Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 169/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_169/2017

Urteil vom 16. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Eichenberger, und/oder Rechtsanwalt
Claudio Helmle,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, Schwarzenburgstrasse
157, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Krankenversicherung
(Spezialitätenliste; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
Nach Durchführung der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen setzte
das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit Verfügung vom 19. September 2013 die
Publikumspreise des Arzneimittels B.________ per 1. November 2013 fest.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ AG hiess das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2017, soweit darauf
einzutreten sei, in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und
die Sache an das BAG zurückwies, damit dieses nach erfolgter Abklärung im Sinne
der Erwägungen (Durchführung einer umfassenden Wirtschaftlichkeitsprüfung) über
die Preissenkung neu verfüge. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtete
es und sprach der A.________ AG eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu
Lasten des BAG zu.

C. 
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
und beantragt im Wesentlichen, Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen
Entscheids (Parteientschädigung) sei aufzuheben, und der Beschwerdeführerin sei
eine Parteientschädigung von Fr. 18'208.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Erwägungen:

1. 
Beim vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28 mit
Hinweis auf BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.; vgl. auch Urteil 9C_713/2015 vom 9.
Februar 2016). Solche (selbstständig eröffnete) Entscheide sind nur unter den
alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die beschwerdeführende Partei hat im
Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
gegeben sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen).
Vorbehalten bleibt der Fall, dass das Vorliegen eine der beiden Voraussetzungen
geradezu in die Augen springt (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
BGG, wobei die in lit. b alternativ genannte Prozessvoraussetzung von
vornherein ausser Betracht fällt, da ein bundesgerichtliches Urteil über die
Höhe der Parteientschädigung im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nicht zu
einem Endentscheid in der Hauptsache (Publikumspreis des Arzneimittels
B.________ per 1. November 2013) führte, mit keinem Wort auseinander. Ein
Nachteil im Sinne von lit. a ist in concreto auch nicht evident. Vielmehr
bewirkt die Kosten- und Entschädigungsregelung in einem Zwischenentscheid als
solche in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 139 V 604
E. 3.2 S. 607 mit zahlreichen Hinweisen). Mithin ist die Beschwerde
offensichtlich unzulässig bzw. erfüllt die Beschwerdeschrift die Anforderungen
an die Begründungspflicht offensichtlich nicht.

2. 
Der Zwischenentscheid vom 25. Januar 2017 wird bezüglich der Höhe der
zugesprochenen Parteientschädigung mittels Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar sein (Art. 93 Abs. 3 BGG). Gelangt der Streit nicht mehr vor das
Bundesverwaltungsgericht, etwa weil das BAG aufgrund der Ergebnisse seiner
weiteren Abklärungen voll zu Gunsten der Beschwerdeführerin entscheidet, kann
gegen dessen Verfügung direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden, und es können dabei die
betreffenden Punkte gerügt werden (BGE 139 V 604 E. 3.3 S. 607).

3. 
Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b
BGG zu erledigen. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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