Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 166/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_166/2017        

Urteil vom 8. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Verwirkung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war seit 17. August 2010 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin
mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH im Handelsregister eingetragen.
Nachdem am xxx 2013 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am xxx 2013
mangels Aktiven eingestellt worden war, verlangte die Ausgleichskasse Gewerbe
St. Gallen, der die Gesellschaft als beitragspflichtige Arbeitgeberin
angeschlossen war, von A.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 44'746.55
für im Zeitraum von September 2010 bis zur Konkurseröffnung unbezahlt
gebliebene AHV-Beiträge (Verfügung vom 15. August 2014). Daran wurde auf
Einsprache hin mit Entscheid vom 16. April 2015 festgehalten.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 5. Januar 2017 teilweise gut, hob den
angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. April 2015 auf und setzte den von
A.________ zu leistenden Schadenersatz auf Fr. 35'065.05 fest.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Angelegenheit
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien der
angefochtene Entscheid, der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 sowie die
Verfügung der Ausgleichskasse vom 15. August 2014 aufzuheben.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wobei die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51)
erreicht ist. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2. Soweit jedoch - eventualiter - die Aufhebung der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 verlangt wird, ist darauf nicht
einzugehen. Der Einspracheentscheid vom 16. April 2015 bildete
Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und trat damit
an die Stelle der Verfügung. Diese, soweit angefochten, hat seit Erlass des
Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1
am Ende S. 374 f.; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil 9C_66/2016 vom 10.
August 2016 E. 1.2, in: SVR 2016 AHV Nr. 15 S. 42).

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil
9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr.
35'065.05 geschützt hat.

3.2. Zu beurteilen ist gestützt auf die letztinstanzlichen Vorbringen der
Beschwerdeführerin lediglich noch, ob der betreffende Schadenersatzanspruch
verjährt ist oder nicht (E. 2.2 hiervor).

Die Vorinstanz erachtete dabei den Zeitpunkt der Publikation der Einstellung
des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) als für die
Schadenskenntnis massgebend (xxx 2013), sodass die zweijährige relative
Verjährungsfrist mit Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin am 15. August 2014
gewahrt worden sei. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen,
die Beschwerdegegnerin habe als Folge der vom Betreibungsamt in den
Pfändungsverfahren Nr. yyy und zzz ausgestellten Pfändungsurkunden vom 4.
(nicht 14.) xxx und 25. xxx 2012 bereits im Juli 2012 Kenntnis des Schadens
gehabt. Der mit Verfügung vom 15. August 2014 geltend gemachte
Schadenersatzanspruch sei deshalb verjährt.

4. 

4.1. Art. 52 Abs. 3 AHVG sieht vor, dass der Schadenersatzanspruch zwei Jahre,
nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, und
jedenfalls fünf Jahre nach Eintritt des Schadens verjährt. Dabei handelt es
sich, wie aus Gesetzeswortlaut und Materialien (BBl 1994 V 983 f., 1999 4763)
hervorgeht, um Verjährungs-, nicht um Verwirkungsfristen (BGE 134 V 353 E. 3.1
S. 356; 131 V 425 E. 3.1 S. 427).

Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem
die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen
muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge
einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V
353 E. 1.2 S. 355; 131 V 425 E. 3.1 S. 427; 128 V 15 E. 2a S. 17).

4.2. Voraussetzung für die ausreichende Schadenskenntnis ist, dass die
Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die
Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt (bzw. kennen
muss; BGE 116 V 72 E. 3b S. 76). Da die ausstehende Beitragsforderung Grundlage
für die Höhe des Schadens bildet, kann die Schadenskenntnis erst angenommen
werden, sobald die Ausgleichskasse in der Lage ist, die voraussichtliche Höhe
des infolge der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts
abzuschätzen (BGE 128 V 10 E. 5a S. 12 f.; 126 V 443 E. 3c S. 445 mit
Hinweisen; Urteil 9C_407/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.1 mit Hinweisen; ferner:
Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52
AHVG, 2008, Rz. 818).

4.2.1. Für die einzelnen Konstellationen, in denen der Ausgleichskasse ein
Schaden entsteht, haben sich nach der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in
welchen die Schadenskenntnis üblicherweise angenommen wird. Es sind dies
namentlich die Zustellung des definitiven Pfändungsverlustscheins, die Auflage
des Kollokationsplans sowie die Einstellung des Konkursverfahrens mangels
Aktiven (BGE 126 V 443 E. 3 S. 444 f.; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts]
H 131/00 vom 21. Dezember 2001 E. 2a; Reichmuth, a.a.O., Rz. 822). Die
fristauslösende Schadenskenntnis kann unter Umständen schon vor dem jeweiligen
Regelzeitpunkt vorliegen. Indes fällt eine Verlegung des Zeitpunkts der
zumutbaren Schadenskenntnis vor den massgebenden Regelzeitpunkt nur
ausnahmsweise und unter qualifizierten Umständen in Betracht.
Rechtsprechungsgemäss wird diesbezüglich ein strenger Massstab angelegt und
nicht nur eine Vermutung, sondern die gesicherte Kenntnis des entstandenen
Schadens verlangt (BGE 118 V 193 E. 3b S. 196 f.; 116 V 72 E. 3c S. 76 ff.;
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 307/99 vom 6. Februar 2001 E. 4b;
Reichmuth, a.a.O., Rz. 823 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2. In der Betreibung auf Pfändung (Art. 15 Abs. 2 AHVG) wird ein
definitiver Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG ausgestellt, wenn die
Ausgleichskasse nach durchgeführtem Pfändungs- und Verwertungsverfahren für
ihre Beitragsforderung nicht vollständig befriedigt werden kann. Damit
manifestiert sich, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat
und realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nicht nachkommen kann (BGE
113 V 256 E. 3c S. 256 ff.). Stellt sich bereits anlässlich der Pfändung
heraus, dass überhaupt kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, bildet die
Pfändungsurkunde den definitiven Verlustschein (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 149 SchKG). Die Ausgleichskasse hat somit in der Regel in dem
Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, in welchem sie den definitiven
Pfändungsverlustschein zugestellt erhält (BGE 113 V 256 E. 3c S. 257 f.;
Reichmuth, a.a.O., Rz. 828 f.).

Vor der Ausstellung des definitiven Pfändungsverlustscheins besteht regelmässig
kein Anlass für die Einleitung eines Schadenersatzverfahrens, insbesondere
nicht schon im Zeitpunkt der Ausstellung der Pfändungsurkunde (Urteile [des
Eidg. Versicherungsgerichts] H 142/04 vom 12. August 2005 E. 4.2 und H 222/03
vom 8. Oktober 2004 E. 4.3.1). Namentlich begründet auch die Zustellung eines
provisorischen Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 2 SchKG) noch keine
Kenntnis des Schadens; die Ausgleichskasse ist diesfalls verpflichtet, die
Verwertung zu verlangen und deren Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene
Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich
keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (BGE 116 V 72 E. 3c S. 77;
Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] H 116/85 vom 23. November 1990 E.
II.2a, in: ZAK 1991 S. 125, und H 157/87 vom 18. Februar 1988 E. 3c, in: ZAK
1988 S. 299; Reichmuth, a.a.O., Rz. 830 f.).

5. 
Die Beschwerdeführerin stützt sich zur Begründung ihres Standpunkts auf die
beiden Pfändu ngsurkunden in den Verfahren Nr. yyy und zzz vom 4. xxx und 25.
xxx 2012.

5.1. Soweit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die
Vorinstanz es unterlassen habe, die im Verfahren Nr. yyy ergangene
Pfändungsurkunde vom 4. xxx 2012 bei der Beschwerdegegnerin zu edieren, kann
ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer
letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 zu Recht ausführt, befindet
sich das fragliche Dokument in vollständiger Fassung unter den Akten, die sie
im kantonalen Beschwerdeverfahren eingereicht hatte. Sie stand dem kantonalen
Gericht bei seiner Entscheidfindung somit zur Verfügung.

5.2.

5.2.1. Die definitiven Pfändungsverlustscheine (betr. der Verfahren Nr. yyy und
zzz), welche rechtsprechungsgemäss Regelzeitpunkte darstellten, in denen die
Schadenskenntnis seitens der Ausgleichskasse üblicherweise angenommen wird (E.
4.2.1 f. hiervor), wurden am 14. und 28. xxx 2013 und damit nach Einstellung
des Konkurses am 8. xxx 2013 mangels Aktiven ausgestellt. Die Pfändungsurkunden
vom 4. xxx und 25. xxx 2012 hatte das Betreibungsamt ausdrücklich als
provisorische Verlustscheine gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG deklariert.
Beiderorts war vermerkt worden, dass der Vertreter der Schuldnerin regelmässige
Zahlungen in Aussicht gestellt habe, weshalb auf eine sofortige Ausfertigung
eines definitiven Verlustscheins gemäss Art. 115 Abs. 1 SchKG verzichtet und
sinngemäss eine Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt
worden sei. Die eingehenden Zahlungen würden ohne Verwertungsbegehren an die
Gläubiger verteilt unter Berücksichtigung eines allfälligen Pfändungsvorgangs
und der Rangordnung der Gläubiger nach Art. 219 SchKG. Sollten die Betreibungen
- so das Betreibungsamt abschliessend - nicht innert Jahresfrist bezahlt sein,
würden definitive Verlustscheine gemäss Ar. 149 SchKG ausgestellt.

5.2.2. Wie hiervor dargelegt, besteht vor der Ausstellung des definitiven
Pfändungsverlustscheins regelmässig kein Anlass für die Ausgleichskasse, ein
Schadenersatzverfahren einzuleiten, insbesondere nicht bereits im Zeitpunkt des
Vorliegens des provisorischen Pfändungsverlustscheins. Entgegen den Vorbringen
in der Beschwerde waren für die Beschwerdegegnerin bei Ausstellen der
Pfändungsurkunden am 4. xxx und 25. xxx 2012 keine konkreten Anhaltspunkte
ersichtlich, wonach nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offenkundig
keine weitere Befriedigung erwartet werden konnte und der Schadenersatzprozess
deshalb ausnahmsweise schon in diesem Moment hätte aufgegleist werden müssen.
Namentlich ergibt sich Derartiges auch nicht allein aus dem Hinweis in der
Pfändungsurkunde vom 25. xxx 2012, Herr C.________, Geschäftsführer und
Vertreter der schuldnerischen Gesellschaft, habe unterschriftlich erklärt, dass
die Gesellschaft keinerlei pfändbare Aktiven, insbesondere keine Mobilien,
Immobilien, Barschaften, Wertschriften, Schmucksachen, Bank- und Postcheck oder
andere Guthaben, Forderungen, Warenlager, Fahrzeuge und Beteiligungen, besitze
und er auch keine solche verwalte oder verwahre. Vielmehr durfte die
Beschwerdegegnerin angesichts der vom Vertreter der Schuldnerin gleichenorts in
Aussicht gestellten regelmässigen Zahlungen davon ausgehen, dass zwar im
damaligen Zeitpunkt nicht genügendes Vermögen vorhanden war, sich die
finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft inskünftig jedoch verbessern würden.

5.3. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Schlussfolgerung des kantonalen
Gerichts, für den Zeitpunkt der Schadenskenntnis der Beschwerdegegnerin sei -
im Sinne des Regelzeitpunktes (vgl. E. 4.2.1 hiervor) - die Publikation der
Einstellung des Konkurses mangels Aktiven im SHAB (am xxx 2013) als massgebend
anzusehen, weshalb die relative zweijährige Verjährungsfrist bei
Verfügungserlass am 15. August 2014 noch nicht eingetreten sei, nicht
beanstanden. Letztinstanzlich zu keinen Weiterungen Anlass gegeben hat sodann
die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, die absolute fünfjährige
Verjährungsfrist habe mit Schadenseintritt, d.h. mangels früherer definitiver
Verlustscheine bei Konkurseröffnung am 21. xxx 2013 zu laufen begonnen. Die
Schadenersatzverfügung vom 15. August 2014 ist somit auch diesbezüglich
rechtzeitig ergangen.

6. 
Die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Haftung als Arbeitgeberorgan nach
Art. 52 Abs. 1 AHVG werden nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine
nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 2 hiervor).

Der angefochtene Entscheid verletzt daher kein Bundesrecht.

7. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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