Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 159/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     

{T 0/2}            
9C_159/2017

Urteil vom 21. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 22. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f.
BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer
Administrativbegutachtung nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann,
sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im
konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität
der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft
(vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die für eine
polydisziplinäre Abklärung vorgesehene Begutachtungsstelle PMEDA AG sei nicht
unabhängig, was insbesondere für Dr. med. B.________, aber auch auf Dr. med.
C.________ zutreffe,
dass Ausstandsgesuche gegen eine Institution als solche unzulässig sind (BGE
137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.), während die in der Beschwerde erneuerten
Ausstandsgründe gegen die als Sachverständige vorgesehenen Dres. med.
B.________ und C.________ sich einzig auf eine Statistik über den Prozentsatz
von Arbeits (un) fähigkeitsbescheinigungen bei Begutachtungen durch die PMEDA
AG stützen und damit allgemeiner Natur, ohne Aussagekraft für den zu
beurteilenden Fall, sind,
dass der Beschwerdeführer keine spezifisch auf seinen Fall bezogenen
Ablehnungsgründe gegen einen der beiden Sachverständigen im Sinne der zitierten
Rechtsprechung vorbringt,

dass, selbst wenn aufgrund der gegen die beiden Ärzte erhobenen Vorwürfe von
einer im Grundsatz zulässigen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen
Zwischenentscheid auszugehen wäre, auf diese mangels fallbezogener Begründung
des Ausstandsbegehrens gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten wäre,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist und deshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG reduzierte
Gerichtskosten aufzuerlegen sind,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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