Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 19/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_19/2017

Urteil vom 30. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 25. Februar 2015 wegen einer
schweren Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle Luzern (fortan: IV-Stelle) tätigte erwerbliche und medizinische
Abklärungen und veranlasste eine Untersuchung bei der PMEDA AG Polydisziplinäre
Medizinische Abklärungen (fortan: PMEDA), Zürich (Expertise des dipl. med.
B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juli 2015).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen der Versicherte
einen Austrittsbericht der Klinik C.________ über den vom 31. März bis 19. Mai
2016 dauernden stationären Aufenthalt einreichen liess, informierte die
IV-Stelle über ihre Absicht, erneut eine Untersuchung bei der PMEDA durch dipl.
med. B.________ in Auftrag zu geben (Schreiben vom 10. August 2016). A.________
erhob - in Bestätigung eines bereits am 9. März 2016 gestellten
Ablehnungsbegehrens - gegen dipl. med. B.________ sowie den Institutsleiter
Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Neurologie, ein Ablehnungsgesuch
(Schreiben vom 22. August 2016). Gleichzeitig erhob er
Rechtsverweigerungsbeschwerde. Mit Verfügung vom 29. August 2016 hielt die
IV-Stelle an der in Aussicht gestellten Verlaufsbegutachtung fest.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht
Luzern - nach Vereinigung der beiden Verfahren - mit Entscheid vom 16. November
2016 gut. Es hob die Verfügung der IV-Stelle vom 29. August 2016 auf und wies
diese an, im Rahmen eines Einigungsverfahrens zusammen mit dem Beschwerdeführer
einen neuen, von der PMEDA unabhängigen psychiatrischen Gutachter zu
beauftragen. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erklärte es als erledigt.

C. 
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Verfügung vom
29. August 2016 zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während sich das
Bunde samt für Sozialversicherungen nicht vernehmen lässt.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 16. November 2016, mit dem es
das Ablehnungsbegehren gegen Prof. Dr. med. D.________ und dipl. med.
B.________ gutgeheissen hat, ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid
einer letzten kantonalen Instanz über den Ausstand (Art. 86 Abs. 1 lit. d und
Art. 92 Abs. 1 BGG; zum Begriff vgl. BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568 f. mit
Hinweisen). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 622; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 9C_453/2016 vom 21. November
2016 E. 1.1). Der gestellte Antrag lautet im Wesentlichen auf Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. 2.2, mit welcher die IV-Stelle verpflichtet wird, im Rahmen
eines Einigungsverfahrens zusammen mit dem Beschwerdegegner einen neuen, von
der PMEDA unabhängigen psychiatrischen Gutachter zu beauftragen, und auf
Bestätigung der Verfügung vom 29. August 2016 (Untersuchung bei der PMEDA durch
dipl. med. B.________). Aus der Beschwerdebegründung geht aber unzweideutig
hervor, dass einzig die - generelle resp. nicht auf den hier zu beurteilenden
Einzelfall beschränkte - Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ angefochten
wird sowie die daraus fliessende Verpflichtung, einen von der PMEDA
unabhängigen psychiatrischen Experten zu beauftragen. Hingegen ficht die
Beschwerdeführerin den Entscheid insoweit nicht an, als die Vorinstanz den
Anschein der Befangenheit des dipl. med. B.________ im konkreten Einzelfall
bejaht hat.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht, und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.

3.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei
deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen
ablehnen (Art. 44 ATSG).

3.2. Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie
des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine
Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter
ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Für Sachverständige
gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für
den Richter vorgesehen sind. Da sie nicht Mitglied des Gerichts sind, richten
sich die Anforderungen zwar nicht nach Art. 30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29
Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29
Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender
Gehalt zu (Urteil 8C_509/2008 vom 4. Februar 2009 E. 4.2, publ. in: SVR 2009 UV
Nr. 32 S. 111). Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen,
die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur
schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht
nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen
ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher
Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt
werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet
erscheinen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6). Im Hinblick auf
die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht
zukommt, ist an die Unparteilichkeit der Gutachterperson ein strenger Massstab
anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S.
231).

3.3. Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit der
sachverständigen Person zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.3,
publ. in: SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, aus dem SuisseMED@P Reporting 2014 erhelle, dass die
PMEDA im Vergleich zu anderen Abklärungsstellen weitaus am häufigsten eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigt habe.
Es liege eine im Vergleich zum statistischen Mittelwert hohe Abweichung vor.
Bei der PMEDA komme hinzu, dass Trägerschaft, Geschäftsleitung, medizinische
sowie administrative Leitung in der Person von Prof. Dr. med. D.________
vereinigt seien und das Institut über keine fest angestellten Fachärzte
verfüge. Vielmehr würden diese in jedem Einzelfall für die Gutachtenserstellung
herangezogen. Sodann würden die Gutachten sowohl vom jeweiligen Fachgutachter
als auch von Prof. Dr. med. D.________ unterzeichnet. Mithin erfolge für jedes
Gutachten eine interne Überprüfung durch den Institutsleiter. Dieser rücke sich
in eine auffallend versicherungsnahe Stellung, zumal er sich als Fachperson für
die Vermeidung ungerechtfertigter Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen
empfehle, wie aus einer Einladung zu diesem Thema vom 2. Juni 2014 hervorgehe.
Die PMEDA habe im Jahr 2015 denn auch vergleichsweise viele Aufträge von
privaten Versicherungen erhalten und weise eine verhältnismässig hohe Zahl von
mono- und bidisziplinären Gutachten auf. All diese Umstände erweckten in ihrer
Gesamtheit zumindest einen Anschein von Befangenheit. Angesichts der
gewichtigen Stellung des Institutsleiters Prof. Dr. med. D.________ habe der
Beschwerdegegner eine Begutachtung bei der PMEDA zu Recht abgelehnt.

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend
die enge organisatorische Einbindung des Prof. Dr. med. D.________ in sämtliche
PMEDA-Gutachten und die Annahme der Befangenheit desselben durch das kantonale
Gericht führe zu einem Ausstand der gesamten PMEDA nicht nur im konkreten Fall,
sondern auch für alle zukünftigen Gutachtensaufträge. Die Argumentation des
Kantonsgerichts widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach
eine Gutachterstelle nicht als Ganzes befangen sein könne. Mithin verletze der
angefochtene Entscheid Art. 44 ATSG.

4.3. Der Beschwerdegegner verweist auf den seiner Ansicht nach zutreffenden
vorinstanzlichen Entscheid und hält es mit Art. 14 UNO-Pakt II und Art. 6 EMRK
für unvereinbar, wenn die IV-Stelle - wie vorliegend - eine Gutachterstelle
wähle, die "derart krass überdurchschnittlich streng" begutachte. Weiter übt er
ausführlich Kritik am derzeitigen System der mono- und bidisziplinären
Gutachtensvergabe.

5.

5.1. Als Indiz für den Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________
erachtete das kantonale Gericht zunächst die im Anhang zum SuisseMED@P
Reporting 2014 enthaltene Statistik der PMEDA zu den attestierten
Arbeitsfähigkeiten in polydisziplinären Gutachten für die IV (abrufbar unter:
www.bsv.admin.ch).
Dies vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 8C_599/
2014 vom 18. Dezember 2015 (publ. in: SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23) bereits zur
Relevanz dieser - jeweils die gesamte Gutachterstelle betreffenden - Daten
geäussert und sie ausdrücklich verneint. Dies zur Hauptsache mit der
Begründung, die Daten erlaubten keine Rückschlüsse auf die einzelnen Gutachter,
doch nur diese - und nicht die medizinische Abklärungsstelle als Institution -
könnten befangen sein (E. 3.3 und 6.6 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S.
227). Daran ist festzuhalten. Abgesehen davon war, wie die Vorinstanz nicht
offensichtlich unrichtig und daher verbindlich (vgl. E. 2 hievor) festgestellt
hat, im Rahmen des SuisseMED@P Reporting 2014 die Offenlegung der
entsprechenden Zahlen freiwillig gewesen und hat in der Folge nur die Hälfte
der Gutachterstellen überhaupt deklariert, welche Arbeitsfähigkeiten (in
Prozent der Norm, in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit) attestiert
wurden. Angesichts dieser - aufgrund des Fehlens der Hälfte der entsprechenden
Angaben - klar unzureichenden Datenlage verbietet sich der Schluss des
kantonalen Gerichts bzw. des Beschwerdegegners, die PMEDA weise bezüglich der
attestierten vollen Arbeitsfähigkeiten in adaptierten Tätigkeiten eine "starke
Abweichung zum statistischen Mittelwert" auf bzw. deren Experten begutachteten
"krass überdurchschnittlich streng".

5.2. Was den vorinstanzlichen Schluss anbelangt, Prof. Dr. med. D.________
rücke sich in eine auffallend versicherungsnahe Stellung, so beruht dieser im
Wesentlichen auf einer vom Institutsleiter unterzeichneten Einladung zu einer
Vortragsveranstaltung der PMEDA zum Thema "Vermeidung ungerechtfertigter
Krankentaggeld-, IV- und UV-Leistungen" vom 2. Juni 2014. Diese Einladung
fokussiere einseitig auf angeblich unzureichend begründeten Taggeld- und
anderen Versicherungsleistungen und vermöge - so die Vorinstanz weiter - bei
objektiver Betrachtungsweise erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des
Institutsleiters zu wecken.

Das Bundesgericht hat sich jüngst im Urteil 8C_548/2016 vom 4. Januar 2017
explizite mit der besagten Einladung der PMEDA sowie mit deren Bedeutung im
Hinblick auf die Annahme eines Befangenheitsanscheins auseinandergesetzt. Es
erkannte im Wesentlichen, der Umstand, dass ein Gutachter seine persönliche
Meinung zur Vermeidbarkeit von ungerechtfertigten Versicherungsleistungen
öffentlich bekannt mache oder im Rahmen einer Publikation eine von der
Rechtsprechung abweichende Meinung vertrete, lasse für sich allein noch nicht
auf eine Voreingenommenheit in einem konkret zu beurteilenden Fall schliessen
(E. 4.2). Hierauf kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal der vorliegende
Fall kein Anlass für eine abweichende Beurteilung bietet. Ergänzend
festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz zitierten und von ihr als
problematisch eingestuften Passagen des Einladungstextes in einem sachlichen
und professionellen Ton abgefasst sind, mithin keinerlei Ausfälligkeiten oder
abwertende Äusserungen enthalten, die befürchten liessen, Prof. Dr. med.
D.________ habe seine Meinung abschliessend gebildet und werde die sich in
einem konkreten Streitfall stellenden Fragen nicht mehr umfassend und offen
beurteilen können (vgl. dazu ANDRÉ NABOLD, Chancen und Risiken richterlicher
wissenschaftlicher Publizistik, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/1, Rz.
33 mit Hinweis auf das Urteil 8C_828/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3). Mithin
lässt die erwähnte Einladung die Annahme des Anscheins der Befangenheit des
Institutsleiters im hier zu beurteilenden Fall nicht zu.

5.3. Als weiteres Indiz für den von ihr bejahten Befangenheitsanschein des
Institutsleiters wertete die Vorinstanz schliesslich den prozentualen Anteil
der mono- und bidisziplinären Gutachtensaufträge der PMEDA im Jahr 2015 sowie
den Anteil der Aufträge, die von privaten Versicherungen stammten.
Das Vorgehen der Vorinstanz, aus der blossen Gegenüberstellung der einzelnen
Zahlen der verschiedenen MEDAS Indizien für den Anschein der Befangenheit des
Institutsleiters abzuleiten, kann nicht gefolgt werden. Die als MEDAS
zugelassenen Institutionen (vgl. die Liste der MEDAS: www.suissemedap.ch)
zeichnen sich durch eine ausgesprochen ausgeprägte Heterogenität aus, zumal sie
namentlich hinsichtlich Organisation, Grösse, Auftragsvolumina, Sprachregion,
Anzahl der angebotenen medizinischen Disziplinen und personellen Ressourcen
sehr unterschiedlich aufgestellt sind (vgl. Anhang zum SuisseMED@P-Reporting
2015; abrufbar unter: www.bsv.admin.ch). Was das Leistungsangebot der
Abklärungsstellen im Speziellen betrifft, haben sich gewisse MEDAS offenbar
ausschliesslich auf polydisziplinäre Begutachtungen (und dies teilweise
ausschliesslich zuhanden der IV) beschränkt, bieten mithin keine mono- und
bidisziplinären Untersuchungen an. Folglich weisen nicht wenige MEDAS einen
Anteil von 100 % polydisziplinärer Begutachtungen auf. Allein schon dieses auf
polydisziplinäre Expertisen eingeschränkte Leistungsangebot verschiedener MEDAS
begünstigt es ungemein, dass Abklärungsstellen, die sämtliche Arten von
Gutachten anbieten und auch über entsprechend hohe Kapazitäten für mono- und
bidisziplinäre Expertisen verfügen, einen überdurchschnittlich hohen Anteil
mono- und bidisziplinärer Begutachtungen ausweisen. Eingedenk dieser
Ausgangslage greift es zu kurz, aus dem blossen Abweichen einer MEDAS vom
statistischen Durchschnitt - und ohne den spezifischen Gegebenheiten der
Abklärungsstellen Rechnung zu tragen - Schlüsse auf ihr Verhältnis zu privaten
Versicherungen oder der IV zu ziehen bzw. entsprechende Indizien zu
postulieren.

5.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet. Indem die Vorinstanz den
Anschein der Befangenheit des Prof. Dr. med. D.________ bejahte und aufgrund
dessen gewichtiger Stellung innerhalb der PMEDA gleichsam auch das Institut als
solches als abgelehnt qualifizierte, weshalb ein von der PMEDA unabhängiger
Sachverständiger zu beauftragen sei, hat sie Art. 44 ATSG verletzt. Insoweit
ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich
Weiterungen zur Frage, ob die - hier verneinte - Befangenheit des Prof. Dr.
med. D.________ aufgrund dessen Stellung innerhalb der Abklärungsstelle zur
Ablehnung sämtlicher dort tätigen Experten führen könnte. Was die Ablehnung des
dipl. med. B.________ im konkreten Fall bzw. die Anordnung zur Durchführung
eines Einigungsverfahrens zur Bestimmung eines neuen psychiatrischen Experten
betrifft, hat es aufgrund des eingeschränkten Streitgegenstands (vgl. E. 1.2
hievor) beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.

5.5. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6. 
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern
vom 16. November 2016 insoweit abgeändert, als die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Durchführung eines Einigungsverfahrens zur Bestimmung eines
neuen psychiatrischen Experten an die IV-Stelle Luzern zurückgewiesen wird.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, zurückgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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