Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 167/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_167/2017

Urteil vom 6. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 17. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe vom 24. Februar
2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 17.
Januar 2017,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und
mit freier Kognition prüft (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass die als "Staatsrechtliche Beschwerde" (vgl. Art. 84 ff. des bis Ende 2006
in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege [OG]) bezeichnete Eingabe vom 24. Februar 2017 an sich als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff.
BGG entgegenzunehmen wäre,
dass indessen nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Entscheid über die
Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig ist, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG) oder
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2
BGG),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist,
weil der Streitwert mit Fr. 10'958.95 die erforderliche Grenze nicht erreicht
und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff.
BGG) entgegengenommen werden kann, weil darin nicht in substanziierter Weise
eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und 117 i.V.m.
Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2
BGG bzw. Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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