Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 151/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_151/2017        

Urteil vom 12. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schreiner,
Ifangstrasse 8, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung
(Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 17. Januar 2017.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ führte im Jahr 2010 als Selbstständigerwerbender das
Einzelunternehmen C.________ während seine Ehefrau B.A.________ ebenfalls in
selbstständiger Erwerbstätigkeit den Gastronomiebetrieb D.________ leitete.
Gleichzeitig waren die Eheleute Miteigentümer der Liegenschaft E.________ und
je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft F.________ beteiligt.

A.b. Während A.A.________ als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse
Schreiner angeschlossen ist, gehört seine Ehefrau der Ausgleichskasse des
Kantons Graubünden an. Am 27. Januar 2014 meldete die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden ein Einkommen von A.A.________ aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- sowie ein im Betrieb investiertes
Eigenkapital von Fr. 192'000.-; für die Ehefrau B.A.________ deklarierte sie
einen Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 323'636.- und ein im
Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.-. Die Ausgleichskasse Schreiner
bezifferte die von A.A.________ für das Jahr 2010 zu leistenden persönlichen
Beiträge daraufhin auf Fr. 36'479.40 (Verfügung vom 17. Februar 2014).
Gegenüber B.A.________ stellte die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit
Verfügung vom 17. April 2014 fest, dass für 2010 keine Beiträge geschuldet
seien. A.A.________ erhob gegen die Verfügung der Ausgleichskasse Schreiner vom
17. Februar 2014 Einsprache. Am 8. April 2014 stellte die Steuerverwaltung des
Kantons Graubünden der Ausgleichskasse Schreiner ein Rektifikat der
AHV-Steuermeldung 2010 zu, in der für A.A.________ ein Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- und ein im Betrieb
investiertes Eigenkapital von nunmehr Fr. 1'476'000.- angegeben wurden. Mit
Entscheid vom 7. Mai 2014 beschied die Ausgleichskasse Schreiner die Einsprache
abschlägig, jedoch finde sie "auf Grund des neu zu berücksichtigenden
Eigenkapitals eine entsprechende Berücksichtigung". Gleichentags wurde
A.A.________ eine berichtigte Beitragsverfügung 2010 zugestellt, worin dessen
Beiträge auf der Basis eines Einkommens von Fr. 344'848.- sowie eines
investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.- auf Fr. 33'993.60 festgelegt
wurden.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 gerichtete Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 18. August 2015
ab. Diesen Entscheid und den Einspracheentscheid hob das Bundesgericht in der
Folge mit der Feststellung auf, dass das Einspracheverfahren betreffend die
Verfügung vom 17. Februar 2014 gegenstandslos geworden sei (Urteil 9C_827/2015
vom 2. März 2016).
Gegen die berichtigte Beitragsverfügung vom 7. Mai 2014 wehrte sich
A.A.________ ebenfalls einspracheweise. Mit Entscheid vom 22. April 2016 wies
die Ausgleichskasse Schreiner die Rechtsvorkehr ab.

B. 
Mit gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2016 erhobener Beschwerde liess
A.A.________ beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid und die
Gegenstand des Entscheids bildende Verfügung der Ausgleichskasse Schreiner vom
7. Mai 2014 seien aufzuheben und das für die Bestimmung der AHV-Beiträge
massgebende Erwerbseinkommen des Jahres 2010 sei auf Fr. 0.- festzusetzen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die Beschwerde ab (Entscheid vom
17. Januar 2017).

C. 
A.A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und das Rechtsbegehren stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei das für die Bestimmung der AHV-Beiträge 2010 massgebende Erwerbseinkommen
mit maximal Fr. 10'560.50 zu veranschlagen. Ferner sei dem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht und die Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.A.________ lässt
eine weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese
Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteile
9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1 und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).

1.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer
qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus,
in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Die Rüge und ihre qualifizierte Begründung
müssen in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein. Der blosse Verweis auf
Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten genügt nicht (Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE
137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Auf ungenügend begründete Rügen
oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246;
Urteil 9C_733/2014 vom 9. März 2015 E. 1.1.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2016, mit
welchem die AHV-Beiträge für das Jahr 2010 auf der Basis eines
beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 344'848.- und eines investierten
Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.- festgelegt wurden, bestätigt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer macht im letztinstanzlichen Verfahren ein
massgebliches beitragspflichtiges Einkommen von maximal Fr. 10'560.50 geltend,
wohingegen er im vorangegangenen kantonalen Prozess noch für einen
diesbezüglichen Ansatz von Fr. 0.- votiert hatte. Diese Einschränkung des
Streitgegenstandes - im Sinne von weniger ("minus") - ist zulässig (Ulrich
Meyer/Johanna Dormann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N. 62 zu Art. 99 BGG).

3. 
Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf
dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt,
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Als solches gelten alle in
selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital-
und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG (SR 642.11) und der Gewinne aus
der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18
Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten
Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG (Art. 17 AHVV; Urteil 9C_965/2011 vom 19.
Juli 2012 E. 3.2.1)

4.

4.1. Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden meldete der Beschwerdegegnerin
am 8. April 2014 auf Grund der steuerlichen Einschätzung vom 5. Dezember 2013
für das Jahr 2010 ein Einkommen des Beschwerdeführers aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- bei einem im Betrieb investierten
Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-.

4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, die von
ihm und seiner Ehefrau 2010 in selbstständiger Erwerbstätigkeit betriebenen
Unternehmen seien als gemeinsam geführte Kollektivgesellschaft zu betrachten.
Das von ihm in dieser Zeitspanne erzielte Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit von Fr. 344'848.- sei deshalb mit dem von seiner Ehefrau
erlittenen Verlust im Betrag von Fr. 323'636.- aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit zu verrechnen.

5.

5.1. Die Vorinstanz ist in E. 4b ihres hier angefochtenen Entscheids auf Grund
der Würdigung verschiedener Indizien zum Schluss gelangt, dass die behauptete
"intern gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft, bestehend aus dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, nicht ausgewiesen sei. Sie hat dies im
Wesentlichen aus der Tatsache, dass die Einzelfirma des Beschwerdeführers im
Handelsregister eingetragen war, den separat geführten Buchhaltungen sowie der
Steuerveranlagung 2010 des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom 5. Dezember
2013 abgeleitet.

5.2. Diese Feststellungen sind für das Bundesgericht - vorbehältlich
offenkundiger Mängel - verbindlich (E. 1.1 und 1.2 hiervor; Urteil 4A_21/2011
vom 4. April 2011 E. 3.1, in: SJ 2011 I S 481). In der Beschwerde wird, wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht dargelegt, inwiefern die
Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts rechtsfehlerhaft zustande gekommen
oder willkürlich sein sollen.

5.2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz zum einen vor, sie verkenne,
dass er und seine Frau nie behauptet hätten, es sei ihnen bekannt gewesen,
rechtlich im Rahmen ihrer Einzelunternehmungen als Kollektivgesellschaft zu
gelten. Gerade weil die Steuerveranlagung im Ergebnis nicht anders ausgesehen
hätte, wenn die drei Betriebsteile korrekterweise als Kollektivgesellschaft
behandelt worden wären, sei ihnen dies wohl nicht bewusst gewesen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass grundsätzliche Voraussetzung für das Bestehen
einer Kollektivgesellschaft die rechtsgeschäftliche Vereinigung mehrerer
Individuen zur Verfolgung eines beliebigen rechtlich erlaubten gemeinsamen
Zwecks ist. Die gemeinsame Zweckverfolgung bildet dabei das eigentliche
Fundament des Personengesellschaftsrechts (Carl Baudenbacher, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht II [Art. 530-964 OR inkl. Schlussbestimmungen], 5.
Aufl. 2016, N. 15 und 28 zu Art. 552 OR). Vor diesem Hintergrund und angesichts
des Umstands, dass selbst der Beschwerdeführer von drei verschiedenen, je
unterschiedliche Zwecke verfolgenden Betriebsteilen ausgeht, ist eine
gemeinsame Zielsetzung klar zu verneinen, woran auch eine "Verflechtung" der
Unternehmen durch die gemeinsame Führung und den Einsatz der vorhandenen
finanziellen Mittel "in den Betrieb je nach Bedarf" nichts ändert. Eine
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz
jedenfalls nicht zur Last gelegt werden.

5.2.2. Ferner verweist der Beschwerdeführer auf die am 4. Januar 2012 erfolgte
Gründung der Gesellschaft G.________ AG. Diese übernahm als Sacheinlagen die
Einzelunternehmen C.________ und D.________ sowie sämtliche Aktiven und
Passiven der einfachen Gesellschaft F.________ gemäss Vertrag vom 22. Dezember
2011/ 4. Januar 2012 und Übernahmebilanz per 30. Juni 2011. Der
Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass die 2011 in die Wege geleitete
Umstrukturierung der bisherigen Einzelunternehmen für die Ermittlung der Höhe
seines beitragspflichtigen Einkommens für das Jahr 2010 bereits auf Grund der
zeitlichen Abfolge unbeachtlich ist. Soweit in diesem Zusammenhang auf den
Handelsregisterauszug der G.________ AG Bezug genommen wird, ist dort unter den
besonderen Tatbeständen nicht die Sacheinlage/-übernahme einer
Kollektivgesellschaft vermerkt, sondern folgender Wortlaut:

"Die Gesellschaft übernimmt bei der Gründung das Geschäft des im
Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens "C.________" sowie das
Geschäft des nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmens
"D.________, Inhaberin B.A.________" sowie sämtliche Aktiven und Passiven der
unter der Bezeichnung "F.________" geführten einfachen Gesellschaft, bestehend
aus A.A.________ und B.A.________ gemäss Vertrag vom 22.12.2011/04.01.2012 und
Übernahmebilanz per 30.06.2011, wonach die übernommenen Aktiven insgesamt CHF
5'821'146.56 und die übernommenen Passiven (Fremdkapital) insgesamt CHF
4'914'119.00 betragen, wofür 800 Namenaktien zu CHF 1'000.00 ausgegeben und CHF
107'027.56 als Forderung gutgeschrieben werden."

Selbst wenn das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden keine Einzelbilanzen
bei der Übernahme verlangt haben sollte, so ist doch aus dem (nach wie vor im
Handelsregister einsehbaren) Text deutlich erkennbar, dass keine
Kollektivgesellschaft übernommen worden war. Etwas Derartiges ergibt sich auch
nicht aus dem Nachtrag zum Sacheinlage- und Sachübernahmevertrag vom 22.
Dezember 2011/4. Januar 2012. Vielmehr ist in der betreffenden öffentlichen
Urkunde ebenfalls von der Sachübernahme der Einzelfirma des Beschwerdeführers,
seiner Ehefrau und der einfachen Gesellschaft "F.________" die Rede. Aus dem
Umstand der später erfolgten steuerneutralen Umwandlung der Einzelfirmen des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in eine Aktiengesellschaft können sodann
auch nicht gleichsam vorwirkend Rückschlüsse auf eine angeblich bereits zuvor
in rechtlicher Hinsicht bestehende "Einheit" gezogen werden.

5.2.3. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass die Steuerveranlagung 2010 auf
einem offenkundigen Irrtum basieren soll, wie der Beschwerdeführer geltend
macht, indem sein Einkommen und dasjenige seiner Ehefrau gesondert aufgelistet
worden waren. Vielmehr beruhte die Einschätzung auf den durch die Treuhand
J.________ AG im Auftrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für ihre
Einzelfirmen sowie die einfache Gesellschaft "Haus Jäger" separat
ausgefertigten Jahresrechnungen 2010. Diese Erfassung stimmt mit jener in den
Jahren 2007 bis 2009 überein, waren doch auch damals die Einkünfte des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau - augenscheinlich entsprechend ihren
eigenen Angaben - getrennt aufgeführt worden.

5.2.4. Schliesslich wurde in der Einzelfirma des Beschwerdeführers sowohl im
Jahresabschluss 2009 wie auch 2010 ein Verrechnungskonto "D.________" als
Finanzanlage im Anlagevermögen erwähnt, während ein "Verrechnungskonto
C.________" mit den gleichen Beträgen als Fremdkapital bei den Passiven der
Einzelfirma der Ehefrau des Beschwerdeführers figuriert. Eine solche Verbuchung
deutet ohne Weiteres darauf hin, dass die Eheleute weder bewusst noch unbewusst
eine Kollektivgesellschaft betrieben. Sie haben sich vielmehr auch im Bereich
des AHV-Beitragsrechts bei der Massgeblichkeit der von ihnen eingereichten -
nach den Regeln des Handelsrechts erstellten - Jahresrechnungen behaften zu
lassen (vgl. dazu BGE 141 II 83 E. 3.1 S. 85 mit Hinweisen). Demgegenüber kann
nicht ausschlaggebend sein, dass der Beschwerdeführer die Erlöse des Betriebs
seiner Ehefrau im Rahmen der Mehrwertsteuerabrechnung gegenüber der
Eidgenössischen Steuerverwaltung offenbar ebenfalls deklariert hatte.
Festzustellen ist jedoch bei jener Selbstdeklaration, dass nur der
Beschwerdeführer und nicht auch seine Ehefrau namentlich genannt wird. Ebenso
wenig vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen in Form von
Inseraten, Kurtaxenabrechnungen, Rechnungen, Visitenkarten und eines Briefkopfs
die Erheblichkeit der vorgelegten Jahresrechnungen und die daraus abgeleitete
Höhe der Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Beim
aufgelegten Dossier "Rechnungen Bau" fällt zudem auf, dass bei zwei Rechnungen
der Name H.________ erscheint, obwohl H.________ bei der Einzelfirma des
Beschwerdeführers gar nicht zeichnungsberechtigt war, sondern als Präsident des
Verwaltungsrats der gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom
6. April 2006 seit 31. März 2006 im Handelsregister eingetragenen Hotel
I.________ AG verzeichnet ist. Wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
gegen aussen teilweise gemeinsam auftraten (wobei sie zusammen auch
Miteigentümer der Liegenschaft E.________ waren und dafür auch einen eigenen
Abschluss vorlegten), so ändert dies nichts daran, dass sie den Steuerbehörden
separate Jahresrechnungen einreichten. Daher kann auch keineswegs von einer
irrtümlichen Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 8. April
2014 ausgegangen werden.

5.3. Auf Grund der im angefochtenen Entscheid in tatsächlicher Hinsicht
getroffenen - für das Bundesgericht nach dem Dargelegten Bindungswirkung
entfaltenden - Annahmen ist somit der von der Beschwerdegegnerin gefällte
Einspracheentscheid vom 22. April 2016, der von einem in der massgebenden
beitragspflichtigen Periode 2010 als Inhaber einer Einzelunternehmung
auftretenden Beschwerdeführer ausgeht, als zutreffend zu bezeichnen.

6. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7. 
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Juli 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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