II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 15/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 9C_15/2017 Urteil vom 6. Februar 2017 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Ausgleichskasse Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. November 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde des A.________ vom 5. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. November 2016, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe vom 5. Januar 2017 diesen Anforderungen insgesamt offensichtlich nicht genügt, da darin, soweit auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen wird, lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien, womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356), dass die Vorinstanz auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich erst im Juli 2015 entschieden haben sollte, sich frühpensionieren zu lassen, dargelegt hat, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau ab diesem Zeitpunkt, d.h. ohne Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist, kein Bundesrecht verletzt, wozu er sich nicht äussert, dass das Vorbringen, beim früheren Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner IV-Viertelsrente am Wohnsitz in einem anderen Kanton sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden, nicht zu hören ist, da nicht dargelegt wird, inwiefern diese Tatsache erst durch das angefochtene Erkenntnis rechtswesentlich geworden ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395), dass im Übrigen mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (Art. 61 BGG) und des vorinstanzlichen Entscheids die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der EL-Berechnung bzw. der (behaupteten) Nichtverwertbarkeit ihrer Erwerbsfähigkeit nicht ein für alle Mal entschieden ist (BGE 128 V 39; Urteil 9C_52/2015 vom 3. Juli 2015 E. 2.2.1), dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen ist, dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Februar 2017 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Fessler Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben