Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 200/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

[displayimage]       
9C_200/2017            

 
 
 
Urteil vom 14. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen 
vom 17. Februar 2017 (IV 2015/249). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1956 geborene A.________ meldete sich am 12. Juli 2013 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallen ordnete bei Dr. med. B.________, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD), eine pneumologische Abklärung an (Expertise vom 20. Januar 2015). In
Anlehnung daran stellte die Verwaltung am 26. Januar 2015 die Abweisung des
Leistungsbegehrens in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 1. Juli 2015
festhielt. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 17. Februar 2017 teilweise gut. Es hob die Verfügung
vom 1. Juli 2015 auf und sprach A.________ mit Wirkung ab 1. Juni 2014 eine
Viertelsrente zu. Zur Festsetzung und Ausrichtung der Rentenleistung wies es
die Sache an die Verwaltung zurück. 
 
C.   
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom
1. Juli 2015 sei zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 
 A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
 
2.1. Das kantonale Gericht mass dem RAD-Gutachten vom 20. Januar 2015
Beweiskraft bei (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Gestützt darauf ist
unbestritten, dass der Versicherte aufgrund einer Erkrankung der Lunge für
leichte Tätigkeiten wegen eines erhöhten Pausenbedarfs 85 % arbeitsfähig ist.
Das Profil der ihm zumutbaren Arbeiten umfasst Tätigkeiten in geschlossenen und
ausreichend temperierten Räumlichkeiten mit leichter körperlicher Arbeit in
Wechselhaltung und überwiegendem Sitzen. Grössere Gehstrecken von über 500 m
und Höhendifferenzen von über einem Stockwerk sollten nicht unter Zeitdruck
überwunden werden müssen. Regelmässige Exposition gegenüber Kälte, Nässe und
Zugluft kommt nicht in Frage. Aktivitäten mit den oberen Extremitäten bis
Brusthöhe sind möglich. Überkopf-, Nacht-, Schicht- und Akkordarbeiten scheiden
aus.  
Ebenfalls ausser Streit liegt das von der Vorinstanz festgesetzte
Valideneinkommen (Fr. 72'486.-). 
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde
einzig das vom kantonalen Gericht ermittelte Invalideneinkommen von Fr.
40'245.- und der aus dessen Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen
resultierende Invaliditätsgrad.  
 
3.   
 
3.1. Ausgangslage bildet das von der Vorinstanz festgelegte und zwischen den
Parteien unbestrittene Jahreseinkommen von Fr. 66'453.- bei einem Pensum von
100 % gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 (Totalwert Männer, Kompetenzniveau 1, 41,7
Arbeitsstunden). Das kantonale Gericht stellte fest, dem Versicherten sei ein
langer Arbeitsweg aufgrund seiner Erkrankung (pulmonale Kachexie) kaum
zumutbar. Unter Berücksichtigung der um 5 % tieferen Löhne in der Ostschweiz
(monatlicher Bruttolohn nach Grossregionen, LSE 2014, TA13) ergebe dies einen
Betrag von Fr. 63'130.-. Entsprechend der 85 %igen Arbeitsfähigkeit und einem
leidensbedingten Tabellenlohnabzug von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen
von Fr. 40'245.-.  
 
3.2. Die IV-Stelle bringt dagegen vor, es sei auf die standardisierten
Bruttolöhne für die ganze Schweiz gemäss LSE 2014 TA1 und nicht auf die in der
Grossregion Ostschweiz erhobenen Werte abzustellen. Der vom kantonalen Gericht
gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 25 % verletze Bundesrecht. Unter den
gegebenen Umständen rechtfertige sich ein Abzug von 10 %.  
 
4.   
 
4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert
(Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Aufgrund
dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in
fine S. 80). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.;
126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80).  
 
4.2. Ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt
eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe
des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage
und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder
-unterschreitung korrigierbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; Urteil 9C_421/2017
vom 19. September 2017 E. 2.1.2).  
 
4.3.   
 
4.3.1. Das kantonale Gericht begründete den leidensbedingten Tabellenlohnabzug
von 25 % in erster Linie mit der strukturellen Anpassung der LSE im Jahr 2012.
Dort würden neue Kompetenzniveaus eingeführt, die an die internationale
Berufsnomenklatur ISCO angepasst worden seien. Dies habe dazu geführt, dass die
Löhne für männliche Hilfsarbeiter gemäss bisherigem Anforderungsniveau 4 eine
den Nominallohnindex überragende, sprunghafte Erhöhung erfahren hätten. Ein
Grund liege offenbar bei den Hilfskräften im Bergbau, Bau, bei der Herstellung
von Waren und im Transportwesen, welche mit einem klar überdurchschnittlichen
Einkommen neu bei den Hilfskräften angesiedelt seien. Diese Gewichtung
körperlich schwerer Arbeiten sei durch einen höheren Tabellenlohnabzug zu
kompensieren, wenn aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch
leichtere körperliche Arbeiten verrichtet werden könnten.  
 
4.3.2. Das Bundesgericht äusserte sich in BGE 142 V 178 zur Festsetzung der
hypothetischen Einkommen aufgrund der LSE 2012 und erkannte, diese ist
insbesondere im Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung zur Festlegung
der Vergleichseinkommen nach Art. 16 ATSG als Beweis geeignet. Es ist
nachvollziehbar, dass im Totalwert des Kompetenzniveaus 1 bei den Männern
Tätigkeiten enthalten sind, die versicherte Personen wegen ihres medizinischen
Zumutbarkeitsprofils nicht mehr ausüben können. Dies führt jedoch nicht zu
einem grundsätzlich vorzunehmenden leidensbedingten Tabellenlohnabzug. Denn
jeder Anwendung statistischer Werte ist die Abstrahierung, d.h. die Ausblendung
der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, immanent (BGE 142 V 178 E. 2.5.7
S. 188). Ausserdem kann entgegen dem kantonalen Gericht nicht automatisch die
Annahme getroffen werden, die höheren Löhne bei den Hilfstätigkeiten in den
Bereichen Bergbau, Bau, Herstellung von Waren und Transportwesen könnten nur
durch Schwerarbeit erreicht werden. Auch einfache Tätigkeiten sind hier erfasst
(DIDIER FROIDEVAUX, Invaliditätsbemessung mit revidierten LSE-Daten [Quelle:
BFS], Handout des am 24. September 2015 am Bundesgericht in Luzern und am 13.
November 2015 in Olten vor dem Schweizerischen Anwaltsverband [SAV] gehaltenen
Vortrages, S. 15). Schliesslich deutet entgegen der Vermutung des kantonalen
Gerichts nichts auf eine höhere Gewichtung von Schwerarbeiterlöhnen bei der LSE
2012 hin (Urteil 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.4).  
 
4.4. Die Vorinstanz stellte fest, gemäss Bericht des behandelnden Arztes, Dr.
med. C.________, Chefarzt Pneumologie, vom 26. Februar 2015, müsse der
Beschwerdegegner mit krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und Hospitalisationen
rechnen. Dieser Umstand sei folglich abzugsrelevant. Dabei verwies das
kantonale Gericht auf das Bundesgerichtsurteil 9C_485/2014 E. 3.3.3.1 vom 28.
November 2014. Dr. med. C.________ führte aus, aufgrund der Erkrankung des
Beschwerdegegners sei mit einer weiteren Abnahme der Leistungsfähigkeit zu
rechnen. Bestenfalls werde sich die Krankheit jedoch über die nächsten Jahre
stabilisieren. Entgegen dem kantonalen Gericht - und anders als im zitierten
Entscheid - kann mit der IV-Stelle gestützt auf diese Ausführungen des Dr. med.
C.________ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass der Versicherte aktuell mit Arbeitsausfällen zu rechnen hat, weshalb diese
Feststellung unhaltbar ist (vgl. E. 1).  
 
4.5. Der Beschwerdegegner war im Juli 2015 (Zeitpunkt der leistungsabweisenden
Verfügung) 58 Jahre alt. Der Faktor Alter wirkt sich nicht (zwingend)
lohnsenkend aus. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteile 8C_403/
2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3;
9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Soweit die Vorinstanz einen Grund für
den Tabellenlohnabzug darin erblickte, dass der Versicherte aufgrund seines
Alters bei der Einarbeitung einen gewissen Anpassungsaufwand benötige, kann ihr
nicht gefolgt werden. Ein neuer Arbeitsplatz geht altersunabhängig immer mit
einer Eingewöhnungsphase einher (vgl. Urteil 8C_72/2007 vom 28. Januar 2008 E.
2.3 in fine). Dem Beschwerdegegner kommt die jahrelange berufliche Erfahrung
entgegen. Zudem fehlen Hinweise, dass er in seiner Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte. Das kantonale
Gericht erachtete ausserdem als abzugsrelevant, dass er über keine Kenntnisse
im EDV-Bereich verfüge. Hierzu ist festzuhalten, dass diverse Hilfsarbeiten im
Kompetenzniveau 1 auch ohne EDV-Kenntnisse ausgeführt werden können, denn eine
besondere Bildung wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteile 9C_633/2013 vom 23.
Oktober 2013 E. 4.2; 9C_539/2009 vom 9. Februar 2010 E. 5.2.2).  
 
4.6. Der Beschwerdegegner nennt in seiner Vernehmlassung als weitere Gründe,
die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sein eingeschränktes
Anforderungsprofil und fehlende Dienstjahre. Bei den körperlichen Limitierungen
macht der Versicherte Einschränkungen geltend, welche bereits beim
Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden sind (E. 2.1 hiervor),
weshalb diese nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen
(Urteil 9C_264/2016 vom 7. Juli 2016 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Die Bedeutung der
Dienstjahre nimmt im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil
ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteile 9C_386/2012 vom 18. September 2012 E.
5.2; 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3; je mit Hinweisen). Mit Blick
auf das Kompetenzniveau 1 (zuvor Anforderungsniveau 4) kommt dem Umstand, dass
der Versicherte in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeiten kann und
somit keine Dienstjahre im Rahmen einer Verweistätigkeit aufweist, keine
relevante Bedeutung zu (Urteil 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1).  
 
4.7. Aus den dargelegten Gründen verletzt der von der Vorinstanz gewährte Abzug
vom Tabellenlohn Bundesrecht.  
 
4.8. Ohne Abzug ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 56'485.- (Fr.
66'453.- x 0,85; vgl. E. 3.1 hiervor). Es kann offen gelassen werden, ob die
Feststellung des kantonalen Gerichts, dem Versicherten sei ein langer
Arbeitsweg nicht zumutbar, unhaltbar und das Heranziehen der LSE 2014, TA13,
bundesrechtswidrig ist. Denn so oder anders ergäbe eine Kürzung um 5 % (vgl. E.
3.1 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 53'661.- und aus dem
Einkommensvergleich würde ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 %
resultieren (Valideneinkommen: Fr. 72'486.-; Invalideneinkommen: Fr. 53'661.-).
Die Vorinstanz hat dem Versicherten folglich zu Unrecht ab 1. Juni 2014 eine
Viertelsrente zugesprochen. Die Beschwerde ist begründet.  
 
5.   
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 17. Februar 2017 wird aufgehoben und die Verfügung der
IV-Stelle St. Gallen vom 1. Juli 2015 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 14. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber 

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