Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 11/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_11/2017

Urteil vom 31. Januar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 5. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 4. Januar 2017 (Poststempel) gegen den
Entscheid vom 5. Dezember 2016, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dessen Beschwerde vom 27.
November 2016 (mit Ergänzung vom 2. Dezember 2016), soweit es darauf eintrat,
als offensichtlich unbegründet abwies,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form - in Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 4. Januar 2017 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer, soweit er sich
überhaupt auf das Prozessthema bezieht, einzig vorbringt, sein gesetzlicher
Lebensunterhalt sei widerrechtlich gekürzt worden,
dass er damit in keiner Weise auf die entscheidwesentlichen vorinstanzlichen
Erwägungen eingeht und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG -
soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass A.________, soweit er in Aussicht stellt, er werde seine Anträge in einer
anzusetzenden mündlichen Gerichtsverhandlung begründen, übersieht, dass die
Begründung in der Beschwerdeschrift selbst, welche innerhalb der nicht
erstreckbaren Rechtmittelfrist einzureichen ist (Art. 47 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 100 BGG), zu erfolgen hat (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116),
dass auf die Beschwerde deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E.
2.4 S. 247 f.) - nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann

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