Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 201/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_201/2017            

 
 
 
Urteil vom 3. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Soziale Dienste Herisau, 
Poststrasse 4, 9100 Herisau, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, 
Neue Steig 15, 9100 Herisau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden 
vom 25. Oktober 2016 (O3V 16 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1957 geborene A.________ meldete sich im März 2015 erneut bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, nachdem frühere, 2007 und 2011
gestellte Leistungsgesuche abgewiesen worden waren (Verfügungen der IV-Stelle
des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2013 sowie der IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden vom 15. September 2008, Letztere bestätigt mit Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27. Mai 2009). Zur
Dokumentation der gesundheitlichen Verhältnisse wurde der IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden (nachfolgend: IV-Stelle) ein Schreiben der Dr. med. B.________,
FMH Innere Medizin und Nephrologie, Leitende Ärztin Medizin, Spital C.________,
vom 9. April 2015 eingereicht, in welchem auf die beim Versicherten bestehenden
zahlreichen körperlichen und psychischen Leiden hingewiesen wurde. Beigelegt
waren des Weitern verschiedene ärztliche Berichte, insbesondere eine
Zusammenfassung der Krankengeschichte, erstellt durch Dr. med. D.________,
Leitender Arzt am Departement Innere Medizin des Spitals E.________, vom 11.
März 2015. 
Die IV-Stelle prüfte die Verhältnisse und legte das Dossier dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Ostschweiz zur Beurteilung vor (Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 29. April 2015). Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 7.
Januar 2016). 
 
B.   
Die von A.________ erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei die
leistungsablehnende Verfügung aufzuheben und ihm eine Invalidenrente
zuzusprechen, wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 25.
Oktober 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Im Übrigen erneuert
er das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. In einer weiteren
Eingabe vom 15. März 2017 wurde über die beim Versicherten zwischenzeitlich
eingetretene gesundheitliche Entwicklung informiert, insbesondere die am 13.
März 2017 erfolgte (erste) Nierentransplantation (Bericht des Spitals
C.________ vom 14. März 2017). 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Entscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit.
a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Versicherten auf eine
Invalidenrente. Dabei steht fest und ist unbestritten, dass sich sein
Gesundheitszustand seit der letztmaligen Ablehnung des Rentenanspruchs
(Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2013) erneut
verschlechtert hat und im Rahmen der Neuanmeldung von einer vollständigen
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. insbesondere Stellungnahme
des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom 29. April 2015, wonach sich angesichts
der klaren Aktenlage weitere medizinische Abklärungen erübrigten). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Versicherte werde in seinem individuellen Konto
seit 2007 als Nichterwerbstätiger geführt. Unter Zugrundelegung dieses Status,
von welchem auch im Rahmen der Erstanmeldung ausgegangen worden sei (Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 27. Mai 2009),
bestehe nach wie vor kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine
Leistungsablehnung resultiere aber auch, wenn mit der IV-Stelle im Sinne der
von ihr bereits auf die zweite Anmeldung von 2011 hin vorgenommenen, allerdings
als "eher nicht vertretbar" zu betrachtenden Statusänderung angenommen werde,
der Versicherte wäre zu 49 % im Haushalt beschäftigt und zu 51 %
nichterwerbstätig. Diesfalls ergebe sich im Nichterwerbstätigenbereich keine
Einschränkung und im Haushaltbereich eine solche von 50 % (statt vormals 40 %);
dies führe zu einem ebenfalls nicht anspruchserheblichen Invaliditätsgrad von
24.5 %.  
 
3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, die von der IV-Stelle und der
Vorinstanz angegebenen Gründe für die Leistungsablehnung seien nicht
nachvollziehbar. Was in früheren Jahren entschieden worden sei, könne nicht
massgebend sein. Da sich der Gesundheitszustand des Versicherten nachweislich
verschlechtert habe, hätte sich die IV-Stelle nicht einfach "auf die alten
Urteile von 2007 und 2011" abstützen dürfen; es wäre angezeigt gewesen,
medizinische Untersuchungen zu veranlassen. Es sei völlig unverständlich, dass
ein Rentenanspruch des schwer kranken, vollständig arbeits- und
vermittlungsunfähigen Versicherten verneint werde. Des Weitern treffe es zwar
zu, dass der Beschwerdeführer grosse Lücken in der AHV-Beitragspflicht
aufweise. Dies schliesse aber eine Invalidenrente nicht aus, sondern
beeinflusse lediglich die Leistungshöhe.  
 
4.  
 
4.1. Welche Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades (Art. 28a IVG)
Anwendung findet, beantwortet sich aufgrund und nach Massgabe der Entscheidung
über die Statusfrage in Art. 4 und 5 IVG. Dabei kommt grundsätzlich eine
hypothetische Betrachtungsweise zum Zuge: Ob eine versicherte Person als
ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen
ist - was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung
(Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt -, ergibt
sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen
täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Diese Frage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass
der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; 137 V 334 E.
3.2 S. 338; 125 V 146 E. 2c S. 150; 117 V 194 E. 3b S. 194 f., je mit
Hinweisen).  
Massgebend ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale
Situation. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der
invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich - und unter
Umständen seit längerer Zeit - ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im
Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des
Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Urteil 9C_565/
2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2; MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 7 zu Art. 28a IVG). 
 
4.2. Die im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person im
Gesundheitsfall ganz, teilzeitlich oder überhaupt nicht erwerbstätig wäre, zu
berücksichtigenden hypothetischen Willensentscheidungen sind als innere
Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller
Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Soweit die Beurteilung
hypothetischer Geschehensabläufe auf Beweiswürdigung beruht, handelt es sich um
eine Tatfrage, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen
Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Die auf einer Würdigung konkreter
Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der
Erwerbstätigkeit ist für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht.
Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom
konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden,
oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte
Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 133 V 504 E. 3.2 S. 507; SVR 2017 IV
Nr. 2 S. 2, 9C_926/2015 E. 1.2).  
 
5.  
 
5.1. Für ihre Einschätzung, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 49 % im
Haushalt beschäftigt und ginge zu 51 % einer Erwerbstätigkeit nach, stützte
sich die IV-Stelle auf den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 7.
August 2012. Darin wird festgehalten, der Versicherte benötige für die
Verrichtungen im Haushalt maximal 20.5 Stunden pro Woche, was im Verhältnis zu
einer üblichen          42-Stunden-Woche einem Pensum von 49 % entspreche.
Dieser Statusfestsetzung kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie auf
die vom bereits damals gesundheitlich schwer angeschlagenen Versicherten trotz
leidensbedingter Einschränkung geleistete Arbeit im häuslichen Bereich abstellt
statt auf die allein massgebende (vgl. E. 4.1 hiervor) Beschäftigung, welche
der Versicherte hypothetisch, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt
hätte.  
 
5.2. Nicht beigepflichtet werden kann aber auch der vorinstanzlichen
Beurteilung der Statusfrage: Das kantonale Gericht scheint im Wesentlichen aus
dem Umstand, dass der Versicherte AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger
bezahlte, zu schliessen, derselbe Status komme ihm auch für die Belange der
Invalidenversicherung zu. Rechtsprechungsgemäss ist indessen die AHV-rechtliche
Qualifikation als nichterwerbstätige Person für die Belange der
Invaliditätsbemessung ein blosses Indiz, das zusammen mit anderen
(steuerlichen, geschäftlichen, beruflichen etc.) Aspekten des konkreten
Einzelfalles in eine gesamthafte Würdigung einzubeziehen ist (SVR 2013 IV Nr.
18 S. 48, 9C_27/2012 E. 3.2). Die Vorinstanz unterliess es, diese Umstände zu
ermitteln und in ihrer Statusfestsetzung zu berücksichtigen.  
 
6.  
 
6.1. Das Bundesgericht kann den Sachverhalt hinsichtlich der vom kantonalen
Gericht nicht festgestellten, im Rahmen der Statusfestsetzung massgebenden
Aspekte aufgrund der Akten ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Des Weitern
rechtfertigt es sich, gleichzeitig anhand der Unterlagen aufzuzeigen, wie sich
die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers
entwickelten, weil auch dazu genauere Feststellungen im angefochtenen Entscheid
fehlen:  
 
6.1.1. Der Versicherte absolvierte nach der obligatorischen Schulzeit eine
Anlehre als Koch, war ein paar Jahre auf diesem Beruf tätig und arbeitete
schliesslich ab etwa 1990 auf dem Bau. Im Jahr 1994 liess er sich scheiden. Er
wohnte fortan allein in einem abgelegenen Bauernhaus (Protokoll der IV-Stelle
über das Erstgespräch Früherfassung vom 17. Januar 2008). Ab etwa 1998 hielt
sich der Versicherte nach eigenen Angaben mit verschiedenen
Gelegenheitsaufträgen als selbständiger Maler über Wasser, wobei das damalige
erwerbliche Pensum mit 100 % angegeben wurde (Protokoll vom 17. Januar 2008).
Weil er dabei nur geringe, unregelmässige Einkünfte erzielte, bezog er ab etwa
2003/2004 Sozialhilfe.  
 
6.1.2. Am 26. April 2006 zog sich der Versicherte bei einem Sturz eine
Achillessehnenruptur rechts zu, welche sich zu einer Achillodynie entwickelte
und einen äusserst langwierigen Heilungsverlauf mit sich brachte. Aufgrund
dieser gesundheitlichen Einschränkungen war er in der bisher ausgeübten
Tätigkeit als Maler fortan vollständig arbeitsunfähig (statt vieler: Berichte
des Dr. med. G.________, leitender Arzt Orthopädie, Spital H.________, vom 21.
August 2006, des Dr. med. I.________, Konsiliararzt Orhtopädie, Spital
K.________, vom 1. November 2007, sowie der Hausärztin Dr. med. L.________,
Fachärztin für Innere Medizin FMH, vom 29. April/1. Mai 2008).  
 
6.1.3. Im April 2008 sah die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden vor, den
Versicherten im Sinne einer Frühinterventionsmassnahme beim Werk M.________ zu
beschäftigen. Zu diesem Einsatz kam es dann allerdings nie, weil die
Sozialhilfekommission der Gemeinde dagegen opponierte und die IV-Stelle
daraufhin von dieser und anderen Massnahmen der Frühintervention absah
(Mitteilung der IV-Stelle vom 14. April 2008 und Schreiben derselben vom 2. Mai
2008).  
 
6.1.4. Im weiteren Verlauf verschlechterte sich der Gesundheitszustand des
Versicherten zunehmend, was einen Wiedereinstieg ins Erwerbsleben komplett
verunmöglichte: Neben Schulterbeschwerden und einem insulinpflichtigen Diabetes
mellitus Typ 2 entwickelten sich beim Versicherten eine Adipositas, eine
arterielle Hypertonie, eine Amyloidose vom Typ Al-Lambda sowie eine
subnephrotische Proteinurie und Mikrohämaturie (Bericht des Spitals E.________
vom 29. September 2008). Hinzu kamen später eine komplexe hypertensive und
koronare Herzkrankheit (Berichte des Spitals E.________ vom 4. August 2009 und
20. Februar 2015), eine obstruktive Schlaf-Apnoe-Hypopnoe (Bericht des Spitals
E.________ vom 2. Oktober 2009), ein metabolisches Syndrom (Bericht des Spitals
E.________ vom 18. August 2010), eine chronische depressive Störung (Bericht
des Spitals E.________ vom 17. Dezember 2010) und eine rapid progressive
Glomerulonephritis bei chronischer Niereninsuffizienz K/DOQI-Stadium 3 mit
nephrotischem Syndrom (Bericht des Spitals E.________ vom 7. März 2011; vgl.
zum Ganzen: mit der Anmeldung eingereichte Zusammenfassung der
Krankengeschichte des Spitals E.________ vom 11. März 2015). Nach Beginn der
Dialyse im April 2011 erlitt der Versicherte am 2. Mai 2011 ein akutes
Nierenversagen (Bericht des Spitals H.________ selben Datums). Sein schweres
Nierenleiden machte schliesslich eine Nierentransplantation erforderlich, wobei
eine erste Operation am 13. März 2017 erfolgen konnte (Bericht des Spitals
C.________ vom 14. März 2017). Des Weitern zeichnete sich in den vergangenen
Jahren auch eine zunehmende Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit des
Versicherten ab (Bericht des Spitals E.________ vom 20. Februar 2015).  
 
6.2. Im Rahmen der für die Beantwortung der Statusfrage vorzunehmenden
Gesamtbetrachtung (E. 4.1) sind die folgenden Aspekte entscheidend:  
 
6.2.1. Als erwerbliche Verhältnisse ist zu berücksichtigen, dass der
Versicherte seit etwa 1998 eine unregelmässige Tätigkeit als selbständiger
Maler ausübte (angegebenes Pensum 100 %; vgl. E. 6.1.1), welche er, wenn er
gesund geblieben wäre, überwiegend wahrscheinlich fortgeführt hätte. In diesem
Zusammenhang wird in der Beschwerde sinngemäss zu Recht geltend gemacht, die
Tatsache, dass der Versicherte (dabei) nur ein geringes Einkommen erzielte bzw.
unregelmässig Beiträge leistete, qualifiziere ihn nicht bereits als
Nichterwerbstätigen bzw. schliesse eine Rente nicht von Vornherein aus. Denn
dieser Umstand hat im Sinne eines gesetzlichen Korrektivs beitragsmindernden
Verhaltens lediglich zur Konsequenz, dass nach den AHV-rechtlichen
Berechnungsvorschriften (Art. 29bis ff. AHVG) eine relativ tiefe Invalidenrente
resultiert (SVR 2013 IV Nr. 18 S. 48, 9C_27/2012 E. 3.2 in fine).  
 
6.2.2. Einzubeziehen sind sodann die wirtschaftlichen Gegebenheiten, aus
welchen sich ergibt, dass der Versicherte im Gesundheitsfall (mangels anderer
Quellen wie insbesondere ausreichenden Vermögens) zur Bestreitung seines
Lebensunterhaltes ein Einkommen hätte erwirtschaften müssen (allenfalls ergänzt
durch Sozialhilfe, deren Unterstützung er bereits vor Eintritt des
Gesundheitsschadens erhielt [E. 6.1.1 in fine]). In diese Richtung gingen denn
auch die von der IV-Stelle im Jahr 2008 im Anschluss an die im Jahr 2006
erlittene Achillessehnenruptur eingeleiteten (wenn auch nach Intervention der
Sozialhilfebehörde wieder abgebrochenen [E. 6.1.3])
Wiedereingliederungsmassnahmen.  
 
6.2.3. Schliesslich ist auch der sozialen Situation Rechnung zu tragen. Nach
den Akten ist der seit 1994 geschiedene Versicherte alleinstehend. Er wohnte
vor Eintritt des Gesundheitsschadens für sich alleine (E. 6.1.1).  
 
6.3. Bei einer gesamthaften Würdigung der in E. 6.2.1-6.2.3 dargelegten
erwerblichen, finanziellen und sozialen Verhältnisse ist - trotz des
AHV-rechtlichen Status als Nichterwerbstätiger - nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Versicherte ohne
Gesundheitsschaden erwerbstätig gewesen wäre, wobei angesichts der schwankenden
Auftragslage von einem leicht reduzierten und nicht von einem Vollpensum (vgl.
E. 6.1.1) auszugehen ist. Eine genauere Festlegung des zeitlichen Umfangs
seiner Tätigkeit erübrigt sich: Selbst wenn die Einschränkung im
Haushaltbereich ausser Acht gelassen wird, resultiert bereits ab einem
Beschäftigungsgrad von 70 % der Anspruch auf eine ganze Rente (dazu E. 6.4).
Ein unter dieser Schwelle liegendes Erwerbspensum ist angesichts der
dargelegten Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich.  
 
6.4. Aufgrund der beim Versicherten zufolge der zahlreichen gesundheitlichen
Einschränkungen (vgl. im Einzelnen E. 6.1.4) bestehenden vollständigen Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit (vgl. auch E. 2 hiervor) ist der Anspruch auf eine ganze
Rente ausgewiesen (vgl. auch E. 6.3). Mit Blick auf die im März 2015 erfolgte
Anmeldung zum Leistungsbezug ist der Rentenbeginn auf den 1. September 2015
festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).  
 
7.   
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts Appenzell
Ausserrhoden vom 25. Oktober 2016 und die Verfügung der IV-Stelle Appenzell
Ausserrhoden vom 7. Januar 2016 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer ab 1. September 2015 Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Obergericht Appenzell Ausserrhoden zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 3.
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 3. November 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann 

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