Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 139/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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9C_139/2017            

 
 
 
Urteil vom 8. September 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Vorsorge B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden 
vom 18. Januar 2017. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1970 geborene A.________ war seit 1. Januar 1991 als kaufmännische
Angestellte bei der Unternehmung B._________ und in dieser Eigenschaft bei der
Vorsorge B.________ beruflich vorsorgeversichert. Am 5. Mai 2004 meldete sie
sich unter Hinweis auf die Folgen eines am 10. November 1999 erlittenen
Schleudertraumas bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, woraufhin
die IV-Stelle Obwalden u.a. eine Begutachtung durch die Medizinische
Abklärungsstelle (MEDAS) Universitätsspital Basel veranlasste (Expertise vom
22. Dezember 2005). In der Folge sprach ihr die Vorsorge B.________ rückwirkend
ab 1. März 2005 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 30
% zu (Schreiben vom 26. Juni 2006). Im Juli 2004 reduzierte A.________ ihr
Arbeitspensum auf 40 %. Nach der Geburt ihrer Tochter im September 2009
kündigte sie das Anstellungsverhältnis auf Ende April 2010.  
 
A.b. Anlässlich eines von der Vorsorge B.________ im September 2014
eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde A.________ erneut polydisziplinär
begutachtet (Expertise der Interdisziplinären medizinischen Gutachterstelle
[MEDAS] Zentralschweiz vom 31. August 2015). Am 28. September 2015 teilte die
Vorsorgeeinrichtung ihr die Aufhebung der bisherigen Rente auf Ende Januar 2016
mit.  
 
B.   
Mit Klage vom 28. Januar 2016 liess A.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Obwalden das Rechtsbegehren stellen, die Vorsorge B.________ sei zu
verpflichten, ihr "mindestens eine 50 %ige BV-/IV-Rente rückwirkend mindestens
ab 01.05.2015 auszurichten, unter gleichzeitiger Feststellung, dass die
Klägerin bei der Beklagten zu mindestens 50 % für die Folgen der Invalidität
rückwirkend versichert ist, sowohl im Rahmen des BVG-Minimums als auch im
Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge (überobligatorischer Bereich).
Die Leistungen seien ab Klageeinreichung zu 5 % zu verzinsen." Im Verlaufe des
Verfahrens reichte die Klägerin weitere medizinische Unterlagen zu den Akten
(u.a. Berichte der Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin FMH, vom 21. Juni 2016 und des Dr. med. D.________, FMH
Rheumatologie/Innere Medizin, Klinik E.________, vom 25. Juni 2016). M it
Entscheid vom 18. Januar 2017 wies das angerufene Gericht die Klage ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und das vorinstanzliche
Klagebegehren erneuern. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang
des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz
die Klage der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Einstellung der
Rentenleistungen durch die Beschwerdegegnerin auf Ende Januar 2016 bestätigt
hat. 
 
2.1. Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend wiedergegeben, dass nach Art.
23 lit. a BVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne der
Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
Entscheidend im Rahmen von Art. 23 BVG ist einzig der Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse
daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die
Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben
sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der
Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus - während der
Versicherungsdauer aufgetretener - Arbeitsunfähigkeit geschuldete
Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig,
selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad
ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft
keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S.
263 f.; 118 V 35 E. 5 S. 45; Urteil 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5.5.1.1).
Die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für eine erst nach Beendigung
des Vorsorgeverhältnisses eingetretene oder verschlimmerte Invalidität setzt
indessen in jedem Fall voraus, dass zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und
nachfolgender Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht (BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68 f. mit Hinweisen).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, welche
Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (E. 1). Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des
Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (
Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1, in: SVR
2008 BVG Nr. 31 S. 126). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen
Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer
rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C_91/2013 vom 17. Juni
2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen, in: SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206) und ob diese
Entscheidung auf einer genügenden Beweislage basiert (Urteile 9C_278/2015 vom
2. Februar 2016 E. 2.4.1 und 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3).  
 
2.2.2. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann willkürlich (zum Begriff der
Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann,
wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 135 V
2 E. 1.3 S. 4 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56; Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016
E. 2.4.2).  
 
3.  
 
3.1. Der Zusprechung einer Invalidenrente auf der Grundlage eines
Invaliditätsgrads von 30 % mit Wirkung ab 1. März 2005 (vgl. Mitteilung der
Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2006) hatten unbestrittenermassen die
ärztlichen Feststellungen gemäss Gutachten der MEDAS des Universitätsspitals
Basel vom 22. Dezember 2005 zugrunde gelegen.  
 
3.1.1. Danach wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt: Chronisches zervikozephales bis zervikospondylogenes Syndrom
beidseits (mit/bei Wirbelsäulenfehlhaltung, leichten degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule [HWS], Status nach Heckauffahrkollision am
10. November 1999 und leichter muskulärer Dysbalance), chronisches
thorakolumbovertebrales Syndrom (mit/bei Wirbelsäulenfehlhaltung, ausgeprägter
Dekonditionierung, segmentaler Dysfunktion und Dekonditionierung infolge
Schonverhaltens und Selbstlimitierung), passagere Anpassungsstörung mit
depressiver Komponente, mittelgradig eingeschränkte Aufmerksamkeitsleistungen
sowie Spannungskopfschmerzen mit migräneformen Exazerbationen seit ca. 1998.  
 
3.1.2. Insgesamt hielt das begutachtende Ärzteteam fest, in der angestammten
Tätigkeit als Sekretärin/Sachbearbeiterin sei die Beschwerdeführerin unter der
Voraussetzung zu 70 % arbeitsfähig, dass es ihr ermöglicht werde, Aufgaben
nicht simultan, sondern in geordneter zeitlicher Abfolge nacheinander zu
bearbeiten. Auch für analoge alternative Tätigkeiten ergebe sich dieselbe
Einschränkung von 30 %.  
 
3.2. Im Rahmen des im September 2014 angehobenen Revisionsverfahrens liess die
Beschwerdegegnerin eine Expertise bei der MEDAS Zentralschweiz erstellen,
welche am 31. August 2015 verfasst wurde.  
 
3.2.1. Nach dieser lag folgende Diagnose mit wesentlicher Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit vor: Langjährige, beträchtliche iatrogen induzierte
Opiodabhängigkeit (ICD-10: F11.25) mit psychischer Wesensveränderung. Als
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber mit
Krankheitswert vermerkten die Ärzte eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F 45.41) sowie ein
chronifiziertes zervikales Schmerzsyndrom mit whiplash associated disorders
(mit/bei Status nach HWS-Distorsionstrauma anlässlich eines Heckauffahrunfalls
am 10. November 1999, bildgebend altersentsprechendem Normalbefund, leicht
verminderter Leistungsfähigkeit mit leichten attentionalen und exekutiven
Dysfunktionen in Teilbereichen, Untergewicht mit einem Body-Mass-Index von
16.4, Eltroxin-substituierter Hyperthyreose und Status nach
Spannungskopfschmerzen).  
 
3.2.2. Sowohl für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte
als auch für eine Verweistätigkeit bestand nach Einschätzung der Gutachter
polydisziplinär medizinisch-theoretisch eine zumut- und verwertbare
Restarbeitsfähigkeit von 50 %, wobei die psychiatrischen Befunde (unter der
aktuellen Opioidmedikation) als relevant eingestuft wurden. Die mentale
Belastbarkeit sei, wie die Ärzte im Folgenden ausführten, steigerbar durch den
Entzug der Opioide; dabei müsse aber mit einer Schmerzzunahme gerechnet werden,
welche die Beschwerdeführerin wiederum in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen
würde. Von rheumatologischer Seite sei keine objektivierbare, das
Leistungsvermögen einschränkende Problematik am Bewegungsapparat feststellbar.
Angesichts der derzeitigen Opiodmedikation werde der Beschwerdeführerin das
Führen von Fahrzeugen und Arbeiten mit gefährlichen Maschinen abgeraten. Auf
Grund des deutlichen Untergewichts seien ferner auch schwere körperliche
Verrichtungen nicht möglich.  
 
4.   
Einig sind sich die Verfahrensbeteiligten angesichts der dargestellten
medizinischen Ausgangslage, dass die ursprüngliche Rentenzusprache zur
Hauptsache auf rheumatologischen Gründen basierte. Ebenfalls unstrittig ist,
dass sich die damals bescheinigte Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
von 70 % zwischenzeitlich auf 50 % verschlechtert hat. 
 
4.1. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin halten ferner dafür, dass die aktuelle
50%ige Leistungseinschränkung nach Massgabe der Schlussfolgerungen des
Gutachtens der MEDAS-Zentralschweiz vom 31. August 2015 allein auf psychische
Gründe zurückzuführen sei (Opiodabhängigkeit mit psychischer Wesensveränderung)
und - infolge einer befürchteten Schmerzzunahme - auch mittels eines
Opiodentzugs nicht verbessert werden könnte. Im angefochtenen Entscheid wurde
im Weiteren erwogen, es bestünden keine echtzeitlichen Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführerin bereits während ihres Vorsorgeverhältnisses bei der
Beschwerdegegnerin an einer entsprechenden, ihr Leistungsvermögen
einschränkenden Wesensveränderung erkrankt sei. Da schliesslich - so die
Vorinstanz abschliessend - auch ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Krankheitsbildern bzw. den darauf beruhenden Arbeitsunfähigkeiten
auszuschliessen sei, habe die Beschwerdegegnerin eine weitergehende
Leistungspflicht zu Recht verneint.  
 
4.2. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die
Rechtmässigkeit dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise ernsthaft in Frage zu
stellen.  
 
4.2.1. Fehl geht namentlich der Einwand der Beschwerdeführerin, das kantonale
Gericht verletze vor dem Hintergrund der Aussagen der Dres. med. C.________ und
D.________ Bundesrecht, indem es eine derzeitige Arbeitsunfähigkeit aus
somatischen Gründen als nicht nachgewiesen beurteile. Zwar stellte Dr. med.
D.________ in seinem Bericht vom 25. Juni 2016 aus rheumatologischer Sicht ein
stark chronifiziertes zervikales respektive panvertebrales Schmerzsyndrom fest.
Gleichzeitig bezeichnete er als dessen Hauptfaktoren jedoch die ausgeprägte
physische (wahrscheinlich aber vor allem auch psychische) Dekonditionierung
sowie eine ausgeprägte muskuläre Haltungsinsuffizienz und betonte, dass das
Hauptproblem bei der Patientin definitiv nicht im rheumatologischen, sondern im
psychiatrischen bzw. psychosomatischen Bereich liege. Der von Frau Dr. med.
C.________ in ihren Ausführungen vom 21. Juni 2016 bemängelte Umstand, wonach
die auch vom rheumatologischen Gutachter der MEDAS Zentralschweiz beschriebene
schwere Haltungsinsuffizienz der Beschwerdeführerin mit Fehlhaltung nicht in
die "Gutachtenszusammenfassung [...] aufgenommen und [...] nicht gewichtet"
worden sei, ist sodann, wie die Vorinstanz jedenfalls nicht offensichtlich
unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich erkannt hat (E. 1 und 2.2
hiervor), darauf zurückzuführen, dass dieser im Rahmen der gutachtlichen
Gesamtbeurteilung keine grössere Relevanz im Sinne einer dadurch bewirkten
Verminderung der Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde.  
 
4.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, ihre Krankengeschichte und die
daraus hervorgehende jahrelange Opiodabhängigkeit belegten deutlich, dass die
aktuell diagnostizierte Wesensveränderung nicht als eigenständige Krankheit
anzusehen sei. Vielmehr stehe sie in engem sachlichen Zusammenhang mit der
gesamten Schmerzsituation als Folge ihres Vorzustands (Kopfschmerzen, Migräne)
und sei als teilkausale richtunggebende Verschlimmerung (Verkehrsunfall von
November 1999) zu werten. Ebenso zeigten die betreffenden Unterlagen, dass die
auch von der Arbeitgeberin beobachtete Wesensveränderung im Sinne der
psychiatrischen Komponente bereits geraume Zeit vor der Kündigung des
Anstellungsverhältnisses (auf Ende April 2010) eingetreten sei, einhergehend
mit einem starken Gewichtsverlust. Angesichts dieser Verhältnisse habe der im
Rahmen der von der MEDAS Zentralschweiz durchgeführten Begutachtung beigezogene
Psychiater Dr. med. F.________ zu Recht eine seit Jahren bestehende
Wesensveränderung konstatiert.  
 
4.2.2.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Moment des Eintritts der
massgeblichen - hier auf die Wesensveränderung zurückzuführenden -
Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss. Dieser Nachweis darf,
worauf im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die einschlägige
Rechtsprechung zutreffend hingewiesen wurde, nicht durch nachträgliche Annahmen
und spekulative Überlegungen etwa in Form rückwirkender Einschätzungen von
Arbeitsunfähigkeiten ersetzt werden. Aus der retrospektiv vorgenommenen
Beurteilung des Dr. med. F.________ vermag die Beschwerdeführerin demnach,
jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Wesensveränderung,
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Da keine anderweitigen sachbezüglichen
echtzeitlichen Hinweise vorliegen - die mit der Beschwerde nachträglich
eingereichten Unterlagen datieren allesamt vor Fällung des vorinstanzlichen
Entscheids und stellen daher, weil ohne weitere Umstände im kantonalen
Verfahren beibringbar, unzulässige unechte Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1
BGG dar (vgl. u.a. Urteil 8C_158/2017 vom 22. August 2017 E. 2 mit Hinweis) -,
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits
während des Vorsorgeverhältnisses an einer ihre Arbeitsfähigkeit
einschränkenden Wesensveränderung gelitten hat.  
 
4.2.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation auf die Bejahung
eines engen sachlichen Konnexes zwischen dem 2005 bestehenden, für den Eintritt
der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeit verantwortlichen Gesundheitsschaden und
dem aktuellen Krankheitsbild abzielt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden.
Das kantonale Gericht ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, der zur Berentung
führenden Einschränkung des Leistungsvermögens hätten vornehmlich
rheumatologische, sich derzeit nicht mehr beeinträchtigend auswirkende Ursachen
zugrunde gelegen. Im heutigen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin demgegenüber durch eine opiodbedingte psychische
Wesensveränderung reduziert. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen diesen
beiden Erkrankungen sei auf Grund ihrer Verschiedenheit nicht ohne Weiteres
erkennbar und, da auch echtzeitliche Hinweise für ein Auftreten des psychischen
Beschwerdebildes während des Vorsorgeverhältnisses fehlten, zu verneinen. Dass
die Opioidabhängigkeit eine Folge der generalisierten Schmerzstörung (samt
Spannungskopfschmerzen) sein könnte, ändere daran mangels Manifestation der
sich daraus entwickelten Wesensveränderung während bestehender
Versicherungsdeckung und erkennbarer (Mit-) Prägung des Krankheitsgeschehens im
betreffenden Zeitraum nichts. Diese vorinstanzliche Beurteilung stellt das
Ergebnis einer willkürfreien Würdigung der vorhandenen medizinischen Aktenlage
dar und entfaltet für das Bundesgericht daher Bindungswirkung.  
 
4.3. Es hat damit beim kantonalen Entscheid sein Bewenden.  
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der
Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 8. September 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl 

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