Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 15/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_15/2017

Urteil vom 6. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 16. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 5. Januar 2017 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. November 2016,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 5. Januar 2017 diesen Anforderungen insgesamt
offensichtlich nicht genügt, da darin, soweit auf die vorinstanzlichen
Erwägungen Bezug genommen wird, lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben
wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit
unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE
138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356),
dass die Vorinstanz auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich erst im
Juli 2015 entschieden haben sollte, sich frühpensionieren zu lassen, dargelegt
hat, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner
Ehefrau ab diesem Zeitpunkt, d.h. ohne Einräumung einer angemessenen
Übergangsfrist, kein Bundesrecht verletzt, wozu er sich nicht äussert,
dass das Vorbringen, beim früheren Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu
seiner IV-Viertelsrente am Wohnsitz in einem anderen Kanton sei kein
hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, nicht zu hören ist, da
nicht dargelegt wird, inwiefern diese Tatsache erst durch das angefochtene
Erkenntnis rechtswesentlich geworden ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393
E. 3 S. 395),
dass im Übrigen mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (Art. 61 BGG) und
des vorinstanzlichen Entscheids die Frage der Anrechnung eines hypothetischen
Erwerbseinkommens der Ehefrau in der EL-Berechnung bzw. der (behaupteten)
Nichtverwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit nicht ein für alle Mal entschieden
ist (BGE 128 V 39; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen
ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben