Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 165/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_165/2017        

Urteil vom 8. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Speck,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Gewerbe St. Gallen, Lindenstrasse 137, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Haftung des Arbeitgebers; Schaden),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 5. Januar 2017.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war vom xxx 2007 bis xxx 2008 und wiederum ab xxx 2010 als
Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der B.________
GmbH im Handelsregister eingetragen. Nachdem am xxx 2014 der Konkurs über die
Gesellschaft eröffnet und am xxx 2014 mangels Aktiven eingestellt worden war,
verlangte die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, der die Gesellschaft als
beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen war, von A.________
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 144'243.15 für im Zeitraum von 2006 bis zur
Konkurseröffnung unbezahlt gebliebene AHV-Beiträge (Verfügung vom 7. Oktober
2014). Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 16. April 2015
festgehalten.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen ab (Entscheid vom 5. Januar 2017).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, der angefochtene Entscheid, der Einspracheentscheid vom 16.
April 2015 und die Schadenersatzverfügung der Ausgleichskasse vom 7. Oktober
2014 seien aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet
das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein das Verfahren abschliessender Entscheid (Art. 90 BGG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG), wobei die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 V 51)
erreicht ist. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2. Soweit jedoch die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7.
Oktober 2014 verlangt wird, ist darauf nicht einzugehen. Der
Einspracheentscheid vom 16. April 2015 bildete Anfechtungsgegenstand des
erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens und trat damit an die Stelle der
Verfügung. Diese, soweit angefochten, hat seit Erlass des Einspracheentscheids
jede rechtliche Bedeutung verloren (BGE 132 V 368 E. 6.1 am Ende S. 374 f.; 131
V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; Urteil 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2, in: SVR
2016 AHV Nr. 15 S. 42).

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil
9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

2.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S.
254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE
134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).

3. 

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie die Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr.
144'243.15 geschützt hat.

3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die Grundlagen der Arbeitgeberhaftung
(Art. 52 AHVG; Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34
ff. AHVV) und die hierzu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es
betrifft dies insbesondere die subsidiäre Haftung der Organe eines Arbeitgebers
(BGE 129 V 11; 126 V 237; 123 V 12 E. 5b S. 15; je mit Hinweisen) sowie deren
Voraussetzungen der Widerrechtlichkeit (Missachtung von Vorschriften
hinsichtlich der Pflicht zur Abrechnung und Bezahlung der Beiträge), des
qualifizierten Verschuldens (und den dabei zu berücksichtigenden -
differenzierten - Sorgfaltsmassstab [BGE 136 V 268 E. 3 S. 274; Urteil 9C_330/
2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2011 AHV Nr. 14 S. 49;
vgl. auch BGE 108 V 199 E. 3a S. 202 f. und seitherige Rechtsprechung; ferner
Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP
9/96 S. 1071 ff., insb. 1077; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und
seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 534 ff., insb. 548 ff.]) und des
adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der schuldhaften Verletzung von
Vorschriften und dem Eintritt des Schadens (BGE 119 V 401). Erwähnt hat das
kantonale Gericht schliesslich auch die haftungsausschliessenden
Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe (vgl. BGE 108 V 183). Darauf wird
verwiesen.

4. 

4.1. Die Vorinstanz erkannte in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 16.
April 2015, dass der Beschwerdegegnerin im Zeitraum von 2006 bis zur
Konkurseröffnung am xxx 2014 ein Schaden im Betrag von insgesamt Fr. 144'243.15
entstanden sei. Diesen habe die Beschwerdeführerin als für die fristgerechte
Begleichung der gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV grundsätzlich monatlich zu
entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge verantwortliches Organ der
Unternehmung in widerrechtlicher, grobfahrlässiger - und damit schuldhafter -
sowie adäquat kausaler Weise verursacht. Da ferner, so das kantonale Gericht
abschliessend, auch keine Exkulpations- oder Rechtfertigungsgründe ersichtlich
seien, habe die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht zur
Bezahlung von Schadenersatz in entsprechender Höhe verpflichtet.

4.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Beurteilung ernsthaft in Frage zu
stellen.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt hinsichtlich der Höhe des Schadens
ausführen, der 2013 für C.________ gestützt auf die der Eingabe der
Revisionsstelle der Ausgleichskassen (rsa), Zürich, vom 6. September 2016
beigelegten Auszüge des Lohnkontos Nr. 5000 der Jahre 2013 und 2014 angenommene
Nettolohn von Fr. 84'704.45 sei um den am 13. März 2013 unter "Lohn &
Provisionsbezug" verbuchten Betrag von Fr. 28'704.45 zu kürzen. Es handle sich
dabei, wie im Kontoauszug vom Revisor handschriftlich vermerkt, um die Zahlung
eines Geschäftsautos und nicht um relevanten Lohn.

Die von der B.________ GmbH im Zeitraum von 2010 bis 2014 ausbezahlten Löhne
sind im Bericht über die Arbeitgeberkontrolle der rsa vom 25. August 2014,
basierend auf der am 8. Juli 2014 vor Ort durchgeführten Schlusskontrolle,
belegt und wurden auch vorinstanzlich eingehend geprüft. Anhaltspunkte für eine
diesbezüglich offenkundig fehlerhafte Berechnung sind keine erkennbar.
Insbesondere wurde die in der Beschwerde kritisierte, im Auszug aus dem
Lohnkonto Nr. 5000 verzeichnete Lohnbuchung zugunsten von C.________ vom 13.
März 2013 vom Revisor als AHV-pflichtiger Lohn qualifiziert. Somit bildet diese
Zahlung ebenfalls Teil der für die Beitragserhebung massgeblichen Lohnsumme und
wurde korrekterweise in der Beitragsverfügung sowie der Schadenersatzforderung
berücksichtigt. Inwiefern der von der Beschwerdeführerin erwähnte Umstand des
Autokaufs daran etwas ändern sollte, erschliesst sich nicht.

4.2.2. Fehl geht die Beschwerdeführerin sodann auch mit ihrer Behauptung, auf
die Lohnaufstellungen der rsa könne nicht abgestellt werden, da diese gemäss
vorinstanzlicher Eingabe der Revisionsstelle vom 6. September 2016 auf einer am
25. August 2016 und damit beinahe zwei Jahre nach Erlass der
Schadenersatzverfügung vom 7. Oktober 2014 vorgenommenen Berechnung beruhten.
Es handelt sich dabei offenkundig um einen Verschrieb der rsa, wurde die
massgebende Schlusskontrolle doch am 8. Juli 2014 durchgeführt und deren
Ergebnisse im Bericht vom 25. August 2014 festgehalten.

4.2.3. Schliesslich wird in der Beschwerde (sinngemäss) gerügt, die Vorinstanz
habe es zu Unrecht unterlassen, bei der Beurteilung der Schadenersatzpflicht
Herabsetzungsgründe durch ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin im Sinne
einer groben Pflichtverletzung (Missachtung elementarer Vorschriften der
Beitragsveranlagung und des -bezugs) zu berücksichtigen. Namentlich habe die
Beschwerdegegnerin die Einreichung der Lohnabrechnung 2011 zwar am 21. Februar
2012 angemahnt. Die Lohnsumme sei indessen erst geraume Zeit später mit
Verfügung vom 24. September 2013 ermessensweise festgelegt worden und im
Oktober 2013 in Rechtskraft erwachsen. Hätte die Beschwerdegegnerin mit der
Ermessensveranlagung nicht eineinhalb Jahre zugewartet, sondern diese bereits
im Frühjahr 2012 an die Hand genommen, wären die betreffenden Ausstände
spätestens im August 2012 beglichen bzw. wäre zumindest ein provisorischer oder
definitiver Verlustschein ausgestellt worden. Dadurch hätte weiterer Schaden in
den Folgejahren mutmasslich vermieden werden können. Gleiches gelte für die
Beiträge der Jahre 2010, 2012 und 2013.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG und
die Art. 34 ff. AHVV bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu
bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu
entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch
Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden
paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die
Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich
vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser
öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im
Sinne von Art. 52 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V
193 E. 2a S. 195 mit Hinweisen; vgl. BGE 132 III 523 E. 4.6 S. 529). Weder die
Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind somit von der
Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer
Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig. Die Frage, ob diese
allenfalls ein Verschulden an der Entstehung des Schadens trifft, ist ohne
Einfluss auf die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Beitragsabrechnung und
-zahlung besorgt zu sein. Liegt wie hier ein klar pflichtwidriges Verhalten des
Arbeitgebers vor - sämtliche Beitragsverfügungen erwuchsen denn auch ohne
Einsprache in Rechtskraft -, vermöchte selbst ein schuldhaftes Mitwirken der
Ausgleichskasse, das vorliegend indessen zu verneinen ist, den
Kausalzusammenhang zwischen den widerrechtlichen Unterlassungen des
Arbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. Ebenso wenig
ist mit der Vorinstanz ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin auszumachen,
welches eine Herabsetzung des Schadens rechtfertigte.

4.3. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Einwände
tatsächlicher Natur der Beschwerdeführerin, da allesamt erstmals vor dem
Bundesgericht platziert, in Anbetracht des in Art. 99 Abs. 1 BGG stipulierten
Novenverbots überhaupt berücksichtigt werden dürfen. Anzumerken ist in Bezug
auf die beiden erstgenannten Einwendungen, dass die erwähnte Eingabe der rsa
vom 6. September 2016 einschliesslich Beilagen der Beschwerdeführerin bzw.
ihrem Rechtsvertreter im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens zur
Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zugestellt worden ist. Es hätte somit
Gelegenheit bestanden, sich bereits im damaligen Prozessstadium zu den nun
vorgebrachten Punkten zu äussern. Darauf wurde jedoch verzichtet. Nicht
erkennbar ist zudem - und wird auch nicht geltend gemacht -, inwiefern der
vorinstanzliche Entscheid unmittelbar Anlass für die neu ins Feld geführten
Argumente sein sollte.

5. 
Die übrigen Voraussetzungen der subsidiären Haftung als Arbeitgeberorgan nach
Art. 52 Abs. 1 AHVG werden nicht bestritten. Es besteht kein Anlass für eine
nähere Prüfung von Amtes wegen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Der angefochtene Entscheid verletzt somit kein Bundesrecht.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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