Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 115/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]               
9C_115/2017      {T 0/2}     

Urteil vom 17. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1
Fächer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 20. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein
appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine
hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine
inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der
Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach nicht dargetan werde, der Rechtsuchende sei
während der Rechtsmittelfrist dergestalt gesundheitlich beeinträchtigt gewesen,
dass er abgehalten worden wäre, entweder selber innert Frist zu handeln oder
aber eine Drittperson (z.B. einen Rechtsvertreter, eine soziale Institution)
mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen,
dass auch dem erst letztinstanzlich aufgelegten Arbeitsunfähigkeitszeugnis des
Dr. med. B.________ vom 7. September 2016 - dessen Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1
BGG) vorliegend dahingestellt bleiben kann -, nichts zu dieser Frage entnommen
werden kann,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen von der
Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1
zweiter Satz BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Furrer

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