Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 148/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_148/2017  
 
 
Verfügung vom 22. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht,
Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 3. November 2016 (735 16 87 / 284). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit Entscheid vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die
Klage der durch Advokat A.________ vertretenen B.________ gegen die
BVG-Stiftung Handel Schweiz auf Bezahlung einer Invalidenrente aus der
beruflichen Vorsorge ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
entschädigte das Gericht den Rechtsvertreter mit Fr. 5'645.90, einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse. 
Advokat A.________ führte namens B.________ in materieller Hinsicht Beschwerde
gegen den kantonalen Entscheid, welche mit Entscheid vom 20. Februar 2018
teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 9C_147/2017). In eigener Sache reichte
A.________ ebenfalls Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren
ein Honorar von Fr. 7'157.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu
bezahlen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird der vorinstanzliche Entscheid integral
aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen
(vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018). Damit
ist die Beschwerde des Rechtsvertreters gegenstandslos. 
 
2.   
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 ist umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten. 
 
 
 Demnach verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Diese Verfügung wird den Parteien und der BVG-Stiftung Handel Schweiz, Reinach,
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Februar 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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