Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 183/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_183/2017            

 
 
 
Urteil vom 30. Oktober 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Gehrig Arbenz, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Dezember 2016 (IV.2015.00296). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1955 geborene A.________ arbeitete ab 1973 als Reinigungsangestellte
bei der B.________ AG. Im Juni 1981 meldete sie sich unter Hinweis auf die
Folgen eines am 22. Mai 1980 erlittenen Autounfalles (Schädelbasisfraktur,
offene Knieverletzung rechts mit teilweiser Durchtrennung des Streckapparats,
Femurschaftfraktur) be i der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die
IV-Stelle des Kantons Zürich führte medizinische Abklärungen durch und sprach
A.________ ab 1. Mai 1981 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 100
%). Der Rentenanspruch wurde in der Folge mehrfach bestätigt.  
 
A.b. Eine 2003 eingeleitete Rentenüberprüfung führte zur Begutachtung der
Versicherten bei der Medizinischen Abklärungsstelle Universitätskliniken Basel
(nachfolgend: MEDAS; Gutachten vom 11. Mai 2005). In der Folge wurde die
bisherige ganze Invalidenrente ab 1. August 2005 auf eine Viertelsrente
herabgesetzt (Verfügung vom 16. Juni 2005; Einspracheentscheid vom 25. Oktober
2005). Anfang November 2007 machte A.________ eine gesundheitliche
Verschlechterung geltend. Die IV-Stelle liess sie bei der Academy of Swiss
Insurance Medicine, Basel (nachfolgend: asim), begutachten (Gutachten vom 10.
Juni 2009) und gewährte ihr ab 1. November 2007 eine halbe sowie ab 1. Februar
2009 eine ganze Invalidenrente (Invaliditätsgrade: 50 bzw. 100 %; Verfügung vom
15. Oktober 2009).  
 
A.c. Im Rahmen eines im Juli 2010 anberaumten Revisionsverfahrens veranlasste
die Verwaltung ein polydisziplinäres Gutachten beim Zentrum für Medizinische
Begutachtungen (ZMB) in Basel. Einige Monate später holte sie eine zweite
Expertise bei der asim ein, die vom 23. Mai 2014 datiert. Gestützt darauf
verfügte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens am 2.
Februar 2015 die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente ab Ende des auf
die Zustellung folgenden Monats, da sich der psychische Gesundheitszustand im
Vergleich zum ersten asim-Gutachten vom Juni 2009 wesentlich verbessert habe
(Invaliditätsgrad: 17 %).  
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversichersicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Dezember 2016 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der
Verfügung vom 2. Februar 2015 sei festzustellen, dass sie Anspruch auf eine
Invalidenrente habe. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG
). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit
in psychischer Hinsicht nicht mehr eingeschränkt ist (vgl. asim-Gutachten vom
23. Mai 2014, S. 32). Insoweit liegt unstreitig ein Revisionsgrund (Art. 17
Abs. 1 ATSG) vor. Die Beschwerdeführerin stellt überdies nicht in Abrede, dass
unter Berücksichtigung ihrer somatischen Beeinträchtigungen von einer 70%igen
Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen ist. Weiterungen dazu
erübrigen sich.  
 
2.2. Streitig und zu prüfen ist einzig die Rechtsfrage (Urteil 8C_776/2008 vom
18. Juni 2009 E. 5.2), ob die Versicherte ihre Arbeitsfähigkeit in einem als
ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG)
erwerblich verwerten kann.  
 
3.   
Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die
Verwertung der 70%igen (Rest-) Arbeitsfähigkeit in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit trotz ihres fortgeschrittenen Alters zumutbar
sei. Als relevanten Zeitpunkt für die Verwertbarkeit hat die Vorinstanz das
MEDAS-Gutachten vom 11. Mai 2005 herangezogen. Sie hat erwogen, die
Beschwerdeführerin sei dannzumal knapp fünfzig Jahre alt gewesen. Bis zum
Erreichen des AHV-Pensionsalters sei ihr demnach noch deutlich über ein
Jahrzehnt für eine berufliche Tätigkeit verblieben. Die Versicherte verfüge
sodann über gute Deutschkenntnisse. Sodann sei der Umstellungs- und
Einarbeitungsaufwand für zumutbare einfache Hilfsarbeiten erfahrungsgemäss
gering, sodass sich weder die fehlende Berufsausbildung noch die mangelnde
Berufserfahrung in einer solchen Tätigkeit nachteilig auf die Vermittelbarkeit
auswirkten. Einen Anspruch auf vorgängige berufliche Massnahmen hat das
kantonale Gericht verneint und die Beschwerdeführerin auf den Weg der
Selbsteingliederung verwiesen. 
 
4.   
 
4.1. Der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, richtet sich nach dem
Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit. Diese
gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine
zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461
f.).  
 
4.2. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die
zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als
ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015
E. 5.11 mit Hinweis).  
 
5.   
 
5.1. Geht aus dem psychiatrischen asim-Gutachten vom 10. Juni 2009 - wie das
kantonale Gericht selber einräumt - hervor, im Zeitpunkt der MEDAS-Begutachtung
vom Mai 2005 habe sich bei der Versicherten nur eine leichte depressive Episode
gezeigt, die sich im weiteren Verlauf jedoch verschlechtert habe, erlaubten die
medizinischen Akten im Mai 2005 offensichtlich keine zuverlässige
Sachverhaltsfeststellung betreffend die Zumutbarkeit einer Erwerbsfähigkeit (E.
4.1). Die Vorinstanz übersieht, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der
erwähnten Einschätzung zunächst eine halbe und später eine ganze Invalidenrente
zugesprochen wurde (vgl. Verfügung vom 15. Oktober 2009). Wenn dem
angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, die im asim-Gutachten vom 10. Juni
2009 (erneut) bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten von 50 % (ab November 2007)
bzw. 100 % (ab November 2008) tangierten die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit nicht, weil die Gutachter prognostisch von einer nur
vorübergehenden Verschlechterung ausgegangen seien und eine psychiatrische
Reevaluation spätestens ein Jahr nach dem Gutachten empfohlen hätten
(asim-Gutachten vom 10. Juni 2009, S. 26), trifft dies nicht zu. Im Gegenteil
ergibt sich aus der gutachterlichen Prognose, dass die Zumutbarkeit einer
(Teil-) Erwerbsfähigkeit auch im Zeitpunkt der ersten Begutachtung bei der asim
(2009) noch nicht abschiessend beurteilt werden konnte. Erst die zweite
asim-Abklärung bildete - insbesondere was die revisionsrechtlich relevante
Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands betrifft (vgl. asim-Gutachten
vom 23. Mai 2014, S. 32) - die beweiskräftige (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125
V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) Grundlage für den Revisionsentscheid und
verschaffte Klarheit über den medizinischen Sachverhalt. Damit stellt die
Administrativexpertise vom 23. Mai 2014 den massgeblichen Zeitpunkt dar, in
welchem die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit zu beurteilen ist.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit der Versicherten ist nach Einschätzung der
asim-Gutachter auf Tätigkeiten mit sehr leichtem Belastungsprofil beschränkt
(vorwiegend, aber nicht ausschliesslich sitzend; mit der Möglichkeit von
Wechselpositionen und sehr geringen Hebelbelastungen; unter Vermeidung von
Zwangshaltungen, Treppen steigen sowie Gehen über längere Strecken oder Stehen
über längere Zeiträume; vgl. asim-Gutachten vom 23. Mai 2014, S. 25). Die am 4.
Juli 1955 geborene Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitpunkt (E. 5.1)
knapp 59 Jahre alt. Bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters verblieb ihr somit
eine Aktivitätsdauer von ca. fünf Jahren. Zwar schliesst dies alleine eine
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht aus (statt vieler: Urteil 9C_847/
2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3 mit Hinweisen). Im Falle der
Beschwerdeführerin kommt indessen die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
hinzu, bezog diese doch (bis Mai 2014) während rund 33 Jahren eine
Invalidenrente. Die Versicherte verfügt ausserdem über keine Berufsausbildung,
auf die sie zurückgreifen könnte. Ihre berufliche Erfahrung erschöpft sich
(abgesehen von einer stundenweisen Kontrolltätigkeit bei der ehemaligen
Arbeitgeberin, die 2003 endete) in der Tätigkeit als Reinigungsangestellte bei
der B.________ AG, welche sie seit langen Jahren nicht mehr ausübt. Bei einem
anderen Arbeitgeber hat die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt gearbeitet.
Vor diesem Hintergrund ist ferner nicht ersichtlich, dass sie von erworbenen
Kompetenzen profitieren könnte, die in einer Verweistätigkeit auf dem als
ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Ob die Versicherte,
wie das kantonale Gericht festgestellt hat (E. 3), über gute Deutschkenntnisse
verfügt, kann in Anbetracht ihrer insgesamt sehr beschränkten Ressourcen und
der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration dahingestellt bleiben (zur
Ressourcenabwägung bei psychosomatischen Erkrankungen vgl. BGE 141 V 281 E.
3.4.2.1 S. 292 f.). Aufgrund der konkreten Umstände ist somit - entgegen der
Auffassung der Vorinstanz - auch bei einer leichten Hilfstätigkeit von einem
maximalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand für einen zukünftigen
Arbeitgeber auszugehen.  
 
5.2.2. War die Beschwerdeführerin im Mai 2014 über 55 Jahre alt und bezog sie
zudem rund 33 Jahre lang eine Invalidenrente, besteht klarerweise ein Anspruch
auf vorgängige berufliche Massnahmen; ein Ausnahmefall im Sinne der
Rechtsprechung liegt nicht vor (vgl. SVR 2011 IV Nr. 73, 9C_228/2010 E. 3.3;
zur ausnahmsweisen zumutbaren Selbsteingliederung trotz fortgeschrittenem Alter
vgl. Urteil 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011). Die Vorinstanz hat ausser Acht
gelassen, dass Eingliederungsmassnahmen nicht nur aus medizinischer, sondern -
wie hier - auch aus beruflich-erwerblicher Sicht Conditio sine qua non für eine
Umsetzung eines (wiedergewonnenen) funktionellen Leistungsvermögens sein können
(SVR 2011 IV Nr. 30, 9C_163/2009 E. 4.2.2). Wenn im angefochtenen Entscheid
ausgeführt wird, die Selbsteingliederung sei der Versicherten zumutbar, weil
aus den (medizinischen) Akten nicht hervorgehe, dass die Verwertung des
verbliebenen Leistungspotentials ohne befähigende berufliche Massnahmen
unmöglich wäre, greift dies folglich zu kurz.  
 
5.2.3. Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückweisung durch das
Bundesgericht zwecks Anordnung von Eingliederungsmassnahmen deutlich über 62
Jahre alt (zum ausnahmsweisen Einbezug der Verhältnisse nach dem
Verfügungszeitpunkt vgl. Urteil 9C_352/2010 vom 30. August 2010 E. 2.3.3 mit
Hinweis auf BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366; SVR 2008 IV Nr. 15, I 514/06 E.
2.2.2.3). Es verbleiben ihr damit klar weniger als zwei Jahre bis zum Erreichen
des AHV-Pensionsalters. Eine berufliche Wiedereingliederung ist daher als
unrealistisch anzusehen. Überdies hätte es die Beschwerdegegnerin in der Hand
gehabt, bereits ein Jahr nach der asim-Begutachtung vom 10. Juni 2009 - wie von
den dortigen Experten empfohlen (E. 5.1) - eine medizinische Reevaluation zu
veranlassen, was unterblieben ist. Wohl trat die Versicherte 2012 eine
Potentialabklärung an, welche jedoch kurz nach Beginn aufgrund eines ärztlichen
Zeugnisses abgebrochen werden musste (vgl. Verlaufsprotokoll
Eingliederungsberatung vom 25. September 2012). In der Folge führte die
IV-Stelle - wie in der Beschwerde zu Recht moniert wird - bis zum Erlass der
angefochtenen Rentenverfügung Anfang Februar 2015 weder ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG) durch, noch entschied sie über die
beruflichen Massnahmen.  
 
6.   
Zusammengefasst hat die Versicherte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E.
4.2) - selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen - praktisch
keine Anstellungschancen. Wird die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer
wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor (Urteil 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2). Davon
ist hier auszugehen, da eine Rückweisung zur Durchführung beruflicher
Massnahmen aus Altersgründen entfällt (E. 5.2.3). Die Beschwerdeführerin hat
somit über den 31. März 2015 hinaus (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV)
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Beschwerde ist begründet. 
 
7.   
Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 2. Februar 2015 werden aufgehoben. Es wird festgestellt,
dass die Beschwerdeführerin über den 31. März 2015 hinaus Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente hat. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 30. Oktober 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder 

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