Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 185/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_185/2017

Urteil vom 15. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2017 betreffend die von
der IV-Stelle des Kantons Aargau verfügte polydisziplinäre Begutachtung,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des
Invalidenversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen,
vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und
EMRK - grundsätzlich nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den
(formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138
V 271 E. 4 S. 280 und 318 E. 6.2 S. 323) betreffen,
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer
Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren
Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_216/
2015 vom 12. Mai 2015 mit diversen Hinweisen),
dass Letzteres praxisgemäss insbesondere bezüglich Einwendungen materieller
Natur gilt, welche in der Regel erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der
Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 8C_497/2014 vom 31.
Oktober 2014 E. 1.3.1),
dass die Beschwerdeführerin keine formellen Ausstandsgründe geltend macht,
sondern vorbringt, im Rahmen der Begutachtung sei der Standardfragenkatalog und
nicht der von der IV-Stelle vorgesehene Fragenkatalog gemäss IV-Rundschreiben
Nr. 339 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 9. September 2015
anzuwenden, da dieser einzig bei psychosomatischen Beschwerdebildern
heranzuziehen sei und sie klar an einer somatischen Diagnose leide,
dass indessen Fragen zu einem allfälligen Gesundheitsschaden sowie zum
anwendbaren Fragenkatalog nach dem Gesagten im gegenwärtigen Verfahrensstadium
vor Bundesgericht nicht thematisiert werden können,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer zulässigen Beschwerde die für das bundesgerichtliche
Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),
indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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