Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 126/2017
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_126/2017

Urteil vom 21. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 19. Dezember 2016 (betreffend Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG)
erhobene Beschwerde vom 9. Februar 2017 (Poststempel),

in Erwägung,
dass nach der Rechtsprechung (BGE 137 V 51) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG gegen einen
Entscheid über die Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG nur zulässig
ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. a
BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85
Abs. 2 BGG),
dass im hier zu beurteilenden Fall keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist,
weil der Streitwert mit Fr. 25'319.55 die erforderliche Grenze nicht erreicht
und weder ersichtlich ist noch dargelegt wird (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), dass
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt,
dass angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) in
Frage kommt, wobei einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt
werden kann (Art. 116 BGG) und das Bundesgericht solche Verletzungen lediglich
insofern prüft, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde rechtsgenügend
vorgebracht, klar erhoben und belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 117 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237; 134 I 83 E. 3.2 S. 88),
dass die Eingabe vom 9. Februar 2017 (Poststempel) diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer
nicht in substanziierter Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid
verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. Art.
117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben