neuanmeldung des mittlerweile im Kosovo
wohnhaften Versicherten, worauf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA) eine psychiatrische und dermatologische Begutachtung
veranlasste. Die abweisende Verfügung vom 23. März 2010 hob das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 1. Juni 2012 auf und wies die Sache
zu weiteren Abklärungen zurück. Die IVSTA holte daraufhin beim Spital
B.________ eine pneumologische und dermatologische Expertise vom 29. Juli bzw.
8. August 2013 (inkl. ergänzende Stellungnahmen) ein und unterbreitete die
Akten dem medizinischen Dienst. Gestützt darauf lehnte sie einen Rentenanspruch
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 29. April 2015 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 1. Februar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Sache neu zu beurteilen. Sodann ersucht
A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht      (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer legt die Berichte des    Dr. med. C.________ (Kosovo) vom 27.
Februar 2017 sowie des dortigen Spitals "D.________" vom 28. Februar 2017 ins
Recht. Diese Beweismittel sind nach dem angefochtenen Entscheid entstanden; sie
bleiben aufgrund des absoluten Verbots, im Beschwerdeverfahren vor
Bundesgericht echte Noven beizubringen (vgl. statt vieler: Urteil 8C_721/2014
vom 27. April 2015 E. 2), unbeachtlich.

2. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Nichtweiterführung des
Sozialversicherungsabkommens der Schweiz mit der (ehemaligen) Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien ab 1. April 2010 als Nichtvertragsausländer gilt
(Art. 6 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 139 V 335 E. 6.1 S. 338), weshalb zur Begründung
eines Rentenanspruchs eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse  vor dem
31. März 2010 hätte stattfinden müssen. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat der Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________,
medizinischer Dienst, vom 22. April 2015 Beweiskraft zuerkannt. Gestützt darauf
hat sie eine anspruchsbegründende Tatsachenveränderung im massgeblichen
Zeitraum vom 17. Mai 2006 bis 31. März 2010 verneint und die abweisende
Verfügung der IVSTA vom 29. April 2015 bestätigt.

3.2. 

3.2.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die vorinstanzlichen Richter hätten
einseitige Annahmen zu seinem Nachteil getroffen, hält nicht stand: Die
versicherungsinterne Einschätzung des Dr. med. E.________ (zur Beweiskraft
versicherungsinterner Aktenbeurteilungen vgl. statt vieler: Urteil 9C_558/2016
vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweisen) stützt sich auf nicht weniger als
vier fachärztliche Administrativexpertisen inkl. ergänzende Stellungnahmen.
Überdies konsultierte die IVSTA die Onkologin Dr. med. F.________ (vgl.
Stellungnahme vom 5. Februar 2015), sodass auch der Einwand nicht überzeugt, es
liege mit Blick auf die - einzig strittige - Verschlechterung des
Gesundheitszustands aufgrund der im Juli 2014 diagnostizierten chronischen
lymphatischen Leukämie keine fachärztliche Beurteilung vor.

3.2.2. Im Übrigen enthält die Beschwerde im Kern lediglich Tatsachenrügen, die
im Lichte der gesetzlichen Kognition (vgl. E. 1.1 vorne) nicht zu hören sind.
Der Beschwerdeführer hält der zentralen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung vorab medizinische Berichte entgegen, die ab 2014
datieren. Dies hilft nicht weiter, weil er nicht zu begründen vermag, inwieweit
daraus Rückschlüsse auf den relevanten Zeitraum (vgl. E. 2 vorne) gezogen
werden könnten. Die Vorinstanz hat die gesamte Aktenlage detailliert gewürdigt
und insbesondere diejenigen Beschwerden berücksichtigt, welche der Versicherte
bei der Hospitalisation im Kosovo vom 10. bis 17. März 2010 und später im
Rahmen der pneumologischen Begutachtung vom 9./11. Juli 2013 im Spital
B.________ schilderte. Demgegenüber genügen die in der Beschwerde aufgezeigten
"Indizien" für das Vorliegen einer chronischen lymphatischen Leukämie nicht, um
die Beweiswürdigung der Vorinstanz in Frage zu stellen. Diese gilt nicht
bereits dann als willkürlich (zum Begriff der Willkür vgl. BGE 140 III 16 E.
2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b       S.
56; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.). So verhält es sich hier nicht. Im Übrigen
beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, der Auffassung der Vorinstanz die
eigene Sichtweise entgegenzuhalten, ohne dass diesen Behauptungen ein
originärer Begründungsgehalt unterlegt wäre. Der vorinstanzliche Verzicht auf
ergänzende Abklärungen stellt keine Verletzung der Beweiswürdigungsregeln (Art.
43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) dar (antizipierende Beweiswürdigung; BGE 136 I
229 E. 5.3   S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Damit
bleiben die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Veränderung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers für das Bundesgericht verbindlich (E.
1.1 vorne; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.).

4. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
wird sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung und unter
Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid       (Art. 109 Abs. 3 BGG)
erledigt.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben