Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 141/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_141/2017

Urteil vom 16. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 7. Februar 2017.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 14. Februar 2017 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7.
Februar 2017,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung hingewiesen worden ist,
in die (identischen) Eingaben von A.________ vom 24. Februar und 3. März 2017
(Poststempel),

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz hätte auf
ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 eintreten,
diesen Verwaltungsakt aufheben und die Beschwerdegegnerin verpflichten müssen,
über ihre Einsprache vom 22. April 2016 gegen die Verfügung vom 29. März 2016
betreffend die Rechnung vom 22. Oktober 2015 für eine zahnärztliche Behandlung
zu entscheiden,
dass der vorinstanzlich angefochtene Einspracheentscheid vom      12. Januar
2017 die Einsprache vom 22. April 2016 als gegenstandslos am Protokoll
abschreibt, dies mit der Begründung, die Verfügung vom 11. Januar 2017, mit
welcher auch die Rechnung vom 22. Oktober 2015 abgelehnt wird, ersetze jene vom
29. März 2016,
dass diese Verfahrenserledigung insofern Bundesrecht verletzt      (Art. 95
lit. a BGG), als die Beschwerdeführerin gezwungen war, gegen die Verfügung vom
11. Januar 2017, (auch) soweit die Rechnung vom 22. Oktober 2015 betreffend,
nochmals Einsprache zu erheben,
dass, rein formell, die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2017 hätte eintreten und mit dieser
Begründung das Rechtsmittel gutheissen müssen,
dass aus prozessökonomischen Gründen indessen von der Aufhebung des
angefochtenen Nichteintretensentscheids abzusehen ist, nachdem die
Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 11. Januar 2017, auch soweit die
Rechnung vom 22. Oktober 2015 betreffend, Einsprache erhoben hat und keine
Hinweise bestehen, welche auf eine mit dem Grundsatz, dass die
Einspracheentscheide innert angemessener Frist zu erlassen sind (Art. 52 Abs. 2
ATSG), nicht vereinbare Verfahrensverzögerung durch die Beschwerdegegnerin
schliessen liessen,
dass, mit anderen Worten, nach wie vor sowohl die Rechnung vom 22. Oktober 2015
als auch die Gesamtkosten gemäss "Gesamtkonzept" zu beurteilen sind,
dass die Beschwerde im dargelegten Sinne unbegründet ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 zweiter Satz BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit
gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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