Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 117/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_117/2017

Urteil vom 7. März 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CONCORDIA
Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG,
Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern vom 28. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Dezember 2016 betreffend
ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate April bis Juni 2015 (total Fr.
1'142.70 zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten,

in Erwägung,
dassein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen
aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die
Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S.
39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des
kantonalen Gerichts, wonach mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die in der Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamtes B.________ aufgeführte Prämienforderung aus der
obligatorischen Grundversicherung für die Zeit von April bis Juni 2015 von Fr.
1'142.70 noch nicht beglichen worden sei,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder

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