Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 171/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_171/2017

Urteil vom 15. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

 B.________,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Februar 2017 (Poststempel) gegen den E ntscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2017 (betreffend
AHV-Beitragspflicht),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95
f. BGG) verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht
erfüllt, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den
entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und ihren
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt
beanstandet, qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass die Beschwerdegegnerin es mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 22.
Mai 2014 abgelehnt hat, B.________ hinsichtlich seiner Tätigkeit als Mechaniker
für die Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbenden einzustufen,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere mit keinem Wort auf die
vorinstanzlichen Erwägungen zu den in Bezug auf den betreffenden, ihr ebenfalls
zugestellten Ablehnungsentscheid verneinten (prozessualen) Revisions- und
Wiedererwägungsvoraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG eingeht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 15. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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