Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 142/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_142/2017

Urteil vom 22. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar
2017.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2017, mit welchem
dieses auf die Beschwerde des A.________ mangels Leistung des Kostenvorschusses
innert Frist nicht eintrat,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2017 (Poststempel),

in Erwägung,
dassein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeschrift weder auf das vorinstanzliche Nichteintreten
bezogene Anträge noch eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen
der Vorinstanz betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des
Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich lediglich zur
materiellen Seite äussert,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG somit offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden
kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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