Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 146/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_146/2017

Urteil vom 1. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,
Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9,
8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 30. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2017 (Poststempel) gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2017, worin auf die
Nichterstreckbarkeit gesetzlich bestimmter Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG)
hingewiesen und A.________ aufgefordert wurde, im Falle des Festhaltens an
einer Dossiereröffnung den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher
Entscheid) bis spätestens 17. Februar 2017 zu beheben, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen
Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs.
2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende
Verbesserungsmöglichkeit,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 17.
Februar 2017 (Poststempel),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht
innerhalb der mit Verfügung vom 6. Februar 2017 angesetzten Nachfrist behoben
hat, obwohl ihr angedroht wurde, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt,
dass selbst bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die
Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, weil sie die inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen
rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden
kann, was eine Sachverhaltsfeststellung als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen als
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lassen könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen von der
Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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