Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 195/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_195/2017            

 
 
 
Urteil vom 27. November 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Vorsorgeeinrichtung B.________, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
1. Februar 2017 (VBE.2016.588). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Dem 1958 geborenen A.________ wurde u.a. gestützt auf das Gutachten des
Dr. med. C.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, spez.
Rheumatologie, Spital D.________, vom 11. August 2005 mit Wirkung ab 1. Februar
2004 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 %
zugesprochen (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2005,
Einspracheentscheid vom 3. März 2006). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel
wiesen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Entscheid vom 15. August
2007) wie auch das Bundesgericht (Urteil 9C_689/2007 vom 4. Dezember 2007) ab.
Ein 2010 eingeleitetes Revisionsverfahren ergab unveränderte
Rentenverhältnisse.  
 
A.b. Im Rahmen einer 2014 angehobenen Rentenüberprüfung zog die IV-Stelle u.a.
eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Januar
2015 bei. Ferner veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung durch die
Dres. med. E.________, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und
F.________, Psychiatrie FMH (Expertise vom 29. Februar 2016). Auf dieser
Grundlage wurde vorbescheidweise bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 0 % die
revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente in Aussicht
gestellt, wogegen A.________ opponierte. Am 19. August 2016 verfügte die
IV-Stelle in angekündigtem Sinne.  
 
B.   
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die hiegegen eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 1. Februar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm weiterhin
eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Durchführung weiterer Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (
Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz
die am 19. August 2016 durch die Beschwerdegegnerin verfügte revisionsweise
Aufhebung der bisherigen halben Invalidenrente des Beschwerdeführers bestätigt
hat. 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die diesbezüglich massgeblichen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die
Bestimmungen und Grundsätze zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 86ter
- 88bis IVV; BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 545
E. 6 S. 546 ff. und E. 7 S. 548 f.; 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f.; 112 V 371 E. 2b
S. 372; je mit Hinweisen; Urteile 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 6.1.2, in:
SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012
IV Nr. 18 S. 81, und 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen) sowie
zu den dabei relevanten Vergleichszeitpunkten (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.;
130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen zum
Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Anzufügen ist, dass die Frage, ob sich eine Arbeits (un) fähigkeit in
einem bestimmten Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich erheblichen Sinne
verändert hat, eine Tatfrage darstellt (u.a. Urteil 8C_743/2012 vom 4. Februar
2013 E. 2.2 mit Hinweis), die einer letztinstanzlichen Berichtigung oder
Ergänzung nur im gesetzlichen Rahmen von Art. 105 Abs. 2 BGG zugänglich ist
(vgl. E. 1.1 hiervor). Insoweit hat auch die Fragestellung, ob im Einzelfall
eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber lediglich eine - im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtliche (Urteil 8C_972/2009 vom 27. Mai 2010
E. 3.2, nicht publ. in: BGE 136 V 216, aber in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1) -
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts
vorliegt, tatsächlichen Charakter (Urteil 8C_475/2012 vom 25. Oktober 2012 E.
3). Ist die Vorinstanz somit gestützt auf eine willkürfreie Würdigung von
Beweisen und konkreten Umständen und in Anwendung des zutreffenden Beweismasses
zum Schluss gelangt, dass ein Sachverhalt als erstellt angesehen werden kann,
ist das Bundesgericht an dieses Beweisergebnis grundsätzlich gebunden (vgl. BGE
122 III 219 E. 3 S. 220 ff., insb. E. 3b am Ende S. 223; Urteil 8C_743/2012 vom
4. Februar 2013 E. 2.2 mit diversen Hinweisen).  
 
3.   
Unbestrittenermassen wird der relevante Vergleichszeitraum durch den
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006 und die
rentenaufhebende Verfügung vom 19. August 2016 definiert. Ebenfalls zu keinen
Beanstandungen Anlass gegeben hat ferner die Feststellung im angefochtenen
Entscheid, der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei während
der betreffenden Zeitspanne unverändert geblieben. 
Uneinigkeit besteht demgegenüber hinsichtlich der Frage, wie sich die
gesundheitlichen Verhältnisse aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht
entwickelt haben. 
 
4.  
 
4.1. Der - mit Urteil 9C_689/2007 vom 4. Dezember 2007 in Rechtskraft
erwachsene - Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2006, mit
welchem dem Beschwerdeführer auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 58 %
rückwirkend ab 1. Februar 2004 eine halbe Invalidenrente zugesprochen wurde,
gründete in erster Linie auf den Schlussfolgerungen gemäss Gutachten des Dr.
med. C.________ vom 11. August 2005. Der Arzt hielt dabei zusammenfassend fest,
aus den zur Verfügung stehenden Röntgenbildern gehe eine mittelgradige
Osteochondrose L5/S1 hervor. Medizinisch-diagnostisch liege beim
Beschwerdeführer ein lumbospondylogenes Syndrom basierend auf einer
Bandscheibendegeneration im Bereich des untersten Segments der
Lendenwirbelsäule (LWS) vor. Im Verlaufe der Jahre sei es sodann zu einer
Chronifizierung mit typischer Schmerzausbreitung gekommen.
Versicherungsmedizinisch sei von einer nachzuweisenden Chondrose L5/S1
auszugehen. Diese beruhe, wie bereits erwähnt, auf einer Schädigung der
Bandscheibe, wobei es hier zu einem spondylogenen Reflexsyndrom gekommen sei.
Eine entsprechende Diagnose wirke sich in der Regel leistungsvermindernd aus,
insbesondere für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten oder Haltungen. Es handle
sich um einen degenerativen Prozess, der im Verlaufe der zunehmenden Alterung
mutmasslich fortschreiten werde. Die Prognose sei grundsätzlich ungünstig und
es sei mit einer Zunahme der körperlichen, möglicherweise auch der psychischen
und sozialen Probleme zu rechnen. Als im Rahmen von zwei mal drei Stunden
täglich zumutbar erachtete der Gutachter Verrichtungen mit der Möglichkeit sich
zu bewegen (beispielsweise Aufsichtsarbeiten wie Sicherheitsdienst oder
Botengänge).  
 
4.2. Anlässlich des 2014 angehobenen Revisionsverfahrens klärte die
Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut vertieft
ab.  
 
4.2.1. Laut Stellungnahme des RAD vom 28. Januar 2015 wurde beim
Beschwerdeführer ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei mässiger
Osteochondrose L5/S1 und L2/3, ohne Hinweise auf eine radikuläre
Mitbeteiligung, einer gemäss Laborbefund vom 8. Januar 2015 deutlich unterhalb
des therapeutisch wirksamen Referenzbereichs liegenden Morphinanalgesie sowie
einer durch die radiologischen Befunde nicht erklärbaren massiven
Bewegungseinschränkung der LWS (Verdacht auf Selbstlimitierung) festgestellt.
Die RAD-Ärztin kam zum Schluss, dass die am 7. Januar 2015 erhobenen klinischen
Befunde und die am 21. Januar 2015 ergänzend dazu erstellten Röntgenbefunde
insgesamt ergeben hätten, dass seit der erstmaligen Rentenzusprache (Verfügung
vom 16. Dezember 2005, Einspracheentscheid vom 3. März 2006) keine wesentliche
Änderung des Gesundheitszustands eingetreten sei.  
 
4.2.2. Die Dres. med. E.________ und F.________ diagnostizierten in ihrer
Expertise vom 29. Februar 2016 ein die Arbeitsfähigkeit beeinflussendes
chronisches lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung.
Dr. med. E.________ hielt aus rheumatologischer Sicht fest, insgesamt habe sich
der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten des Dr. med.
C.________ vom 11. August 2005 leichtgradig verbessert. Unter Berücksichtigung
dieses Aspekts sowie in Anbetracht der vorliegend ausschliesslich somatisch
orientierten Beurteilung bekunde er Mühe, das von Dr. med. C.________
attestierte Ausmass der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit weiterhin zu
bestätigen. Vielmehr schätze er das Leistungsvermögen aus rein
somatisch-rheumatologischem Blickwinkel für eine angepasste Verweistätigkeit
spätestens ab dem Zeitpunkt des orthopädischen Untersuchungsberichts des RAD
vom 28. Januar 2015 als nicht mehr vermindert ein. Dennoch seien beim
Beschwerdeführer auch somatisch-pathologische Befunde ausgewiesen, welche die
Verrichtung körperlich schwerer Arbeiten ausschlössen. Im Rahmen der
interdisziplinären Beurteilung gelangten die beiden Gutachter zum Ergebnis, es
liesse sich spätestens seit Anfang 2015 für eine angepasste Verweistätigkeit
keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen.  
 
4.3. Nach den näheren Ausführungen des Dr. med. E.________, auf welche das
kantonale Gericht in seiner Würdigung der medizinischen Aktenlage zutreffend
hingewiesen hat, konnte, summarisch beurteilt, keine wesentliche Veränderung
der Befunde im Bereich der Wirbelsäule festgestellt werden. Namentlich besteht,
wie Dr. med. E.________ ausdrücklich bestätigt, immer noch die bereits im
Gutachten des Dr. med. C.________ vom 11. August 2005 diagnostizierte
Osteochondrose im lumbosakralen Bewegungssegment. Zwar hat sich der
Gesundheitszustand des Versicherten insofern verschlechtert, als
zwischenzeitlich neu eine Osteochondrose auch im Segment der Lendenwirbelkörper
(LWK) 2/3 aufgetreten ist. Gleichzeitig hat jedoch eine Verbesserung
stattgefunden, indem lumbal wieder eine Beweglichkeit ausgewiesen ist: Die
Brustwirbelsäule ist freier beweglich und es hat kein pathologischer
Lasègue-Test mehr bestätigt werden können.  
 
4.3.1. Angesichts dieser klaren ärztlichen Aussage ist in Bezug auf die
Wirbelsäulenproblematik davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen
Verhältnisse insgesamt nicht in relevantem Masse verändert haben. Diese
Beurteilung wird zusätzlich untermauert durch die Stellungnahme des RAD vom 28.
Januar 2015, worin auf der Basis von im Januar 2015 erhobenen Befunden eine
wesentliche Veränderung der orthopädischen Situation seit der Berentung
ebenfalls ausgeschlossen wurde.  
 
4.3.2. Zusammenfassend ist somit als erstellt - und die anderslautende
Feststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig und folglich als für
das Bundesgericht nicht bindend (vgl. E. 1.1 und 2.2 hiervor) - anzusehen, dass
im massgeblichen Vergleichszeitraum hinsichtlich der allein streitigen
Wirbelsäulenbeschwerden keine erhebliche Änderung eingetreten ist. Solches
würde im Übrigen auch erstaunen, da die hier vorliegenden, nicht nur
funktionell bedingten morphologischen Rückenbefunde mit fortschreitendem Alter
im Sinne eines evolutiven Geschehens erfahrungsgemäss eher zunehmen, was beim
1958 geborenen Beschwerdeführer zumindest teilweise der Fall ist.
Entsprechendes war von Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 11. August
2005 denn auch prognostiziert worden (E. 4.1 hiervor). Eine substanzielle
Veränderung tatsächlicher Natur, die einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG darzustellen und damit die Aufhebung der bisherigen halben Rente zu
rechtfertigen vermöchte, ist mithin zu verneinen. Soweit die beteiligten Ärzte
dafür halten, seit spätestens Anfang 2015 lasse sich für eine angepasste
Verweistätigkeit keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
begründen, handelt es sich um eine im hier zu beurteilenden Kontext
unbeachtliche abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhalts (vgl. E. 2.2 hiervor). Auch wenn in Bezug auf die Frage, ob eine
revisionsrechtlich erhebliche gesundheitliche Veränderung stattgefunden hat,
grundsätzlich - mit der Vorinstanz - das gesamte anspruchserhebliche
Tatsachenspektrum massgebend ist und bereits eine einzelne diesbezügliche
Tatsachenänderung für eine revisionsweise Neufestsetzung der Invalidenrente
genügen kann, muss es sich dabei doch um eine Änderung tatsächlicher Natur
handeln, die qualitativ so beschaffen ist, dass sie sich rechtlich "erheblich"
auf den laufenden Rentenanspruch auswirkt. Eine lediglich leichtgradige
Verbesserung, wie sie Dr. med. E.________ bescheinigt, reicht hierfür nicht
aus.  
 
Liegt nach dem Gesagten kein Revisionsgrund vor, steht dem Beschwerdeführer
weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente zu. Der vorinstanzliche Entscheid
und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. August 2016 sind demnach
kostenfällig aufzuheben. 
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG). Sie hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zudem
eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 1. Februar 2017 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons
Aargau vom 19. August 2016 werden aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgeeinrichtung B.________, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. November 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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