Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 196/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_196/2017  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
 Stiftung Auffangeinrichtung BVG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 6. Februar 2017 (A-1617/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 7. August 2013 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Auffangeinrichtung) den zwangsweisen Anschluss der A.________
GmbH, Gattikon, (nachfolgend: GmbH) als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Mai
2012.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 forderte die Auffangeinrichtung die
Einleitung der Betreibung betreffend Beitragsausstände der GmbH in der Höhe von
Fr. 37'986.- nebst Zins zu 5 % seit 18. Mai 2015 und Betreibungskosten im
Betrag von Fr. 100.-. Am 26. Mai 2015 erliess das Betreibungsamt
Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg den entsprechenden Zahlungsbefehl, wogegen die
GmbH in der Folge Rechtsvorschlag erhob. Nachdem die Auffangeinrichtung der
GmbH mit Schreiben vom 24. August 2015 das rechtliche Gehör gewährt hatte,
verpflichtete sie diese am 12. Februar 2016 verfügungsweise zur Zahlung eines
Betrags von Fr. 36'869.13, von Zinsen zu 5 % auf Fr. 36'866.40 seit 18. Mai
2015, von Mahngebühren in der Höhe von Fr. 50.-, von Betreibungsgebühren von
Fr. 100.- und von Verzugszins bis 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70; ferner hob die
Auffangeinrichtung den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 36'966.40 auf und
stellte der GmbH zusätzlich Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.- in
Rechnung. In der Begründung wurde ausgeführt, der gesamte Betrag an von der
GmbH geschuldeten, fälligen Beiträgen für die relevanten Beitragsjahre 2013,
2014 und 2015 (ohne Verzugszinsen, inklusive Kosten gemäss Kostenreglement)
habe sich per Einleitung der Betreibung am 18. Mai 2015 auf Fr. 67'524.85
belaufen. Bei Anrechnung der bisherigen Zahlungen durch die GmbH resultiere ein
Ausstand von Fr. 36'869.13.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht teilweise
gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass die GmbH der
Auffangeinrichtung Fr. 35'644.13 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem
Betrag seit 18. Mai 2015, Betreibungsgebühren von Fr. 100.- sowie Verzugszins
bis 18. Mai 2015 von Fr. 1'226.70 zu bezahlen habe. Der Rechtsvorschlag wurde
im Betrag von Fr. 35'744.13 aufgehoben. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab,
soweit darauf eingetreten wurde. 
 
 
C.   
Die GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen, der angefochtene Entscheid sowie die Verfügung der
Auffangeinrichtung vom 12. Februar 2016 seien aufzuheben. 
Während die Auffangeinrichtung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit
darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft
es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE
134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. und 313 E. 2 S. 315, je mit Hinweisen). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz
die Beschwerdeführerin dazu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin den Betrag
von Fr. 35'644.13 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit 18. Mai
2015, Betreibungsgebühren von Fr. 100.- sowie Verzugszins bis 18. Mai 2015 von
Fr. 1'226.70 zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag im Betrag von Fr. 35'744.13
aufgehoben hat. 
 
3.   
 
3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 selber könne nicht entnommen werden,
wie sich der Ausstand von Fr. 36'869.13 zusammensetze; es werde in diesem
Zusammenhang lediglich auf die der Verfügung beiliegenden Unterlagen verwiesen.
Dadurch werde neben dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch Art. 60 Abs. 2bis
BVG verletzt, da die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen die Verfügung
inklusive der Beilagen einem vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80
SchKG gleichsetze. Beide Bestimmungen sprächen nur von Verfügungen, nicht aber
von Verfügungen, deren Inhalt sich erst durch Konsultation der beigefügten
Unterlagen erschliesse.  
 
3.2. Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die
gesetzlichen BVG-Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der
Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall schuldet der
Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt
Verzugszinsen sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG
). Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz
unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er
bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen (Art. 3 Abs. 1
der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen
Vorsorge vom 28. August 1985, SR 831.434).  
 
3.2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann ein Gläubiger beim Gericht die
Aufhebung des Rechtsvorschlags und somit die definitive Rechtsöffnung
verlangen, wenn seine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid beruht. Verfügungen von schweizerischen Verwaltungsbehörden sind
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Bei
Verfügungen der Auffangeinrichtung handelt es sich um Verfügungen im Sinne von 
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Art. 60 Abs. 2bis [in Verbindung mit Art. 12 Abs.
2] BVG).  
 
3.2.2. Die Auffangeinrichtung kann somit für fällige Beitragsforderungen auch
ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des
Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den
Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die
Betreibung fortsetzen (u.a. BGE 134 III 115 E. 3 S. 118 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der vorliegend strittigen
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 um eine solche nach Art.
60 Abs. 2bis in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 BVG. In derartigen Verfügungen
wird, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2017
zutreffend ausführt, ein insbesondere in tatsächlicher Hinsicht komplexer
Bereich abgebildet (vgl. auch E. 4.2 hiernach). Namentlich bei mehreren
Arbeitnehmenden verursacht die Beitragsberechnung generell eine grosse Menge an
Datenaufstellungen und Berechnungen. Erschwerend kann hinzukommen, dass die
Beiträge auf Grund nachträglicher Lohnmutationen und Abänderungen angepasst
werden müssen. Im vorliegenden Fall umfassen allein die - mehrere Jahre
betreffenden - Beitragsabrechnungen nahezu vier A4-Seiten. Für den Auszug aus
dem Kontokorrent-Konto ist sodann über eine A4-Seite und für den Nachweis des
Verzugszinses bis zum Zeitpunkt der Betreibung am 18. Mai 2015 eine weitere
A4-Seite erforderlich. Die Beitragsverfügung ist mit ihren sechs Seiten selber
schon umfangreich ausgestaltet. Würden sämtliche der in den Beilagen
enthaltenen Detailinformationen ebenfalls noch in die eigentliche Verfügung
integriert, führte dies zu einem ausufernden und unübersichtlichen
Verwaltungsakt. Die vorgenommene Aufteilung in Verfügung und - deren Inhalt
näher erläuternde - Beilagen gemäss Beilagenverzeichnis dient der verbesserten
Lesbarkeit und damit der Verständlichkeit, was gerade auch der
Verfügungsadressatin zugute kommt.  
 
3.3.2. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, worin, indem die Beilagen
ausdrücklich als integrierender Bestandteil der Verfügung bestimmt wurden, eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin liegen sollte. Ebenso
wenig erschliesst sich, weshalb es sich dabei nicht um eine einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid gleichgesetzte Verfügung nach Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handeln kann. Vielmehr ist, worauf die Beschwerdegegnerin
ebenfalls richtig hinweist, die Einbindung von Beilagen und deren rechtliche
Verbindlichkeit im Falle von Verfügungen (ebenso wie bei anderen rechtlich
bindenden Instrumenten) eine Selbstverständlichkeit. Anders als etwa im Urteil
(des Eidg. Versicherungsgerichts) K 99/02 vom 23. Juni 2003 (in: RKUV 2003 Nr.
KV 252 S. 227) beruht die hier zu prüfende Verfügung schliesslich auch nicht
nur auf blossen, nicht weiter belegten (Beitrags-) Auflistungen und
Abrechnungen, welche für sich alleine nicht geeignet wären, im
Verwaltungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 SchKG einen rechtsgenüglichen Beweis
für Bestand und Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung zu erbringen (E.
4.2.1 des erwähnten Urteils).  
 
4.   
 
4.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, Art. 60 Abs. 2bis BVG werde
verletzt, wenn für eine Verfügung, welche eine Aufhebung des Rechtsvorschlags
beinhalte, eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine substanziierte Darlegung
der geschuldeten und festgesetzten Beträge frühestens im Beschwerdeverfahren
erfolge. Bei der Betreibung wie auch bei der Beseitigung des Rechtsvorschlags
handle es sich um Institute aus dem SchKG. Genauso wenig wie eine noch nicht
fällige Forderung in Betreibung gesetzt werden könne, könne die Begründung
einer Verfügung, mit der ein Rechtsvorschlag aufgehoben werde, erstmals vor
Gericht erfolgen. Ein unvollständiger Rechtsöffnungsentscheid, der erst im
Beschwerdeprozess vervollständigt werde, sowie die Annahme seiner dadurch
erfolgten Heilung widersprächen den Grundsätzen des SchKG und verletzten
insbesondere Art. 80 SchKG sowie Art. 60 Abs. 2bis BVG. Denn erst die -
nachträgliche - Komplettierung der Verfügung habe es vorliegend möglich
gemacht, diese auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Beseitigung des
Rechtsvorschlags (im Rahmen der Verfügung) müsse aber in dem Moment, in dem sie
vorgenommen werde, korrekt sein. Gerade weil die Beschwerdegegnerin hier nicht
nur als Gläubigerin, sondern auch als Rechtsöffnungsinstanz fungiere, seien an
die formelle Korrektheit der Verfügungen strenge Anforderungen zu stellen.  
 
4.2. Eine Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung hat grundsätzlich folgende
Angaben zu enthalten, damit die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt
sind (vgl. Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Februar 2016 E. 3.3.3, C-3634/
2013 vom 14. Dezember 2015 E. 20.1 und C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 4.3)
:  
 
- die relevante Beitragsperiode; 
- die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt; 
- pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-Lohn, den
relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die hieraus errechnete
Beitragssumme; 
- pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis auf: die
Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die Höhe des Zinssatzes
und die jeweils gestellten Rechnungen und erfolgten Mahnungen; 
-eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die diesen
zugrunde liegenden Massnahmen; 
- die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum und
hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden Prämienbeträgen und
Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forderungsvaluta). 
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde - unbestritten - festgestellt, dass in
die Berechnung der unter Dispositiv-Ziff. I und II der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 genannten Beträge u.a. auch
Beitragsforderungen für das Jahr 2012 eingeflossen seien. In der Verfügung und
deren Beilagen würden indessen nur die Jahre 2013 bis 2015 als massgebliche
Beitragsjahre bezeichnet. Ebenfalls nicht enthalten seien darin mit Blick auf
das Jahr 2012 sodann Angaben zur Versicherungsdauer, zum AHV-Lohn, zum
relevanten koordinierten Lohn, zu den Beitragssätzen und den daraus errechneten
Beitragssummen pro versicherte Person. Den Verfügungsbeilagen, insbesondere den
aktenkundigen Lohnbescheinigungen 2012, liessen sich diesbezüglich lediglich
Informationen zur Versicherungsdauer und zu den ausgerichteten AHV-Löhnen
entnehmen.  
 
4.3.2. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die
Verfügung vom 12. Februar 2016 hinsichtlich des Beitragsjahres 2012 nicht den
begründungsmässig geltenden Anforderungen an eine Beitragsverfügung genüge und
demzufolge das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin insoweit verletzt worden
sei. Im Weiteren stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich mögliche Heilung der nicht als besonders
schwerwiegend einzustufenden Gehörsverletzung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S.
197 f. mit Hinweisen) auch mittels Nachschiebens der Begründung durch die
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres
erfolgt sei. Da sich die ausstehenden BVG-Beiträge des Jahres 2012 (im Betrag
von gerundet Fr. 19'375.-) gestützt auf die vorhandene Aktenlage, namentlich
die neu aufgelegten Unterlagen, aber in genügender Weise nachvollziehen liessen
und damit eine hinreichende Begründung für die in der Verfügung vom 12. Februar
2016 genannte Gesamtsumme vorliege, habe die durch die Beschwerdegegnerin
hinsichtlich des Beitragsjahres 2012 begangene Verletzung der
Begründungspflicht als geheilt zu gelten.  
 
4.4. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 60 Abs. 2bis BVG setzen Verfügungen
der Beschwerdegegnerin vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleich, mit
welchen ein Rechtsvorschlag beseitigt werden kann (E. 3.2.1 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin wird damit befugt, einen Rechtsvorschlag, der gegen eine in
Betreibung gesetzte Beitragsforderung erhoben wurde im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung aufzuheben (vgl. E. 3.2.2 hiervor).
Dabei muss explizit auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag
vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe als aufgehoben erklärt werden (BGE
119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen). Auch ist im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Beitragsforderung zu prüfen, ob betreibungsrechtlich zulässige
Einwendungen (wie beispielsweise Tilgung, Stundung oder Verjährung der Schuld
[vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG]) der Beseitigung des Rechtsvorschlags ganz oder
teilweise entgegenstehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 59/06 vom
24. August 2006 E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde - und im Beschwerdefall das
Gericht - fällt hier nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt
gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 f.;
Urteile 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2010 KV
Nr. 6 S. 27, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] K 99/02 vom 23. Juni 2003 E.
4.2.1, in: RKUV 2003 Nr. KV 252 S. 227; ferner Gebhard Eugster,
Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S.
808 Rz. 1355 mit diversen Hinweisen). Dennoch ist das ordentliche Verfahren in
derartigen Fällen nicht der Zivilprozess, sondern das Verwaltungsverfahren
(Daniel Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs I [Art. 1-258 SchKG], 2. Aufl. 2010, Rz. 14 zu Art. 79 SchKG). Es
handelt sich bei den entsprechenden Verwaltungsakten folglich um Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG, auf welche das VwVG und die diesbezügliche
Rechtsprechung - einschliesslich derjenigen zur ausnahmsweise möglichen Heilung
der Verletzung der Begründungspflicht - Anwendung finden. Eine mangelhaft oder
nicht begründete Verfügung ist zwar anfechtbar, führt aber entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin auch in diesem Kontext nicht zwingend zu
deren vollständigen Aufhebung (siehe auch Staehelin, a.a.O., Rz. 128 zu Art. 80
SchKG).  
 
Daraus ergibt sich, dass die Möglichkeit der Heilung einer Gehörsverletzung in
den vorliegenden Konstellationen der Systematik des SchKG keineswegs
zuwiderläuft. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann auch die vorinstanzliche
Annahme, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne im konkreten
Fall als geheilt gelten.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zum einen wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht, der sog.
"Saldovortrag" in der Höhe von Fr. 19'375.23 (im Sinne der per 1. Januar 2013
vorhandenen Beitragsausstände des Jahres 2012) sei in der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2016 weder erwähnt noch näher erläutert
worden, weshalb eine nachträgliche Heilung ausgeschlossen sei.  
Im angefochtenen Entscheid wurde diesbezüglich festgestellt, die von der
Beschwerdegegnerin letztlich zugrunde gelegte Berechnung der BVG-Beiträge für
das Jahr 2012 von (gerundet) Fr. 19'375.- lasse sich auf die zuvor dargelegte
Art und Weise gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Akten
schlüssig und widerspruchsfrei herleiten. Dem ist zuzustimmen, zumal der
entsprechende - im Übrigen weder grundsätzlich noch in betraglicher Hinsicht in
Frage gestellte - Saldovortrag auch dem der Verfügung beigelegten "Kontorrent
23-0003-721-6 (A.________ GmbH - 63153-62557) " entnommen werden kann und es
sich dabei mangels anderer Möglichkeiten logischerweise um die im Jahr 2012
aufgelaufenen BVG-Beiträge handeln musste. 
 
5.2.2. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin bereits vorinstanzlich
einlässlich aufgezeigt, worauf die - auch vor dem Bundesgericht gerügte -
Differenz zwischen dem in der Verfügung vom 12. Februar 2016 aufgeführten
Gesamtbetrag von Ausständen in der Höhe von Fr. 67'524.85 und der der Verfügung
beigefügten Aufstellung der Beiträge von Fr. 65'899.85 zurückzuführen ist.
Während sich der erstgenannte Betrag aus den fälligen Beiträgen, den Kosten
gemäss Kostenreglement und den Zinsen bis zur Einleitung der Betreibung am 18.
Mai 2015 zusammensetzt, handelt es sich bei letzterem lediglich um die Beiträge
an sich ohne anderweitige Kosten, also um eine Teilmenge der Gesamtsumme.  
 
5.3. Dies gilt umso mehr, als es der Beschwerdeführerin offen stand, sich mit
ihrem Anliegen an das Bundesverwaltungsgericht und damit an eine
Beschwerdeinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis zu wenden.  
 
6.   
Da die Beitragsberechnung der Vorinstanz (samt Verzugszins und
Betreibungsgebühren) in masslicher Hinsicht im Übrigen nicht substanziiert
bestritten wird und diesbezüglich keine offenkundigen Mängel erkennbar sind,
hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. 
 
7.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 19. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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