Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 147/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
9C_147/2017  
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat André Baur, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
BVG-Stiftung Handel Schweiz, 
Schönmattstrasse 4, 4153 Reinach 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaf 
vom 3. November 2016 (735 16 87 / 284). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geboren 1969) war seit 1. März 1991 als Lagermitarbeiterin bei der
B.________ AG tätig und bei deren Personalfürsorgestiftung (heute: BVG-Stiftung
Handel Schweiz) für die berufliche Vorsorge versichert. Auf Ende Januar 1997
wurde das Arbeitsverhältnis wegen betrieblicher Umstrukturierung und Krankheit
der Versicherten aufgelöst. Am 2. Dezember 1997 meldete sich A.________ bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 5. Januar 2001
sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt u.a. gestützt auf eine Expertise des
Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 28. September 2000
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 70 % rückwirkend ab 1. Oktober 1997 eine
ganze Invalidenrente zu. Die BVG-Stiftung anerkannte ihre Leistungspflicht und
richtete A.________ Invalidenleistungen aus. Im Rahmen eines
Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle bei Dr. med. C.________ ein
psychiatrisches Gutachten vom 2. April 2007 ein. Gestützt darauf hob sie die
bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 23. Mai 2007,
bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 27.
April 2008, auf Ende Juni 2007 auf. Daraufhin stellte die BVG-Stiftung ihre
Invalidenleistungen ebenfalls auf den 30. Juni 2007 ein. 
Am 2. März 2011 gelangte A.________ unter Hinweis auf eine Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte
wiederum um Gewährung einer Invalidenrente. Gestützt auf die getroffenen
Abklärungen, insbesondere ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med.
D.________, Rheumatologie und Innere Medizin, und E.________, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 29. Mai 2013 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit
Verfügung vom 26. November 2013 für die Monate Mai bis Juli 2013 eine
Viertelsrente, ab 1. August 2013 eine ganze Invalidenrente zu. Die BVG-Stiftung
lehnte die neuerliche Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Schreiben vom 27.
Mai 2014 ab. 
 
B.   
Am 11. März 2016 liess A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Klage
einreichen mit den Anträgen, die BVG-Stiftung sei zu verpflichten, ihr
rückwirkend ab 1. Juli 2007 weiterhin die bisherigen Invalidenleistungen aus
der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 698.20, zuzüglich
Teuerungsanpassungen, zu bezahlen; eventuell sei die Stiftung zu verpflichten,
ihr ab 1. Mai bis 31. Juli 2013 eine Invalidenrente von 43 % und ab 1. August
2013 eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge auszurichten.
Ferner seien die Rentenbetreffnisse zu verzinsen. Des Weiteren ersuchte sie um
die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 3. November
2016 wies das Kantonsgericht die Klage unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den
vorinstanzlich gestellten Hauptantrag erneuern. Eventuell sei die Sache an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses über den Leistungsanspruch neu
entscheide. Ferner ersucht sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung von
Fr. 8'768.90 für das vorinstanzliche Verfahren. 
Während die BVG-Stiftung auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung
des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen
der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 lit. a und 24 Abs. 1 BVG) und
den Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge
unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17, 123 V 269 E.
2a S. 271) zutreffend wiedergegeben. Ebenso hat sie richtig festgehalten, dass
der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erfordert, und dargelegt, unter
welchen Voraussetzungen ein solcher Konnex als erfüllt zu betrachten ist (BGE
134 V 20 E. 3.2 S. 22 mit Hinweisen). 
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der
Beschwerdeführerin gegenüber der BVG-Stiftung, bei der sie während des
Anstellungsverhältnisses mit der B.________ AG für die berufliche Vorsorge
versichert war, auf Invalidenleistungen zu Recht verneint hat. 
 
3.1. Fest steht, dass die - psychisch bedingte - erstmalige Arbeitsunfähigkeit
der Versicherten während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin
eingetreten ist (in somatischer Hinsicht bestand vollumfängliche
Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit). Das kantonale Gericht hat
sodann dargelegt, dass sich der somatische Gesundheitszustand seit der
ursprünglichen Berentung 1997 verschlechtert habe, war die Versicherte doch
gemäss Feststellungen der Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ wegen
des akuten radikulären Reizsyndroms und des Panvertebralsyndroms auch in einer
angepassten Beschäftigung nicht mehr arbeitsfähig. Die Ursache für die
Verschlechterung sei jedoch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eingetreten. Der sachliche Konnex sei in Bezug auf die somatischen Beschwerden
daher zu verneinen. Diese Auffassung wird von der Versicherten zu Recht nicht
bestritten (vgl. E. 1 vorne).  
Hinsichtlich des psychischen Gesundheitsschadens ist der zeitliche Zusammenhang
laut Ausführungen des kantonalen Gerichts ebenfalls zu verneinen. Die
funktionelle Einbusse des Leistungsvermögens, die ursprünglich zur
Rentenzusprechung führte (somatoforme Schmerzstörung mit mittelschwerer
depressiver Episode), habe auch im Zeitpunkt der Neuberentung ab Mai 2013
vorgelegen. Aufgrund des Gutachtens des Dr. med. C.________ (vom 2. April 2007)
und der Dres. med. D.________ und E.________ (vom 29. Mai 2013) stellte die
Vorinstanz fest, dass bei der Beschwerdeführerin im April 2007 in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einer
Leistungseinschränkung von 20 % gegeben war; die Verbesserung sei dem Umstand
zu verdanken, dass nur noch eine somatoforme Schmerzstörung, jedoch keine
mittelschwere depressive Episode mehr vorlag. Die Versicherte habe die
Erheblichkeitsgrenze einer Arbeitsfähigkeit von 80 % erreicht. Zudem könnte sie
ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Damit sei eine rechtserhebliche
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht
mehr hinreichend erstellt, weshalb von einer Unterbrechung des zeitlichen
Konnexes auszugehen sei. 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Arbeitsunfähigkeit von 20 % gelte
uneingeschränkt und ununterbrochen seit der ersten Leistungszusprechung der
Stiftung und der IV-Stelle gemäss Verfügung vom 5. Januar 2001 bis heute. Dabei
handle es sich rechtsprechungsgemäss um eine erhebliche und dauerhafte Einbusse
an funktionellem Leistungsvermögen (von mindestens 20 %) im bisherigen Beruf.
Die Vorinstanz habe damit den zeitlichen Konnex in willkürlicher Weise
verneint. Zwar werde die Erheblichkeitsgrenze einer Arbeitsfähigkeit von 80 %
erreicht. Es gebe auch Urteile, welche zur Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % genügen lassen. Werde
jedoch analog zur Invalidenversicherung eine Leistungseinbusse von 20 %
gefordert, um den zeitlichen Konnex zu erhalten, könne eine Unterbrechung
desselben nur eintreten, wenn die Leistungseinbusse unter 20 % fällt, d.h. die
zumutbare Arbeitsleistung mehr als 80 % beträgt. Da aber eine Leistungseinbusse
von 20 % zur Aufrechterhaltung des zeitlichen Konnexes genügt, habe folglich
die bescheinigte Arbeitsfähigkeit 80 % zu übersteigen, um diesen zu
unterbrechen und nicht umgekehrt.  
 
4.  
 
4.1. Die Gerichtspraxis zur Frage nach Grad und Dauer der Arbeitsfähigkeit, die
als ausreichend zu erachten sind, um den zeitlichen Konnex zwischen der
ursprünglichen, während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität zu unterbrechen, ist
uneinheitlich. In den älteren Urteilen wurden bezüglich (zwischenzeitlich)
wieder erlangter Arbeitsfähigkeit der versicherten Person keine Mindestdauer
und kein Mindestarbeitsfähigkeitsgrad umschrieben. Im Urteil B 94/00 vom 4. Mai
2001 E. 5c wurde die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes bei einer über
anderthalb Jahre dauernden Arbeitsfähigkeit bejaht. Im Urteil B 73/00 vom 28.
Mai 2002 E. 1c wurden die konkreten Verhältnisse im Einzelfall als massgebend
betrachtet. Selbst längere Perioden mit voller Arbeitsfähigkeit (13 bzw. 16
Monate) wurden in einem anderen Fall unter Hinweis auf die gesamten Umstände
des Einzelfalls als nicht ausreichend für eine Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs erachtet (Urteil B 65/00 vom 29. November 2002 E. 3b). Im Urteil
B 141/05 vom 31. Januar 2007 E. 4.2 erschien dem Gericht hingegen eine volle
Arbeitsfähigkeit während 14 Monaten als genügend für einen Unterbruch des
zeitlichen Konnexes. Im Urteil 9C_292/2008 vom 22. August 2008 E. 4.3.2 wurde
eine Zeitspanne von sieben Monaten mit einer Arbeitsfähigkeit von 100 % als
ausreichend erachtet. Im Urteil 9C_297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.2 wurde
als Voraussetzung für den zeitlichen Konnex festgehalten, die versicherte
Person dürfe nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig sein.  
 
4.2. Im Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.2.2 wird ausgeführt, für
die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs sei die Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit erforderlich, sei es zu 100 % oder - in Anlehnung an die
rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsgrenze (gemeint ist die Mindesteinbusse an
funktionellem Leistungsvermögen von 20 % nach Art. 23 lit. a BVG; Urteile 9C_18
/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1 und 9C_772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2) -
zumindest zu 80 %. Im Urteil 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 wird
festgehalten, dass der zeitliche Zusammenhang bei mindestens 80 %
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen sei; Vorgaben zur
erforderlichen Dauer der Arbeitsfähigkeit finden sich nicht.  
 
4.3. Im Urteil 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2 wird alsdann die
Formulierung verwendet, die sich auch in anderen neuen Urteilen (Urteile 9C_115
/2015 vom 12. November 2015 E. 2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2)
wiederfindet: Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende
Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über
80 %) weniger als drei Monate gedauert hat, wobei auf E. 1.1 bezüglich der
erforderlichen Leistungseinbusse von mindestens 20 % für die Bestimmung der
Leistungszuständigkeit gemäss Art. 23 lit. a BVG hingewiesen wird. Das Urteil
9C_656/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 5.1.1 enthält die Formulierung, dass der
zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen werde, wenn die versicherte Person
nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit, d.h. während
mindestens dreier Monate, wieder (annähernd) vollständig arbeitsfähig war. Im
Urteil 9C_370/2016 vom 12. September 2016 E. 3 wird für die Bejahung des
zeitlichen Konnexes verlangt, dass bis zum Eintritt der Invalidität in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestanden
habe. Laut Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 schliesslich ist der
zeitliche Konnex gegeben, wenn bis zum Eintritt der Invalidität auch in einer
angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % bestand;
unterbrochen ist der zeitliche Zusammenhang, wenn während einer bestimmten,
nach den Umständen zu bemessenden Zeitdauer in einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit eine (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit von mindestens
80 % besteht.  
 
4.4. Grundlage für die Entscheidung der eingangs erwähnten Rechtsfrage bildet
das Urteil 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012. Die früher ergangenen Urteile
lassen keinen Schluss auf einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad und ebenso
wenig auf einen Mindestzeitraum der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit zu.  
Das zitierte Urteil 9C_536/2012 stellt in E. 2.1.3 die Verbindung zu Art. 23
lit. a BVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung her. Danach ist für den
Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG - wie für die
Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Urteil 9C_668/2016 vom
3. März 2017 E. 4.2.1) - die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 %
beträgt (Urteile 9C_18/2009 vom 7. April 2009 E. 3.2.1, 9C_772/2007 vom 26.
Februar 2008 E. 3.2). In E. 3.2.2 des Urteils 9C_536/2012 vom 28. Dezember 2012
wird für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs die Wiedererlangung der
Arbeitsfähigkeit zu 100 % oder - in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 23
lit. a BVG - zumindest zu 80 % gefordert. Dies kann nur so verstanden werden,
dass eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr am zeitlichen Zusammenhang
nichts ändert. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %,
somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen
ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn
die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate
andauert (Urteile 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C_115/2015 vom
12. November 2015 E. 2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 3.2). 
Darauf ist abzustellen. Mit diesem Urteil stimmen bezüglich des für die
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs erforderlichen
Arbeitsunfähigkeitsgrades die Urteile 9C_98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1,
9C_569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 1.2.2, 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E.
3.2 sowie 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 4 überein. Soweit anderen, vorstehend
zitierten Urteilen entnommen werden könnte, für die Unterbrechung des
zeitlichen Konnexes genüge es, wenn die versicherte Person eine
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % erreicht, ist daran
nicht festzuhalten. 
 
4.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist eine Unterbrechung des
zeitlichen Konnexes nach dem Gesagten dann anzunehmen, wenn während mehr als
dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten
Erwerbstätigkeit gegeben ist. Die im angefochtenen Entscheid vertretene
Ansicht, eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genüge zur Unterbrechung des zeitlichen
Zusammenhangs, ist bundesrechtswidrig.  
 
5.   
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (E.
1 hievor) war die Beschwerdeführerin laut Gutachten des Psychiaters Dr. med.
C.________ vom 2. April 2007 in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer
alternativen Erwerbstätigkeit voll arbeitsfähig mit einer 20%igen Einschränkung
der Leistungsfähigkeit. Eine deutliche Verbesserung im Vergleich zu den
Befunden im ZMB-Gutachten vom 28. September 2000 erblickte Dr. med. C.________
in der nunmehr weitgehend fehlenden depressiven Symptomatik. In Bezug auf die
Schmerzproblematik sei keine wesentliche Änderung eingetreten; es bleibe bei
der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Die von den Experten Dres. med.
D.________ und E.________ im Gutachten vom 29. Mai 2013 ab 8. Mai 2013
attestierte volle Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen fällt mangels
eines sachlichen Zusammenhangs ausser Betracht. Die Ursache für die
Verschlechterung des physischen Gesundheitszustandes ist laut Gutachten erst
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten (E. 3.1 hievor). Aus
psychiatrischer Sicht ist eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 20 %
hingegen überwiegend wahrscheinlich, sodass insoweit nebst dem sachlichen auch
der zeitliche Konnex zu bejahen ist. Laut Dr. med. E.________ beträgt die
psychisch bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten ab Untersuchungsdatum 50 %. Hinsichtlich des davor
liegenden Zeitraums ist nichts Gegenteiliges, das heisst keine während
mindestens dreier Monate andauernde Arbeitsfähigkeit von über 80 %, erstellt. 
 
6.   
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf
Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, die mit Bezug auf den
Invaliditätsgrad sowie in masslicher Hinsicht noch zu bestimmen sind. Die
Beschwerdegegnerin hat des Weiteren ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung einen
Verzugszins von 5 % auf den jeweils fälligen Rentenbetreffnissen zu bezahlen (
Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 119 V 131 E. 4c und d). Die Sache wird zur neuen
Entscheidung - und damit auch im Kostenpunkt (vgl. dazu auch das Verfahren
9C_148/2017) - an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 
 
7.   
Die Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen. Die Kosten des
letztinstanzlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin
überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Damit
wird das vorliegende Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 3. November 2016 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Februar 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer 

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