Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 197/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_197/2017

Urteil vom 24. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
31. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. Januar 2017, soweit die
von der IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 12. August 2016
angeordnete polydisziplinäre Begutachtung betreffend,

in Erwägung,
dass Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte über Beschwerden gegen
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten
nicht an das Bundesgericht weiterziehbar sind, sofern, wie im vorliegenden
Fall, nicht formelle Ausstandsgründe gegen bestimmte medizinische
Sachverständige beurteilt worden sind (BGE 138 V 271; vgl. auch BGE 139 V 99 E.
2.2 in fine S. 102, 539 E. 4.5-6 S. 343 f.),
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde im Urteil 8C_599/2014 vom 18.
Dezember 2015, in: SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23, nicht gesagt wird, auch ganze
Gutachterstellen könnten von Befangenheitsrügen betroffen sein,
dass in E. 6.5 und 6. 6 dieses Entscheids einzelne notwendige Bedingungen für
die erfolgreiche Führung des (Anscheins-) Beweises der systematischen
Voreingenommenheit eines einzelnen Experten einer Medizinischen
Abklärungsstelle mittels Statistiken genannt werden, wozu in der Beschwerde
nichts gesagt wird,
dass demgemäss insbesondere die Daten einer einzelnen Gutachterstelle ohne
Vergleichsmaterial wertlos sind, demzufolge auf die Rüge, die Vorinstanz wäre
verpflichtet gewesen, sich beim ABI (Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH,
Basel) "nach entsprechendem Datenmaterial zu erkundigen", nicht einzugehen ist,
dass die (schwierige Anscheins-) Beweislage im Übrigen nicht dazu führt, dass
die Vorinstanz von sich aus die Ausstandsgründe gegen die konkret vorgesehenen
Gutachter abzuklären hätte,
dass der eingereichte Entscheid eines kantonalen Versicherungsgerichts den
Ausstand von zwei konkreten Gutachtern einer Medizinischen Abklärungsstelle zum
Gegenstand hatte, somit offensichtlich nicht einschlägig ist,
dass dem Begehren, es sei "eine wirklich unabhängige Gutachterstelle mit der
Begutachtung zu beauftragen" und die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots der Boden entzogen ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig oder nicht hinreichend begründet
ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass unnötige Kosten vom Verursacher zu bezahlen sind und Rechtsanwalt Stolkin
bereits gleiche offensichtlich unzulässige Beschwerden beim Bundesgericht
erhoben hat (9C_644/2016, 9C_474/2014, 9C_918/2015),
dass die Kosten dem Rechtsanwalt als deren Verursacher aufzuerlegen sind,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden Rechtsanwalt Philip Stolkin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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