Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 191/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_191/2017  
 
 
Urteil vom 15. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. Januar 2017 (IV.2015.00901). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
 
A.a. Die 1955 geborene A.________ arbeitete zuletzt bis Februar 2010 (letzter
Arbeitstag: 19. Mai 2009) bei der B.________ AG, als Customer Care Advisor.
Ende 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum zweiten Mal zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich veranlasste eine
rheumatologische Abklärung, woraus keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
resultierte (Gutachten vom 29. März 2011). Indessen wurde der Versic herten aus
psychischen Gründen vom 1. Mai bis 31. August 2010 eine ganze
(Invaliditätsgrad: 75 %) und ab 1. September 2010 eine halbe Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 50 %) gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
kantonale Gericht am 12. November 2012 ab und überwies die Sache an die
Verwaltung, damit diese eine gesundheitliche Verschlechterung im Rahmen eines
Revisionsverfahrens prüfe.  
 
A.b. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge bei der Aerztlichen
Begutachtungsinstitut GmbH, (nachfolgend: ABI), ein polydisziplinäres
Gutachten, das vom 18. August 2014 datiert. Gestützt darauf verfügte sie am 7.
Juli 2015 nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren die Einstellung der
Rentenleistungen auf das Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden
Monats, weil der Versicherten die angestammte sowie jede andere angepasste
Tätigkeit zu 70 % zumutbar sei (Invaliditätsgrad: 30 %). Berufliche Massnahmen
erachtete die Verwaltung als entbehrlich, bot A.________ jedoch Unterstützung
bei der Stellensuche an.  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 6. Januar 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr
nach wie vor die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die bisherige Invalidenrente auch bei einer
allfälligen Rückweisung weiterhin auszurichten. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zur
Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG), zum Rentenanspruch bzw.
dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zur Bemessung der Invalidität
anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG und Art.
28a Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Ebenso korrekt sind die Ausführungen über
die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), den relevanten Vergleichszeitpunkt (
BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.) und die Beweiskraft medizinischer Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird
verwiesen. 
 
3.   
 
3.1. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass unter Berücksichtigung
allein der somatischen Beeinträchtigungen von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit
für die bisherige wie auch jede andere angepasste Tätigkeit auszugehen ist
(ABI-Gutachten, S. 20 Ziff. 4.2.5). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
3.2. Streitig und zu prüfen ist, ob aus psychischer Sicht ein Revisionsgrund (
Art. 17 Abs. 1 ATSG) vorliegt. Alsdann fragt sich, ob - im Falle einer
zulässigen Revision - vor der Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen hätten
geprüft bzw. durchgefüh rt werden müssen.  
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat dem polydisziplinären ABI-Gutachten vom 18.
August 2014 Beweiskraft zuerkannt und aufgrund einer Verbesserung des
psychischen Gesundheitszustandes einen Revisionsgrund (Art. 17 Abs. 1 ATSG)
bejaht. Mit Blick auf die Einschätzung des psychiatrischen ABI-Gutachters Dr.
med. C.________ ist die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % ab April
2014 für die angestammte Bürotätigkeit sowie jede andere angepasste Tätigkeit
ausgegangen. Gestützt darauf hat sie den von der IV-Stelle ermittelten
Invaliditätsgrad von 30 % bestätigt. Ferner hat das kantonale Gericht erwogen,
die Verwaltung sei nicht verpflichtet gewesen, aktiv Eingliederungsmassnahmen
zu treffen.  
 
4.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es
sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso
stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die
unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung
des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, während vor Erlass der Verfügung vom 27.
Juni 2011 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus psychischen Gründen
bestanden habe, habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seither
so verbessert, dass seit April 2014 in psychischer Hinsicht (und somit
gesamthaft) nurmehr von einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gesagt werden,
das psychiatrische ABI-Gutachten sei nicht beweiskräftig, da es auf einer
unzureichenden oder veralteten Aktenlage beruhe: Der psychiatrische ABI-Experte
Dr. med. C.________ berücksichtigte die früheren fachärztlichen Beurteilungen
und begründete nachvollziehbar, weshalb die Einschätzung des ehemals
behandelnden Dr. med. D.________ (vgl. Bericht vom 29. April 2010) - wonach die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sei - nicht
aufrecht erhalten werden könne. Insbesondere hielt der psychiatrische Gutachter
fest, es möge zutreffen, dass damals eine Agoraphobie (ICD-10 F40.0) bestanden
habe, was aber im Begutachtungszeitpunkt nicht (mehr) der Fall sei. So könne
die Versicherte nun durchaus kleinere Sachen selber einkaufen. Dies sei mit
einer Agoraphobie nicht zu vereinbaren, weil diese sich auch in Einkaufsläden
durch Ängste und ein entsprechendes Vermeidungsverhalten zeigen würde
(ABI-Gutachten, S. 15 Ziff. 4.1.8).  
 
5.2.2. Den nach dem Begutachtungszeitpunkt datierenden Bericht des behandelnden
Psychiaters Dr. med. E.________ vom 28. Oktober 2014, auf den sich die
Beschwerdeführerin weiter beruft, hat die Vorinstanz in ihre Beweiswürdigung
einbezogen. Sie hat willkürfrei (E. 1) festgestellt, dieser vermöge an der
gutachterlichen Einschätzung nichts zu ändern (vorinstanzliche Erwägung 5.5).
Darauf kann verwiesen werden. Überdies ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und
Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470).  
 
5.2.3. Wenn die Beschwerdeführerin rügt, es sei "erstaunlich", dass der
psychiatrische Experte nicht mit Dr. med. E.________ Kontakt aufgenommen habe,
vermag dieser Umstand ebenfalls keine konkreten Zweifel am ABI-Gutachten zu
begründen. Denn der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten
angezeigt ist, steht grundsätzlich im Ermessen des medizinischen Experten und
ist nicht zwingend. Ein entsprechender Rechtsanspruch besteht folglich nicht
(Urteil 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1.1 mit Hinweisen), zumal die
ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge
trägt, die es zu respektieren gilt (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3 S. 253; Urteil
9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3).  
 
5.2.4. Die Versicherte beschränkt sich im Übrigen in weiten Teilen darauf, die
medizinischen Unterlagen abweichend von der Vorinstanz zu würdigen und daraus
andere Schlüsse zu ziehen, was nicht genügt (Urteile 9C_494/2016 vom 19.
Dezember 2016 E. 3.5 mit Hinweisen). Angesichts der erhobenen Einwände deutet
insbesondere nichts darauf hin, dass aus psychischer Sicht lediglich eine
andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts
vorliegt, was unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich wäre (vgl.
BGE 135 V 201 E. 4.3 S. 204). Betreffend die hier entscheidende
revisionsrechtliche Fragestellung ist dem ABI-Gutachten denn auch klar zu
entnehmen, seit der Rentenzusprache sei es zu einer Besserung des
Gesundheitszustandes gekommen (ABI-Gutachten, S. 23 Ziff. 6.3).  
 
6.   
 
6.1. In Bezug auf die Auswirkungen des psychischen Gesundheitsschadens auf die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz erwogen, zwar habe
eine leichtgradige depressive Episode aus rechtlicher Sicht grundsätzlich keine
invalidisierende Wirkung. Ausserdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass
psychosoziale Gründe im Vordergrund des Beschwerdebildes stünden. Aus der
psychiatrischen ABI-Expertise gehe jedoch hervor, dass (auch) die Panikstörung
Einfluss habe und zusammen mit der Depression eine erhöhte Ermüdbarkeit
bewirke. Dem werde mit der Einschätzung einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in
vertretbarer Weise Rechnung getragen.  
 
6.2.   
 
6.2.1. Mit dem Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 (zur Publikation
vorgesehen) entschied das Bundesgericht jüngst, die Folgen von lege artis
diagnostizierten leichten bis mittelschweren depressiven Störungen an den
Grundsätzen von BGE 141 V 281 zu messen. Somit ist eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung
nicht bereits mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz bzw. dem Hinweis
auf die frühere Rechtsprechung auszuschliessen (Urteil 8C_841/2016 vom 30.
November 2017 E. 5.1).  
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen (vgl. dazu
das ebenfalls zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_130/2017 vom 30. November
2017) definiert das für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte
Beweisverfahren systematisierte Indikatoren, die es - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E.
3.4 bis 3.6 und 4.1 S. 291 ff.). 
 
6.2.2. Gemäss altem Verfahrensstandard (BGE 130 V 352) eingeholte Gutachten
verlieren nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer
gesamthaften Prüfung des Einzelfalles mit seinen spezifischen Gegebenheiten und
den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die
vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8 S.
309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Folgen sämtlicher psychischer bzw. psychosomatischer Leiden, welche
bei der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurden ( rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig leichte Episode [ICD-10 F33.0]; Panikstörung [ICD-10
F41.0]; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
[ICD-10 F45.41]), sind demnach gesamthaft zu würdigen (vgl. Urteil 8C_130/2017
vom 30. November 2017 E. 8.1) :  
 
6.3.2. Was den Verlauf und Ausgang von Therapien als wichtige
Schweregradindikatoren (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November 2017 E. 4.5.2; BGE
141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) sowie die Inanspruchnahme therapeutischer
Optionen betrifft, so ergibt sich aus der psychiatrischen ABI-Expertise, dass
bei der Beschwerdeführerin eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung
mit antidepressiver Medikation besteht (ABI-Gutachten, S. 13 Ziff. 4.1.5). Die
Versicherte führte gegenüber dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. C.________
aus, sie sei seit August 2013 bei Dr. med. E.________ in ambulanter Behandlung,
wo sie "einmal pro Woche oder alle zwei Wochen bei der Psychologin sei"
(ABI-Gutachten, S. 10 Ziff. 4.1.1.2). Die regelmässige, relativ engmaschige
Therapie spricht für einen gewissen Leidensdruck, was im Hinblick auf den
beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz bedeutsam ist (BGE 141 V
281 E. 4.4 S. 303 f.).  
 
6.3.3. Mit Blick auf die verfügbaren Ressourcen ist dem psychiatrischen
ABI-Gutachten zu entnehmen, bei der Beschwerdeführerin lägen akzentuierte,
ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge vor. Diese seien aber nicht so
ausgeprägt, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden müsse (ABI-Gutachten, S. 13 Ziff. 4.1.5).
Wie der psychiatrische ABI-Experte weiter ausführte, sei die Versicherte trotz
ihrer Beschwerden und einem deutlichen sozialen Rückzug in der Lage,
Ferienreisen mit der Familie nach Italien zu unternehmen oder kleinere Einkäufe
zu erledigen. Kontakte bestünden innerhalb der Familie vor allem zur
Schwägerin. Im Haushalt erhalte die Versicherte Unterstützung von ihrem Ehemann
und dem Sohn (ABI-Gutachten, S. 11 und 13 Ziff. 4.1.1.2 und 4.1.7). Zu
berücksichtigen ist ferner, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben
zumindest gelegentlich sportliche Aktivitäten ausübt ("Sie bemühe sich und gehe
jeweils auch schwimmen im Hallenbad."; ABI-Gutachten, S. 11 Ziff. 4.1.1.2).
Insoweit kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie über persönliche
und soziale Ressourcen verfügt (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 und 4.3.3 S. 302 f.
[Komplexe "Persönlichkeit" und "Sozialer Kontext"]).  
 
6.3.4. Als ressourcenhemmende Faktoren bezeichnete Dr. med. C.________
schliesslich die depressive Störung und die Panikstörung (vgl. Urteil 8C_130/
2017 vom 30. November 2017 E. 8.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S.
300 f.). Dies begründete er damit, dass die Beschwerdeführerin unter
anfallsartigen Ängsten mit vegetativen Symptomen leide, die unabhängig von der
Situation bis mehrmals wöchentlich auftreten würden (ABI-Gutachten, S. 14 Ziff.
4.1.8). Im Zusammenhang mit der leichten depressiven Störung seien eine
verminderte Freudeempfindungsfähigkeit, eine erhöhte Ermüdbarkeit, leichte
Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Morgentiefs festzustellen
(ABI-Gutachten, S. 12 Ziff. 4.1.4). Eine schwere psychische Erkrankung, die
(theoretisch) therapeutisch nicht günstig beeinflussbar wäre, könne jedoch
nicht diagnostiziert werden (ABI-Gutachten, S. 13 Ziff. 4.1.5). Es bestünden
ausgeweitete Schmerzen am Bewegungsapparat, deren Ausmass sich durch die
somatischen Befunde nicht hinreichend objektivieren lasse. Sodann wies Dr. med.
C.________ explizit darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin psychosoziale
und emotionale Belastungsfaktoren eine Rolle spielten (Todesfälle, Einbrüche
zuhause, Kündigung der früheren Arbeitsstelle, Krankheit des Ehemannes,
finanzielle Abhängigkeit von Renten- und Pensionskassenleistungen;
ABI-Gutachten, S. 12 Ziff. 4.1.4). Diese klammerte er bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit zu Recht aus (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303 mit Hinweis
auf BGE 127 V 294 E. 5a S. 299).  
 
6.4. Anhand der massgeblichen Indikatoren erscheint nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin ihre Ressourcen aufgrund der Panikstörung und der
depressiven Störung nicht voll ausschöpfen kann. Indessen ist eine über 30 %
liegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie in der Beschwerde geltend
gemacht wird, in Anbetracht der nicht stark ausgeprägten Gesundheitsschädigung
und des vorhandenen persönlichen und sozialen Potenzials in Übereinstimmung mit
der Einschätzung des medizinischen Gutachtens zu verneinen. Dies gilt umso
mehr, als ein gewisses Ungleichgewicht zwischen der Einschränkung des
Aktivitätsniveaus im Bereich Beruf/Arbeit und in den sonstigen Lebensbereichen
auffällt (Konsistenz; BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). So ist die
Beschwerdeführerin - zumindest teilweise - in der Lage, ihre Freizeit aktiv zu
gestalten (E. 6.3.3), während sie den Gutachtern gegenüber angab, sie "wisse
nicht, welche Arbeit sie verrichten könne mit ihrer Krankheit." (ABI-Gutachten
S. 11 Ziff. 4.1.1.2). Rückschlüsse in Bezug auf den Leidensdruck und die
Konsistenz der Beschwerden bietet ferner der Umstand, dass der
Medikamentenspiegel des Opioids, welches die Versicherte gegen die Schmerzen am
Bewegungsapparat erhält, im Begutachtungszeitpunkt unter dem therapeutischen
Bereich lag. Demgegenüber zeigte sich die psychiatrische Medikation (Cymbalta,
Trittico) im therapeutischen Bereich bzw. über den oberen Referenzwert erhöht
(ABI-Gutachten S. 13 Ziff. 4.1.7). Vor diesem Hintergrund erscheint die
gutachterliche Aussage plausibel, wonach sich wohl die Panikstörung und die
depressive Störung, nicht aber die Schmerzstörung einschränkend auf die
Arbeitsfähigkeit auswirkten (ABI-Gutachten, S. 13 Ziff. 4.1.5). Nach dem
Gesagten halten die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Experten Dr. med.
C.________ einer Gesamtbetrachtung gemäss BGE 141 V 281 stand.  
 
7.   
Zusammengefassterfüllt d ie psychiatrische ABI-Expertise die Anforderungen an
eine beweiskräftige medizinische Beweisgrundlage (BGE 137 V 210 E. 6 S. 266
ff.; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352). Die
Sachverhaltsfeststellung (E. 5.1) und Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts
beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie bleiben für das Bundesgericht
verbindlich (E. 1). Die Vorinstanz durfte gestützt darauf einen Revisionsgrund
(Art. 17 Abs. 1 ATSG) bejahen, ohne Bundesrecht zu verletzen. Damit bleibt es
bei der vom kantonalen Gericht bestätigten Rentenaufhebung (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG). 
 
8.  
 
8.1. Betreffend die berufliche Wiedereingliederung hat das kantonale Gericht
verbindlich (E. 1) festgestellt, die IV-Stelle habe der Beschwerdeführerin
bereits im Vorbescheid vom 9. September 2014 angeboten, sie könne sich melden,
wenn sie Unterstützung bei der Stellensuche benötige. Diese habe darauf nicht
reagiert und sehe sich selber nicht als arbeitsfähig an. Daraus hat die
Vorinstanz geschlossen, dass es am Eingliederungswillen bzw. der subjektiven
Eingliederungsfähigkeit fehle. Daher entfalle der Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, ohne dass ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21
Abs. 4 ATSG) durchgeführt werden müsse. Hinzu komme, dass die
Beschwerdeführerin ihre bisherige Arbeitsfähigkeit von 50 % bereits vor der
strittigen Rentenaufhebung nie verwertet habe, obschon ihr dies zumutbar
gewesen wäre. Damit bilde die lange Absenz vom Arbeitsmarkt keinen Umstand, den
die Verwaltung zu vertreten habe.  
 
8.2.  
 
8.2.1. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu
verwerten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen
Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet
haben oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von
Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung indessen nicht mehr zumutbar
(Urteil 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr.
73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3).  
 
8.2.2. Die am 20. Juni 1955 geborene Beschwerdeführerin war im relevanten
Zeitpunkt (Vorliegen des ABI-Gutachtens vom 18. August 2014; vgl. BGE 138 V 457
E. 3.3 S. 461 f.) 59 Jahre alt. Sie fällt damit unbestritten unter die erwähnte
Rechtsprechung (E. 8.2.1). Dass die Restarbeitsfähigkeit aufgrund des
fortgeschrittenen Alters nicht mehr verwertbar wäre, steht nicht zur Diskussion
(vgl. dazu statt vieler: Urteil 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1 und
4.3 mit Hinweisen).  
 
8.2.3. Die Versicherte bezog lediglich während vier Monaten eine ganze
Invalidenrente, nämlich vom 1. Mai bis 31. August 2010 (Invaliditätsgrad: 75
%). Ab 1. Juni 2010 war sie gemäss verbindlicher (E. 1)
Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts zu 50 % arbeitsfähig
(Invaliditätsgrad: 50 %), was ab 1. September 2010 zu berücksichtigen ist
(vorinstanzliche Erwägung 3.11 in fine). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit hielt in
der Folge - abgesehen von hier nicht interessierenden Unterbrüchen (Operationen
2009 und 2012, vgl. ABI-Gutachten, S. 18 f. Ziff. 4.2.3) - durchgehend bis
April 2014 an (E. 5.1). Trotzdem hat die Beschwerdeführerin weder Anstrengungen
unternommen, eine Teilzeitstelle zu finden, noch hat sie bei der IV-Stelle um
Eingliederungsmassnahmen ersucht. Dass die Versicherte das Zumutbarkeitsprofil
nicht gekannt hätte, bringt sie nicht vor (vgl. dazu Urteil 9C_128/2013 vom 4.
November 2013 E. 4.2.2). Muss folglich mit der Vorinstanz (E. 8.1 in fine)
davon ausgegangen werden, dass die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht
invaliditätsbedingt war, so besteht kein Anspruch auf Durchführung beruflicher
Massnahmen vor der Rentenaufhebung (statt vieler: Urteil 8C_393/2016 vom 25.
August 2016 E. 3.7). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine weitgehend
(ab April 2014 zu 70 %) erhaltene Arbeitsfähigkeit. Diese kann sie nach wie vor
in der angestammten Bürotätigkeit verwerten. All diese Gründe sprechen für eine
zumutbare Selbsteingliederung. Bei dieser Ausgangslage kann dahingestellt
bleiben, ob die Beschwerdeführerin subjektiv eingliederungsfähig ist. Das
Vorgehen des kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform (E. 1). Die Beschwerde
ist unbegründet.  
 
9.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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