Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 14/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_14/2017

Urteil vom 6. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 8. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 3. Januar 2017 gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, welche in gedrängter Form darzulegen
hat, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingabe vom 3. Januar 2017 diesen Anforderungen insgesamt
offensichtlich nicht genügt, da darin entweder eine Bezugnahme auf die
vorinstanzlichen Erwägungen fehlt oder lediglich die eigene Sichtweise
wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich und rechtlich zu würdigen seien,
womit unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird
(BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und dass auf
ungenügende Abklärung zu schliessen wäre,
dass mit Bezug auf die drei konkret in Frage stehenden alltäglichen
Lebensverrichtungen (Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen und Verrichtung der
Notdurft; vgl. Art. 9 ATSG und BGE 127 V 94 E. 3c S. 97 mit Hinweisen) nicht
substanziiert dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen (Art. 97 Abs. 1 BGG) und daraus
bundesrechtswidrige Folgerungen gezogen haben soll (Art. 95 lit. a BGG),
dass nicht geltend gemacht wird, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden
Begriff der  dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit nach Art. 37 Abs.
2 lit. b IVV (i.V.m. Art. 66bis Abs. 1 AHVV) ausgegangen,
dass gemäss dem Abklärungsbericht vom 30. Juni 2015, dessen Beweiswert nicht
bestritten wird, die Familie kontrolliere, ob die Beschwerdeführerin die
Medikamente korrekt eingenommen habe, somit nicht davon gesprochen werden kann,
bei der Einnahme müsse eine Drittperson (Sohn, Schwiegertochter oder die fast
erwachsenen Enkelkinder) anwesend sein, wie sinngemäss vorgebracht wird,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zu erledigen
ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG), das Gesuch um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten somit
gegenstandslos ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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