Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 12/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_12/2017         

Urteil vom 31. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, Bundesrichter
Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten,

alle vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer
und Rechtsanwalt Philipp Burger,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Sammelstiftung B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdegegnerin,

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS), Stampfenbachstrasse 63,
8006 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November
2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die teilautonome Sammelstiftung B.________ erfuhr in den Jahren 2001 bis
2009 eine kontinuierliche Reduktion der Anzahl angeschlossener Betriebe bzw.
Destinatäre, ohne dass auf ihrer Stufe je eine Teilliquidation durchgeführt
wurde.

A.b. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2009 (Verfahren C-2399/2006) stellte das
Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde der A.________ Sammelstiftung BVG und
46 (recte: 45) Konsorten (vormals der Sammelstiftung B.________ angeschlossene
Arbeitgeberinnen resp. Destinatäre) in Bezug auf den von ihm zu beurteilenden
Zeitraum 2001 bis 2003 fest, dass der Tatbestand der Teilliquidation erfüllt
sei. Es wies die Sache an die damalige Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV), zurück, damit dieses für die Einleitung eines
Teilliquidationsverfahrens bei der Sammelstiftung B.________ sorge. Dem kam das
BSV prompt nach (Verfügung vom 2. Dezember 2009).

A.c. Am 29. Juni 2010 reichte die Sammelstiftung B.________ beim BSV einen
Teilungsplan für eine einzige Teilliquidation basierend auf dem Stichtag 31.
Dezember 2009 mit einem zweistufigen Verteilungsplan per 31. Dezember 2003 und
31. Dezember 2009 ein. Sie begründete dieses Vorgehen u.a. mit den in der Zahl
der jährlichen Abgänge deutlich unterscheidbaren Perioden 2001 bis 2003 und
2004 bis 2009.
Das BSV lehnte dieses Vorgehen am 14. Dezember 2012 verfügungsweise ab und
verlangte im Wesentlichen, dass neun einzelne Teilliquidationen durchzuführen
seien, jeweils zum Bilanzstichtag 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009
(Dispositiv Ziffer 1). Ferner seien der Teuerungsfonds, nachdem die daraus
entnommenen Mittel zur Finanzierung von Umwandlungssatzdifferenzen bzw. von
Beiträgen an den Sicherheitsfonds zurückgeführt worden seien (Dispositiv Ziffer
2.1), sowie die Rückstellungen "für Versicherungen" (Dispositiv Ziffer 2.2),
"für Spezialfälle" und "für Unterdeckungen" (Dispositiv Ziffer 2.3)
miteinzubeziehen. Zudem seien die Herkunft und Verwendung der "übrigen
Rückstellungen" für die Jahre 2001 bis 2004 nachzuweisen; allenfalls
zweckwidrig verwendete Mittel seien zurückzuführen und in die Teilliquidationen
einfliessen zu lassen (Dispositiv Ziffer 2.4). Für die Jahre 2005 bis 2009 sei
auszuweisen, auf welche Konten die per 31. Dezember 2004 auf dem Konto "übrige
Rückstellungen" verbuchten Mittel im Rahmen der Umstellung auf Swiss GAAP FER
26 transferiert worden seien; diese Mittel seien gemäss Ziffer 1.2 und 1.3 der
Erwägungen in den Verteilplan aufzunehmen (Dispositiv Ziffer 2.5).
Am 18. Dezember 2012 übergab das BSV die Aufsicht an die BVG- und
Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS).

B.

B.a. Die gegen die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 erhobene Beschwerde
der Sammelstiftung B.________ wies das Bundesverwaltungsgericht insoweit ab,
als diese jeweils per 31. Dezember der Jahre 2001 bis 2009 eine Teilliquidation
durchführen muss. Dagegen hiess es die Beschwerde in dem Umfang (teilweise)
gut, als der Teuerungsfonds zwar in die Teilliquidationen einzubeziehen ist,
die diesem bis zum jeweiligen Stichtag für den Sicherheitsfonds und die
Umwandlungssatzdifferenzen entnommenen Mittel jedoch nicht zurückzuführen sind.
Betreffend die Dispositiv Ziffern 2.2 bis 2.5 der Verfügung vom 14. Dezember
2012 hiess es die Beschwerde insoweit (teilweise) gut, als eine genauere
Überprüfung der Berechnung und der Aufteilung der entsprechenden Reserven erst
nach Erstellung der neun Verteilungspläne möglich sein werde (Entscheid vom 8.
November 2016 im Verfahren A-565/2013).

B.b. Die Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012 wurde nicht nur von der
Sammelstiftung B.________ angefochten, sondern auch von der A.________
Sammelstiftung BVG und 35 weiteren Parteien. Das Bundesverwaltungsgericht wies
deren Beschwerde ab, soweit es - wegen Erweiterung des Streitgegenstandes -
darauf eintrat und sie - infolge Rückzugs des Sistierungsantrags - nicht als
gegenstandslos geworden abschrieb (rechtskräftiger Entscheid vom 10. November
2016 im Verfahren A-494/2013).

C. 
Die A.________ Sammelstiftung BVG und 47 Konsorten reichen gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragen in der Hauptsache,
die Sammelstiftung B.________ sei zu verpflichten, die Mittel, die sie bis zum
jeweiligen Stichtag für die Finanzierung der Beiträge an den Sicherheitsfonds
und der Umwandlungssatzdifferenzen aus dem Teuerungsfonds verwendet hat, in
diesen zurückzuführen, eventualiter diesem hinzuzurechnen.
Die Sammelstiftung B.________ stellt in ihrer Vernehmlassung Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die BVS und das BSV
verzichten auf eine Stellungnahme. Die A.________ Sammelstiftung BVG und 47
Konsorten replizieren zu den Ausführungen der Sammelstiftung B.________.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf Seiten der Beschwerdeführerinnen prozessieren vor Bundesgericht 47
Konsorten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht waren im hier interessierenden
Verfahren (A-565/2013) 45 Konsorten in den Prozess involviert. Es ist
unbestritten, dass die neu dazu gestossenen C.________ AG und D.________ AG ihr
Anschlussverhältnis mit der Sammelstiftung B.________ per 31. Dezember 2003
auflösten und sich per 1. Januar 2004 der A.________ Sammelstiftung BVG
anschlossen. Sie machen geltend, keine Möglichkeit zur Teilnahme am
vorinstanzlichen Verfahren erhalten zu haben (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG),
weil die Sammelstiftung B.________ sie nie über das Teilliquidationsverfahren
informiert habe und sie auch sonst keine Kenntnis davon gehabt hätten. Die
Sammelstiftung B.________ widerspricht diesem Vorbringen nicht substanziiert,
insbesondere führt sie keine Indizien an, die gegen die dargelegte Version
sprechen. Die besondere Beziehungsnähe zu der u.a. per 31. Dezember 2003
durchzuführenden Teilliquidation (vgl. E. 2) und das schutzwürdige Interesse an
einem möglichst hohen Verteilsubstrat (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG)
liegen auf der Hand. Der C.________ AG und D.________ AG ist daher wie den
anderen Konsorten die Beschwerdelegitimation zuzuerkennen (vgl. dazu auch
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts C-2399 vom 6. Oktober 2009 E. 3).

1.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen integral den Beizug der Akten aus dem
Verfahren A-494/2013 beantragen, wird nicht dargetan, inwieweit diese für die
Beurteilung des vorliegenden Streits dienlich sind. Die Aktenedition erübrigt
sich aber auch angesichts des Verfahrensausganges.

2. 
Es ist unangefochten geblieben, dass die Sammelstiftung B.________ neun Mal
teilliquidiert werden muss, und zwar mit Stichtag jeweils per 31. Dezember der
Jahre 2001 bis 2009. Ebenso wenig wird der Grundsatz in Frage gestellt, dass
der Teuerungsfonds in die Teilliquidation miteinzubeziehen ist. Streitig und zu
prüfen ist im vorliegenden Verfahren allein (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), ob
Gelder des Teuerungsfonds, die im erwähnten Zeitraum bis zum jeweiligen
Stichtag für andere Zwecke als für den Ausgleich der Teuerung verwendet wurden,
in diesen zurückzuführen sind.

2.1. Gemäss Stiftungsurkunde der Sammelstiftung B.________ vom 1. Februar 2002
setzt sich das Stiftungsvermögen aus dem Gemeinschaftsvermögen, den Vermögen
der einzelnen ihr angeschlossenen Vorsorgekassen und dem Sondervermögen für die
Anpassung der Langzeitrenten an die Teuerung (nachfolgend: Teuerungsfonds)
zusammen, wobei dieser durch Sonderbeiträge der Arbeitnehmer und der
Unternehmen sowie durch Erträge geäufnet wird (Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 10).

2.2. Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl.
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) :

2.2.1. Der Teuerungsfonds war im hier relevanten Zeitraum überdotiert. Ende
2009 belief er sich auf 113,671 Mio. Fr. (zuzüglich Wertschwankungsreserven).
In den Jahren zuvor war er noch höher. Diese Überdotierung veranlasste die
Sammelstiftung B.________, Gelder des Teuerungsfonds zur Finanzierung anderer,
nicht teuerungsbedingter Verpflichtungen zu verwenden, einerseits von
Umwandlungssatzdifferenzen und anderseits von Beiträgen an den
Sicherheitsfonds.

2.2.2. Die teilautonome Lösung der Sammelstiftung B.________ zeichnet sich
dadurch aus, dass sie bzw. die einzelnen Vorsorgewerke die Deckungen für die
Risiken Tod und Invalidität bei schweizerischen
Lebensversicherungsgesellschaften, seit 2004 exklusiv bei der E.________ AG,
einkaufen, während sie das Alterskapital selber anlegen. Erst bei
Verwirklichung eines Alters-Risikos kaufen sie sich, ebenfalls bei der
E.________ AG, eine entsprechende Rente. In Bezug auf den hier massgebenden
Zeitraum lag der von der E.________ AG offerierte Umwandlungssatz regelmässig
unter demjenigen, den die Stiftung gewährte. Dies machte eine Aufstockung des
Versicherungskapitals erforderlich, was von 2003 bis 2006 in der Gesamthöhe von
rund 28 Mio. Fr. durch Mittelentnahme aus dem Teuerungsfonds geschah. Nachdem
die Aufsichtsbehörde dies im Februar 2006 untersagt hatte, wurden entsprechende
Reserven separat auf Stufe Vorsorgewerk geäufnet.

2.2.3. In den Jahren 2001, 2002 und 2004 entnahm die Sammelstiftung B.________
(weitere) rund 2,5 Mio. Fr. aus dem Teuerungsfonds, mit welchem Geld sie die
gesetzlich geschuldeten Beiträge an den Sicherheitsfonds beglich.

2.2.4. Weder die Finanzierung der Umwandlungssatzdifferenzen noch die
Beitragszahlungen an den Sicherheitsfonds mit Mitteln des Teuerungsfonds
entsprachen  dessen reglementarischem (recte: statutarischem) Zweck (vgl. E.
2.1 vorne), was auch der Sammelstiftung B.________ im Zeitpunkt der
Mittelverwendung bewusst war.

2.3. Gestützt auf den dargelegten Sachverhalt erwog die Vorinstanz sodann, dass
die Begleichung der Beiträge an den Sicherheitsfonds ohne Zweifel dem Zweck der
beruflichen Vorsorge diente. Mit Blick auf die durchzuführenden
Teilliquidationen hätten die Vorsorgewerke dadurch weder einen Vorteil erzielt
noch einen Nachteil erlitten. Die Finanzierung sei einfach mit der falschen
Kasse erfolgt; die gesetzlich geschuldeten Beiträge hätten so oder anders - auf
anderem Weg - bezahlt werden müssen. Für eine Hinzurechnung bestehe daher kein
Grund. Gleiches gelte für die Mittelverwendung im Zusammenhang mit den
Umwandlungssatzdifferenzen. Die Sammelstiftung B.________ habe diese Zahlungen
auf Grund der Verträge, die sie mit der E.________ AG abgeschlossen habe, und
somit im Rahmen ihrer Tätigkeit geleistet. Aus der für die Teilliquidation
relevanten Sicht hätten jeweils alle im jeweiligen Zeitpunkt angeschlossenen
Kassen profitiert. Müssten die Mittel hinzugerechnet werden, würde dies dazu
führen, dass die Vorsorgewerke im Rahmen der Teilliquidation einen doppelten
Nutzen hätten: Einmal indem Mittel des Teuerungsfonds für bestehende
(vertragliche) Verpflichtungen verwendet wurden, die letztlich von den
angeschlossenen Kassen zu tragen gewesen wären, das zweite Mal durch deren
Hinzurechnung. Die Beschwerdeführer hätten während des gesamten Verfahrens
nicht aufgezeigt, inwiefern ihnen aus der Verwendung der Mittel des
Teuerungsfonds ein Schaden entstanden ist bzw. sie im Vergleich zu den anderen
Vorsorgewerken benachteiligt worden sein sollen. Die pauschalen Vorbringen, es
seien von der Sammelstiftung B.________ einzig die Interessen der E.________ AG
berücksichtigt worden, genügten hierzu nicht.

3. 
Die Beschwerdeführerinnen bestreiten zu Recht nicht, dass die Beiträge an den
Sicherheitsfonds gesetzlich geschuldet und von der Sammelstiftung B.________ zu
leisten waren (vgl. Art. 59 Abs. 1 BVG und Art. 12 der Verordnung vom 22. Juni
1998 über den Sicherheitsfonds BVG [SFV; SR 831.432.1]). Indes bringen sie vor,
dass die Ausfinanzierung der Renten im überobligatorischen Bereich weder eine
gesetzliche noch eine vertragliche Verpflichtung war, sondern freiwillig
erfolgte.

3.1.

3.1.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung
als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem
Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich
die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen
Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter
Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb
des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln,
den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu
berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass
die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51
f. mit Hinweisen).

3.1.2. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung
der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als
Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen).

3.2. Was das Jahr 2003 betrifft, so findet das vom 1. Dezember 2001 bis Ende
2003 gültig gewesene Vorsorgereglement der Sammelstiftung B.________
(nachfolgend: Reglement 2001) Anwendung. Laut Art. 8 Abs. 5 Reglement 2001
richtet sich die Höhe der jährlichen BVG-Altersrente nach dem jeweiligen
Kollektivtarif unter Berücksichtigung des vom Bundesrat vorgeschriebenen
gültigen Umwandlungssatzes auf das beim Rücktrittsalter vorhandene
BVG-Altersguthaben. Daraus lässt sich - entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerinnen - nichts in Bezug auf die Höhe des Umwandlungssatzes im
Überobligatorium ableiten. Art. 8 Reglement 2001 fällt unter das Kapitel
"Begriffe". Er erklärt, wie auch der unmissverständlichen Artikelüberschrift zu
entnehmen ist, ausschliesslich die Berechnung der  obligatorischen Leistungen
und die Zusammensetzung des diesen zugrunde liegenden BVG-Altersguthabens. Die 
reglementarischen Leistungen werden dagegen in Art. 26 ff. Reglement 2001
geregelt. Art. 29 Abs. 1 Reglement 2001 statuiert dabei klar, ohne zwischen
obligatorischem und überobligatorischem Teil zu unterscheiden ("des [...]
vorhandenen Sparkapitals"), dass auf diesem Gesamtbetrag der
BVG-Umwandlungssatz gilt: "Der dabei verwendete Umwandlungssatz richtet sich
nach Art. 14 BVG". Wie die Sammelstiftung B.________ richtig bemerkt, sind
solche Verweisungen auf externe Quellen anerkannte Techniken der
Vertragsgestaltung. Dass das vorhandene Sparkapital sowohl das
BVG-Altersguthaben als auch das Überobligatorium umfasst, ergibt sich auch aus
Art. 8 Abs. 4 Reglement 2001: "Das BVG-Altersguthaben ist Bestandteil des
Sparkapitals gemäss Art. 26". Von einer freiwilligen Ausfinanzierung kann
demnach nicht die Rede sein. Selbst wenn in den Jahren 2001 und 2002 einzig die
obligatorischen Altersrenten ausfinanziert wurden, wie die
Beschwerdeführerinnen behaupten, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die
(allfällige) temporäre Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung macht
diese nicht obsolet.

3.3. Hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2006 gilt das am 1. Januar 2004 in Kraft
getretene Vorsorgereglement der Sammelstiftung B.________ (nachfolgend:
Reglement 2004). Darin wird zwischen einer Umwandlung des obligatorischen und
des überobligatorischen Teils des vorhandenen Altersguthabens differenziert
(vgl. Art. 12 Ziff. 2 Abs. 1 Reglement 2004). Dabei ist nicht zwingend, dass
die beiden Umwandlungssätze gleich hoch sind: " (...) beim überobligatorischen
Teil (können) die bei der Umwandlung gültigen
Kollektiv-Lebensversicherungstarife zugrundegelegt werden" (Art. 12 Ziff. 2
Abs. 2 Satz 3 Reglement 2004). Wohl werden der aktuell anwendbare
Umwandlungssatz resp. die aktuell anwendbaren Umwandlungssätze im
Versicherungsausweis aufgeführt (Art. 12 Ziff. 2 Abs. 3 Reglement 2004) und
insoweit waren die dort vermerkten Einheitssätze (sowohl für den
obligatorischen als auch überobligatorischen Teil) für die Sammelstiftung
B.________ verbindlich. Diese Parallelität war jedoch, wie soeben dargelegt,
nicht Verpflichtung. Es lag im Ermessen der Beschwerdegegnerin, ob sie für den
überobligatorischen Teil den (tieferen) Umwandlungssatz der E.________ AG
übernehmen wollte. Dass das Abrücken von einem einheitlichen Umwandlungssatz
einen ausdrücklichen Beschluss des zuständigen Organes voraussetzte, oder
anders gesagt, im Reglement 2004 im Grundsatz die Regelung von Art. 29 Abs. 1
Reglement 2001 weitergeführt wurde, wie die Sammelstiftung B.________ meint,
ändert nichts daran, dass neu keine Zusicherung für einen einheitlichen
Umwandlungssatz resp. keine Umwandlungssatzgarantie im Überobligatorium mehr
abgegeben wurde. War der obligatorische Umwandlungssatz höher als der
Kollektivtarif, konnte nunmehr einer Ausfinanzierung im überobligatorischen
Teil aus dem Weg gegangen werden. Insoweit ist den Beschwerdeführerinnen Recht
zu geben. Ab 2004 bestand gegenüber den Versicherten kein Müssen (mehr),
allfällige Differenzen der Umwandlungssätze auszufinanzieren.

3.4. Zusammengefasst handelt es sich bei den hier fraglichen Zahlungen
grösstenteils um Verpflichtungen, die unabhängig von der Vermögenssituation zu
erfüllen waren. Einzig die in den Jahren 2004 bis 2006 erbrachten freiwilligen
Leistungen sind Ermessensleistungen, die grundsätzlich aus den freien Mitteln
zu erbringen waren.

4.

4.1. Bei einer Teilliquidation steht das gesamte nichtindividualisierte Kapital
im Fokus: die freien Mittel, die Rückstellungen und die
Wertschwankungsreserven. Ihre Ermittlung erfolgt aufgrund einer kaufmännischen
und technischen Bilanz, aus der die  tatsächliche finanzielle Lage  im
Zeitpunkt des Bilanzstichtages hervorgeht (vgl. Art. 27g und 27h der Verordnung
vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] sowie BGE 131 II 514 und 525 [zur
altrechtlichen Lage]). Dazu gehört, dass die bestehenden Rückstellungen
betreffend Bedarf und Umfang überprüft werden. Nicht mehr benötigte
Rückstellungen sind allenfalls aufzulösen, andere Rückstellungen unter
Umständen zu erhöhen und zusätzliche Rückstellungen, vor allem wenn sich ihr
Bedarf aus der Teilliquidation ergibt, eventuell neu zu bilden (vgl. BGE 141 V
589; vgl. auch BGE 142 V 129 E. 6.5.3 S. 141). Diese am jeweiligen
Bilanzstichtag einerseits "überflüssigen" bzw. anderseits erforderlichen Werte,
um alle Vorsorgeverpflichtungen zu decken, sind zwischen den austretenden und
den verbleibenden Versicherten aufzuteilen. Freiwillige Leistungen (vgl. E. 3.3
vorne) sind dabei nicht per se von den zu sichernden Werten ausgenommen (vgl.
zum Ganzen ERICH PETER, Die Verteilung von Rückstellungen bei Teilliquidation -
das korrekte Vorgehen, in: SZS 2014 S. 85-88 [S. 86-88 Ziff. 2.1 und 2.2];
SCHWEIZER HANDBUCH DER WIRTSCHAFTSPRÜFUNG, Bd. 4, Versicherungen,
Personalvorsorge und öffentliche Verwaltung, 2009, S. 242; CARL HELBLING,
Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 277 f.; vgl. auch BGE 131 II 514 E.
2.2 S. 517 und E. 3.2 S. 518; in Bezug auf freiwillige Leistungen vgl.
insbesondere PETER/ROOS, Technische Rückstellungen aus rechtlicher Sicht -
Gesetzliche Schranken, Rückstellungsreglement, Teilliquidation, in: Der
Schweizer Treuhänder 2008 S. 459 Ziff. 3.3).

4.2. Soweit aus einer unsachgemässen Mittelverwendung eine quantitative
Schmälerung der jeweiligen Teilliquidations-Ansprüche resultiert, handelt es
sich um Schaden. Nicht anders sehen dies die (ehemalige) Aufsichtsbehörde und
Vorinstanz sowie die Parteien (vgl. Verfügung des BSV vom 14. Dezember 2012, S.
11 Ziff. 8 Abs. 3, woraus sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen
klar ergibt, dass die vom BSV verfügte "physische" Rückführung der Mittel, die
seiner Meinung nach zu Unrecht dem Teuerungsfonds entzogen wurden, die
Vermeidung eines Schadens aus ungerechtfertigter Substanzminderung zum Ziel
hat; vgl. ferner vorinstanzliche Erwägung 5.4.2 Abs. 3, Beschwerdeschrift vom
5. Januar 2017 S. 27 und 32 und Vernehmlassung der Sammelstiftung B.________
vom 6. März 2017 S. 19 f. unten). Die Auffassungen der Genannten divergieren
vielmehr dahingehend, als nicht alle im Umstand, dass mit Mitteln des
Teuerungsfonds Umwandlungssatzdifferenzen und Beiträge an den Sicherheitsfonds
finanziert wurden, eine Rechtswidrigkeit (mit Blick auf den Vorsorgezweck)
auszumachen vermögen, geschweige denn einen Schaden resp. einen Nachteil, der
sich auf das Stiftungsvermögen und folglich auf die jeweiligen
Teilliquidationsergebnisse auswirkt. Diese (Streit-) Fragen, die untrennbar und
unmittelbar mit derjenigen nach einer eventuellen Verantwortlichkeit
zusammenhängen, sind jedoch nicht auf dem aufsichtsrechtlichen Weg zu klären
und können daher nicht in das Teilliquidationsverfahren miteinbezogen werden
(vgl. UELI KIESER, in: BVG und FZG, 2010, N. 7 zu Art. 52 mit Hinweis auf SVR
2003 BVG Nr. 4 E. 2). Dies gilt umso mehr, als die Teilliquidationsbilanz die 
aktuelle Vermögenssituation der Vorsorgeeinrichtung  per Stichtag widerspiegelt
(vgl. E. 4.1 in initio). Für die Frage nach der Deckung einer aus dieser
Momentaufnahme resultierenden Einbusse der Teilliquidations-Ansprüche verbleibt
deshalb so oder anders "aus für die Teilliquidation relevanter Sicht" kein
Raum.

4.3. Nach dem Gesagten ist das Bundesgericht - im Rahmen des vorliegenden
Verfahrensweges - für den hier streitigen Punkt (vgl. E. 2 vorne) nicht
zuständig (vgl. zur freien Überprüfung der Zuständigkeit durch das
Bundesgericht statt vieler Urteil 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 1 mit Hinweis
auf BGE 139 V 42 E. 1 S. 44). Weder dem Entscheid A-565/2013 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2016 noch der Verfügung des BSV vom
14. Dezember 2012 kommt insoweit eine rechtliche Verbindlichkeit zu.
Gleichzeitig erübrigen sich Weiterungen zur Beschwerde.

5. 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten
zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen
Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons
Zürich (BVS), dem Bundesverwaltungsgericht, der Oberaufsichtskommission BVG und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

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