Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 180/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_180/2017        

Urteil vom 11. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
18. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Die 1969 geborene A.________, gelernte Damen- und Herrencoiffeuse, zuletzt als
Reinigungsfachfrau erwerbstätig gewesen, meldete sich am 2. Dezember 2014 bei
der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Erhalt eines zu Handen
des Taggeldversicherers erstellten neurologisch-orthopädischen Gutachtens vom
30. März 2015 und Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15.
Oktober 2015 veranlasste die IV-Stelle des Kantons Aargau (fortan: IV-Stelle)
bei den Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und
C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, eine
bidisziplinäre Untersuchung (Expertise vom 3. März 2016). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren und Stellungnahme des Gutachters Dr. med. C.________ vom
2. August 2016 zu den einwandweise ins Recht gelegten Berichten der Dres. med.
D.________, Facharzt für Nuklearmedizin, Universitätsspital E.________, und
F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie,
Rehaklinik G.________, vom 20. April und 6. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle
mit Verfügung vom 4. August 2016 den Anspruch auf Leistungen der IV mangels
Invalidität.

B. 
Eine hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Januar 2017 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihr ab 1. Januar
2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung und der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_84/
2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder ihre
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (BGE
143 V 19 E. 2.2 S. 23). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein
gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das
Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194), was in der Beschwerde näher darzulegen ist
(BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein
bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit
Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin legt im bundesgerichtlichen Verfahren einen Bericht des
Prof. Dr. med. H.________ und der Assistenzärztin I.________,
Universitätsspitals E.________, vom 9. November 2016 (recte: vom Januar 2017)
sowie einen Bericht der Dres. med. J.________ und K.________,
Universitätsspital E.________, vom 5. Januar 2017 über die funktionelle
Ultraschalluntersuchung vom 4. Januar 2017 ins Recht. Sie begründet indes
nicht, weshalb erst der angefochtene Entscheid zu deren Einreichung Anlass
gegeben haben sollte (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 44 f. zu Art. 99 BGG). Folglich haben
diese Noven unbeachtlich zu bleiben. Soweit der Beschwerdeführerin diese
Berichte - wie geltend gemacht - erst am 23. Januar 2017 zur Verfügung
gestanden haben sollten, wäre es ihr anheim gestellt gewesen, die Revision des
kantonalen Entscheids (Art. 61 lit. i ATSG) zu beantragen.

3. 
Die Vorinstanz würdigte die medizinischen Akten und erwog, das
psychiatrisch-rheumatologische Gutachten der Dres. med. B.________ und
C.________ vom 3. März 2016, wonach für keinen Zeitraum eine anhaltende
Einschränkung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit attestiert werden könne, sei
beweiskräftig. Zu den beschwerdeweise ins Recht gelegten Berichte der
behandelnden Ärzte legte die Vorinstanz dar, in sachverhaltlicher Hinsicht
markiere die Verfügung vom 4. August 2016 den Endzeitpunkt. Daher sei
insbesondere der Bericht der Radiologin Dr. med. L.________, Radiologie Zentrum
M.________, vom 12. September 2016 über die MRI-Untersuchung der
Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke vom 12. September 2016 nicht
massgebend. Die in den Berichten der radiologischen Fachärzte Dres. med.
L.________ und N.________, vom 12. und 13. September 2016 erhobenen
degenerativen Befunde bzw. Arthrosen hätten überwiegend wahrscheinlich schon
vor dem 4. August 2016 bestanden, doch seien diese dem Gutachter hinreichend
bekannt gewesen und von ihm gewürdigt worden. Zu den Berichten der Dres. med.
D.________ und F.________ vom 20. April und 6. Mai 2016 habe der Experte Dr.
med. C.________ schlüssig Stellung genommen. Er habe zusammengefasst
ausgeführt, mittels der 2-Phasen-Skelettszintigraphie hätten keine
entzündlichen Aktivitäten nachgewiesen werden können, und auch der Radiologe
Dr. med. D.________ habe keine entzündlichen Befunde beschrieben, was im
Übrigen dem Röntgenbefund der Hände und der Wirbelsäule vom Februar 2016
entspreche. Aspekte, so die Vorinstanz weiter, die bei der Begutachtung
unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären und ein Abweichen von der Expertise
rechtfertigten, lägen somit nicht vor. Dies gelte auch für den Bericht des Dr.
med. F.________ vom 19. August 2016. Die von der Beschwerdeführerin anbegehrte
3-Phasen-Skelettszintigraphie sei entbehrlich, gingen doch sowohl der Gutachter
Dr. med. C.________ als auch der behandelnde Rheumatologe Dr. med. F.________
ausweislich davon aus, die durchgeführte 2-Phasen-Skelettszintigraphie sei zur
abschliessenden Beurteilung ausreichend. Folglich bestünden keine Zweifel am
bidisziplinären Gutachten vom 3. März 2016.

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das rheumatologische Gutachten des
Dr. med. C.________ vom 3. März 2016 sei angesichts der abweichenden
Beurteilungen der behandelnden Fachärzte in Bezug auf die Psoriasis-Arthritis
sowie die Hüftproblematik nicht nachvollziehbar bzw. schlüssig. Ferner sei sein
Gutachten unvollständig, weil der Experte nicht darlege, welche Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis-Arthritis hätte. Aus diesen Gründen sei
das Gutachten - entgegen der Vorinstanz - nicht beweiskräftig. Dies ist als
Rechtsfrage frei zu prüfen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 9C_183/2015 vom
19. August 2015 E. 4.2, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139).

4.1.1. In ihrer Argumentation gegen die Beweiskraft des Teilgutachtens des Dr.
med. C.________ beruft sich die Beschwerdeführerin vorab auf die Berichte des
Prof. Dr. med. H.________ und der Assistenzärztin I.________ vom 9. November
2016 sowie den Bericht der Dres. med. J.________ und K.________ vom 5. Januar
2017. Diese Vorbringen, die auf unzulässigen Beweismitteln gründen (E. 2
hievor), sind nicht zu hören. Auch den weiteren Rügen ist kein Erfolg
beschieden: Zum einen hält die Beschwerdeführerin die Kritik des Gutachters Dr.
med. C.________ vom 2. August 2016 an der Beurteilung des Nuklearmediziners Dr.
med. D.________ für nicht nachvollziehbar, weil er nicht erkläre, weshalb er
die Ergebnisse der bildgebenden Abklärung anzweifle. Entgegen der Beschwerde
stellte der Sachverständige jedoch nicht die Ergebnisse der
2-Phasen-Skelettszintigraphie in Frage - im Gegenteil stützte er sich zur
Erläuterung, weshalb an seiner gutachtlichen Einschätzung festgehalten werden
könne, auf die Untersuchungsergebnisse, in denen keine entzündlichen Befunde
beschrieben worden waren -, sondern den von Dr. med. D.________ postulierten
Schluss, die erhobenen Befunde seien "mit einer Psoriasis-Arthritis vereinbar".
Zum anderen zielt der Einwand ins Leere, der somatische Experten hätte, damit
sein Gutachten vollständig wäre, darlegen müssen, welche Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine Psoriasis-Arthritis hätte. Ärztliche Aufgabe ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen
(BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.). Blosse Hypothesen müssen hingegen nicht
abgehandelt werden.

4.1.2. Was die Hüftproblematik betrifft, zweifelt die Beschwerdeführerin das
Sachverständigengutachten des Dr. med. C.________ mit Verweis auf den Bericht
des Radiologen Dr. med. N.________ vom 13. September 2016 über die gleichentags
durchgeführten bildgebenden Untersuchungen an, wonach ein femoroazetabuläres
Impingement vom Cam-Typ vorliege. Die Beschwerdeführerin hält sinngemäss dafür,
der Zustand der Hüfte könne sich nicht plötzlich verschlechtert haben, sondern
es müsse bereits bei der Begutachtung ein pathologischer Zustand bestanden
haben. Damit dringt sie nicht durch. Der Experte hat mit Blick auf die
aktualisierten Röntgenaufnahmen des Beckens und insbesondere aufgrund der von
ihm erhobenen klinischen Befunde einen relevanten pathologischen Befund im
Bereich der Hüftgelenke nachvollziehbar und einleuchtend ausgeschlossen.
Namentlich hat er in der klinischen Testung beidseits eine freie Beweglichkeit
sowie Hüftamplituden mit allseits normalen Messwerten festgestellt, ohne dass
durch die getesteten Bewegungen der Hüftgelenke der für das femoroazetabuläre
Impingement typische Schmerz ausgelöst worden wäre (vgl. dazu ALFRED M.
DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie: Patientenorientierte Diagnostik
und Therapie des Bewegungsapparates, 4. Aufl. 2002, S. 975; HEMPFLING/KRENN,
Schadenbeurteilung am Bewegungssystem, Band 2: Meniskus, Diskus, Bandscheiben,
Labrum, Ligamente, Sehnen, 2017, S. 296 f.). Weiter ist aufgrund der Aktenlage
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
diese (allfällige) Verschlechterung der Hüftproblematik bereits im hier
massgebenden, durch den Verfügungserlass (4. August 2016) terminierten Zeitraum
(BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) eingetreten ist. Daher kann offen bleiben, ob
überhaupt auf diese vom Radiologen (einzig) aufgrund der Bildgebung - ohne dass
entsprechende klinische Befunde aktenkundig wären - gestellte Diagnose
abgestellt werden könnte.

4.1.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die bidisziplinäre Expertise der
Dres. med. B.________ und C.________ vom 3. März 2016 zu Recht als
beweiskräftig eingestuft.

4.2. Weiter ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Vorinstanz habe die
Pflicht zur freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie einzig auf das Gutachten
des Dr. med. C.________ abgestellt habe, ohne zu begründen, weshalb seine
fachärztliche Meinung stärker zu gewichten sei als jene der behandelnden
Fachärzte. Indes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass denjenigen Gutachten,
die nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und welche die bundesgerichtlichen
Anforderungen erfüllen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen
ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227). Die Vorinstanz hat ausgeführt,
weshalb die nach der Begutachtung aufgelegten Berichte, soweit sie für den hier
streitigen Leistungsanspruch überhaupt massgeblich sein können, keine neuen
Aspekte enthalten, die das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische
Gutachten vom 3. März 2016 in Zweifel zu ziehen vermöchten. Mit den
degenerativen Befunden im Bereich der Hüfte - u.a. der beidseitigen Coxarthrose
- hat sich das kantonale Gericht auseinandergesetzt und unter Angabe der
entsprechenden Fundstellen der Expertise dargelegt, dass diese dem
rheumatologischen Gutachter bekannt gewesen und von ihm gewürdigt worden seien.
Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gutachters Dr. med. C.________ vom
2. August 2016, gemäss welcher (einzig) eine bildgebende Abklärung methodisch
bedingt für eine Diagnosestellung nicht hinreichend sei und der Radiologe auch
keine entzündlichen Befunde beschreibe, hat die Vorinstanz ferner hinreichend
erläutert, weshalb sie betreffend die diskutierte Entzündungskrankheit
(Psoriasis-Arthritis) dem Sachverständigen und nicht den behandelnden
Fachärzten gefolgt ist. Sodann stellt sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei "falsch", weil diese keine
chronische Entzündungskrankheit als gegeben erachtete. Die Beschwerdeführerin
legt jedoch nicht klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen
Entscheids dar, inwiefern die Vorinstanz die Beweise eindeutig und augenfällig
unzutreffend gewürdigt haben soll (E. 1.1 hievor). Diesbezügliche Weiterungen
erübrigen sich daher.

4.3. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass das kantonale Gericht
in antizipierter Beweiswürdigung auf die Anordnung einer
3-Phasen-Skelettzintigrafie verzichtet habe mit der Begründung, die Dres. med.
C.________ und F.________ hielten die durchgeführte 2-Phasen-Skelettzintigrafie
für die Beurteilung für ausreichend. Die Vorinstanz verkenne in ihrer
Begründung, dass die Beurteilung der beiden Fachärzte diametral auseinander
gehe. Inwiefern diese vorweggenommene Beweiswürdigung willkürlich sein sollte
(Urteil 9C_205/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 4.1 mit Hinweisen), legt die
Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dar und ist auch (anderweitig)
nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern die anbegehrte
3-Phasen-Skelettzintigrafie eine divergierende Einschätzung der genannten
Fachärzte verunmöglichte.

4.4. Nach dem Gesagten muss es bei der für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit
sei nicht erstellt, sein Bewenden haben.

5. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden. Sie hat
der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist
(Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Claudia Rohrer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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