II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 148/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 9C_148/2017 Verfügung vom 22. Februar 2018 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Gerichtsschreiber R. Widmer. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal, Beschwerdegegner. Gegenstand Berufliche Vorsorge, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 3. November 2016 (735 16 87 / 284). Sachverhalt: Mit Entscheid vom 3. November 2016 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Klage der durch Advokat A.________ vertretenen B.________ gegen die BVG-Stiftung Handel Schweiz auf Bezahlung einer Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ab. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung entschädigte das Gericht den Rechtsvertreter mit Fr. 5'645.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse. Advokat A.________ führte namens B.________ in materieller Hinsicht Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid, welche mit Entscheid vom 20. Februar 2018 teilweise gutgeheissen wurde (Urteil 9C_147/2017). In eigener Sache reichte A.________ ebenfalls Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei ihm zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ein Honorar von Fr. 7'157.90, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen. Erwägungen: 1. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird der vorinstanzliche Entscheid integral aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils 9C_147/2017 vom 20. Februar 2018). Damit ist die Beschwerde des Rechtsvertreters gegenstandslos. 2. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Demnach verfügt die Präsidentin: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Diese Verfügung wird den Parteien und der BVG-Stiftung Handel Schweiz, Reinach, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Februar 2018 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Pfiffner Der Gerichtsschreiber: Widmer Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben