Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 160/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_160/2017

Urteil vom 6. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse der
Aargauischen Industrie- und Handelskammer,
Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 17. Januar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Januar 2017 betreffend
Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG,

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen
Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig
ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a
BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 BGG),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist,
weil der Streitwert mit Fr. 21'308.45 die erforderliche Grenze nicht erreicht
und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in
Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich
insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend
vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
dass die Eingabe vom 23. Februar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer nicht in substanziierter
Weise darlegt, inwiefern der von ihm angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt sein soll,
dass er insbesondere nicht ausführt, weshalb der vorinstanzliche Verzicht auf
weitere Abklärungen nicht in verfassungskonformer antizipierender
Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585)
erfolgt oder diesbezüglich eine Praxisänderung (vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S.
541 mit Hinweisen) angezeigt sein soll,
dass aus sämtlichen weiteren Vorbringen keine Verfassungsrügen ersichtlich
sind, auf welche die Kognition des Bundesgerichts hier beschränkt ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG bzw.
Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass in prozessualer Hinsicht auf die Einholung der vorinstanzlichen Akten
verzichtet wird (vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 BGG; MEYER/ DORMANN, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 16 zu Art. 102 BGG),
und daher das Bundesgericht die beantragte Einsicht in diese nicht gewähren
kann,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG in reduziertem Umfang
kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Das Gesuch um Akteneinsicht wird abgewiesen.

2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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