Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 186/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_186/2017

Urteil vom 15. Mai 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Wehrli Roth,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Bernische Pensionskasse BPK,
Schläflistrasse 17, 3013 Bern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1961 geborene A.________, von Beruf Abklärungsfachfrau bei einer IV-Stelle,
meldete sich am 23. März 2012 unter Hinweis auf arterielle Hypertonie bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
traf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und beauftragte die
SMAB AG Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern, mit der
Begutachtung der Versicherten. Am 28. April 2014 erstattete die SMAB AG eine
polydisziplinäre Expertise. Gestützt darauf und auf eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juni 2014 verfügte die IV-Stelle am
31. Mai 2016 die Ablehnung des Rentengesuchs, weil A.________ die bisher
ausgeübte Tätigkeit weiterhin in einem Pensum von 80 Prozent zumutbar sei,
weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ zur Hauptsache
hatte beantragen lassen, unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung sei, nach
umfassender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, über ihren
Rentenanspruch neu zu entscheiden, wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 17. Januar 2017 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei an das kantonale Versicherungsgericht
zurückzuweisen, damit dieses ein polydisziplinäres Gutachten anordne und
hernach über ihren Anspruch auf eine Invalidenrente neu entscheide.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 61 lit. c ATSG, der den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung statuiert, die Rechtsprechung zum Beweiswert von
Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), namentlich
zu den von Versicherungsträgern eingeholten Gutachten externer Spezialärzte (
BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) zutreffend
wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3. 
3.1 Im Wesentlichen in Würdigung des polydisziplinären Gutachtens der SMAB vom
28. April 2014, welchem es vollen Beweiswert zuerkannte, und gestützt auf die
Stellungnahme des RAD vom 4. Juni 2014 stellte das kantonale Gericht fest, dass
die Versicherte mit Rücksicht auf ihren Gesundheitsschaden zumutbarerweise zu
80 % in ihrer bisherigen Tätigkeit arbeiten könnte.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe in verschiedenen
Punkten ihre Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 61 lit. c ATSG verletzt und
damit den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig
ermittelt.
3.2.1 Soweit die Versicherte geltend macht, das Versicherungsgericht habe
fälschlicherweise angenommen, Dr. med. B.________, Leiter Weiterbildungsstätte,
FMH Pharmazeutische Medizin, Spital C.________, sei ihr behandelnder Arzt,
weshalb es seinen Angaben nicht volle Beweiskraft beigemessen habe, kann ihr
nicht beigepflichtet werden. Die Vorinstanz hat den Bericht des Dr. med.
B.________ (vom 24. September 2014) wie auch den Bericht des Hausarztes Dr.
med. D.________ vom 14. Oktober 2014 den SMAB-Gutachtern zur Stellungnahme
unterbreitet. Damit wurde nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass die beiden
Ärzte gegebenenfalls behandelnde Ärzte sind, sondern der Tatsache, dass die
Experten der SMAB in Kenntnis dieser Berichte ihre Aussagen allenfalls anpassen
konnten. In einer Eingabe vom 13. Dezember 2016 hielten diese indessen an ihrer
Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit fest. Dass die Vorinstanz trotz dieser und
weiterer Berichte der Dres. med. B.________ und D.________ in der Folge auf die
Stellungnahme der Administrativgutachter zur Arbeitsunfähigkeit abgestellt
haben, lässt sich nicht beanstanden. Die Ärzte, deren Angaben die Vorinstanz
ungeachtet des Umstandes, ob es sich um therapeutisch tätige Ärzte handelt oder
nicht, von der SMAB einer Beurteilung hat unterziehen lassen, haben keine
wichtigen Aspekte angeführt, die im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung
unerkannt geblieben sind und für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit
relevant wären, sodass von einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung oder
einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Rede sein könnte.
3.2.2 Des Weiteren stimmen die Beurteilungen des Gutachtens und des Dr. med.
B.________ insoweit überein, als die medikamentöse Kombinationstherapie die
Ursache der Beschwerden der Versicherten darstellt. Diese bringt nunmehr vor,
es sei nicht erstellt, inwiefern die Nebenwirkungen der Therapie für die
Leistungseinschränkung verantwortlich sind, was die Vorinstanz hätte prüfen
müssen, davon jedoch zu Unrecht abgesehen habe. Inwiefern die Antwort auf diese
Frage hinsichtlich des Grades der Arbeitsunfähigkeit von essentieller Bedeutung
sein soll, leuchtet nicht ein. Ist erstellt, dass die Einbusse an
Leistungsvermögen auf die Behandlung zurückzuführen ist, ist die Klärung der
Frage, ob die Behandlung im engeren Sinn oder die damit verbundenen
Nebenwirkungen die Einschränkung bewirken, ohne Belang.
3.2.3 Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, keiner der am Gutachten der
SMAB beteiligten Ärzte verfüge über die erforderlichen Qualifikationen zur
Beurteilung der Auswirkungen des vorliegenden Krankheitsbildes. Dass Experten
aus den Fachrichtungen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie,
Neuropsychologie und Kardiologie, die an der Begutachtung mitgewirkt haben,
gesamthaft betrachtet über hinreichende Kenntnisse zur Beurteilung des
Gesundheitsschadens der Versicherten und zur Abgabe einer Einschätzung der
Arbeitsunfähigkeit verfügen, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten. Dies gilt
umso mehr, als die Gutachter bei Abgabe ihrer nachträglichen Stellungnahme vom
13. Dezember 2016 Kenntnis vom Bericht des Dr. med. B.________, FMH
Pharmazeutische Medizin, vom 24. September 2014, hatten, der aus Sicht der
Beschwerdeführerin offenbar am ehesten in der Lage wäre, ihr Leiden kompetent
zu beurteilen. Die Versicherte übersieht, dass für die Belange der
Invalidenversicherung nicht die exakte Ursache für die Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines Krankheitsbildes massgebend ist, sondern die
Auswirkungen des Gesundheitsschadens als solchem die Festlegung des
Arbeitsunfähigkeitsgrades bestimmen.
3.2.4 Das Versicherungsgericht hat den Untersuchungsgrundsatz auch nicht
dadurch verletzt, dass es entgegen der Empfehlung im Gutachten der SMAB vom 28.
April 2014 nach einem Jahr keine neue Überprüfung der Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht veranlasst hat. Abgesehen davon,
dass die IV-Stelle nach der Begutachtung durch die SMAB weitere Arztberichte
eingeholt hat, die zeitlich näher beim Verfügungserlass (vom 31. Mai 2016)
liegen, und auch der RAD sich nach Eingang der Expertise noch äusserte, obliegt
die Anordnung einer medizinischen Untersuchung oder gar Begutachtung der
Verwaltung oder dem Gericht, nicht aber der Begutachtungsstelle; diese kann in
Bezug auf weitere medizinische Abklärungen lediglich unverbindliche
Empfehlungen abgeben. Sollte die Vorinstanz einer solchen nicht nachgekommen
sein, wäre darin keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und auch keine
anderweitige Bundesrechtsverletzung zu erblicken (E. 1 hievor).
3.2.5 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in einer
appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und den diesen
zugrunde liegenden fachärztlichen Darlegungen. Darauf hat das Bundesgericht im
Rahmen der ihm gesetzlich zustehenden Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) nicht
einzugehen. Dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen im Zusammenhang
mit den Arbeitsunfähigkeitsperioden, die auf die Knieoperation zurückzuführen
sind. Das kantonale Gericht hat diese nicht übersehen und auch insoweit den
Sachverhalt nicht unvollständig oder offensichtlich unrichtig festgestellt.

4. 
Den seitens der IV-Stelle ermittelten, von der Vorinstanz bestätigten
Invaliditätsgrad von 20 % stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage.

5. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bernischen Pensionskasse BPK, dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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