Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 114/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_114/2017        

Urteil vom 21. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1970 geborene A.________ meldete sich am 31. Mai 2001 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau
wies das Begehren mit Verfügung vom 19. Februar 2002 ab. Eine erneute Anmeldung
des Versicherten erfolgte am 8. Mai 2003, worauf die IV-Stelle mangels
Glaubhaftmachung einer Verschlechterung nicht eintrat (Verfügung vom 11. Juni
2003). Aufgrund neuer Arztberichte und weiterer Abklärungen sprach die
Verwaltung A.________ ab 1. April 2004 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 6.
September 2004).
Im Rahmen eines im Jahr 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens ordnete die
IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Leiter
des Instituts C.________, an (Expertise vom 10. November 2009). In Anlehnung
daran verfügte sie am 7. September 2010 die Aufhebung der Rente ab dem 1.
November 2010. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau teilweise gut (Entscheid vom 24. Mai 2011). Es hob die
angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und
Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
Die IV-Stelle veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung bei der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Oberaargau (Expertise vom 23. Dezember
2013). Auf dieser Basis verfügte die Verwaltung nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren am 25. April 2016 die Rentenaufhebung auf Ende Oktober
2010.

B. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Ihm seien die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Insbesondere sei ihm die ganze
Invalidenrente weiter auszurichten und das Revisionsverfahren einzustellen.
Sodann beantragt er einen zweiten Schriftenwechsel und ersucht um Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Ein zweiter Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3
BGG). Die IV-Stelle beantragte unter Verzicht auf weitere Ausführungen die
Abweisung der Beschwerde, während das BSV gänzlich von einer Stellungnahme
absah. Das Bundesgericht stellte sämtliche eingegangenen Vernehmlassungen dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen,
ob unter diesen Umständen eine Entgegnung erforderlich war oder nicht. Das
Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe lediglich
zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist. Dabei wird aber
erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung erhält und
dazu Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest beantragt;
ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGE
138 I 484 E. 2.1 f. S. 485 f. mit Hinweisen). Hier verhält es sich nicht
anders.

3.

3.1. Der Versicherte rügt, die gesamte Dauer des Revisionsverfahrens seit dem
Jahre 2005 stelle eine Rechtsverzögerung und somit eine Rechtsverletzung dar.
Diese könne nicht mehr geheilt werden, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben sei.

3.2. Das kantonale Gericht ist letztlich mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Versicherten
nicht eingetreten. Es stellte fest, die IV-Stelle sei der Forderung des
Beschwerdeführers nach Erlass einer Verfügung betreffend Rentenleistungen am
31. Mai 2016 (richtig: 25. April 2016) nachgekommen. Vor dieser Erkenntnis
vermochte es - in ausführlicher Darlegung des chronologischen Ablaufes der
Geschehnisse seit dem zeitlich massgebenden Rückweisungsentscheides - lediglich
für die lange Zeitspanne zwischen der Beurteilung des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 14. Januar 2014 und dem Vorbescheid vom 23. Oktober 2015
keine Rechtfertigungsgründe auszumachen. Diesbezüglich kann jedoch nicht von
einem derart krassen Fall gesprochen werden, dem eine Heilung entgegensteht,
wie der Beschwerdeführer geltend macht. Es genügt nicht, die eigene Sicht der
Dinge darzulegen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die sowohl den
zeitlichen als auch inhaltlichen Aspekt der vorgebrachten Rechtsverzögerung
betreffen, auseinander zu setzen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Weiterungen
erübrigen sich daher.

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die
Rentenaufhebung auf den 31. Oktober 2010 bestätigte.

5. 
Die Vorinstanz erachtete einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG als gegeben, da
sich der psychische Gesundheitszustand Ende 2005 bzw. Anfang 2006 verbessert
habe. Es könne auf das beweiswertige versicherungspsychiatrische Gutachten des
Dr. med. B.________ vom 10. November 2009 abgestellt werden. Aufgrund der
gutachterlich attestierten leichten depressiven Störung sei dem
Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht bis am 7. September 2010 sowohl die
Tätigkeit als Hauswart als auch eine andere leichte bis mittelschwere Arbeit
vollschichtig mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar. Zum weiteren
Verlauf stellte die Vorinstanz fest, in Anlehnung an das beweiswertige
bidisziplinäre Gutachten vom 23. Dezember 2013 der MEDAS Oberaargau sei es seit
der letzten psychiatrischen Begutachtung zu keiner Gesundheitsveränderung
gekommen. Zusammenfassend bestehe ab dem 29. November 2006 durchgehend
mindestens eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit.
Anhand eines Prozentvergleichs sowie unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von maximal 37
%, weshalb der Beschwerdeführer seit November 2006 und somit auch im Zeitpunkt
der Aufhebung der Invalidenrente am 31. Oktober 2010 keinen Rentenanspruch mehr
habe.

6. 
Der Beschwerdeführer macht in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend:

6.1.

6.1.1. Die IV-Stelle habe ihm im Jahr 2008 weder den Namen des psychiatrischen
Fachgutachters noch dessen türkische Herkunft bekannt gegeben. Das kantonale
Gericht sei im angefochtenen Entscheid auf diese Rüge nicht eingegangen,
wodurch eine Gehörsverletzung vorliege.

6.1.2. Im Rückweisungsentscheid vom 24. Mai 2011 würdigte die Vorinstanz das
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 10. November 2009 und erkannte, darauf
könne in psychiatrischer Hinsicht bis zum relevanten Verfügungszeitpunkt vom 7.
September 2010 abgestellt werden. Daran war sie im Entscheid vom 13. Dezember
2016 gebunden (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484; 128 III 191 E. 4a S. 194; Urteil
8C_190/2011 vom 13. Februar 2012 E. 4, nicht publ. in: BGE 138 V 161 aber in:
SVR 2012 UV Nr. 14 S. 51).
Zu Recht erwog sie demnach, die erst im Rahmen des aktuellen Verfahrens geltend
gemachten Ausstandsgründe gegen Dr. med. B.________ als Gutachter der
psychiatrischen Expertise vom 10. November 2009 seien offensichtlich verspätet,
zumal das besagte Gutachten bereits im Entscheid vom 24. Mai 2011 thematisiert
worden sei, und der Versicherte damals keine entsprechenden Einwände
vorgebracht habe. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe den Namen des
Gutachters gar nicht gekannt, weshalb nicht von einer verspäteten Rüge
auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Erstattung des
Gutachtens wäre es ihm möglich gewesen, Ausstandsgründe gegen Dr. med.
B.________ vorzubringen, was er gemäss vorinstanzlichen Feststellungen
unterliess. Von einer Gehörsverletzung sowie von einer Verletzung von Art. 44
ATSG und Art. 6 EMRK durch das kantonale Gericht kann keine Rede sein, da es
auf diese verspäteten Rügen nach dem Gesagten nicht mehr einzugehen hatte. Dies
gilt auch für die übrigen Einwendungen, welche der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren gegen das Gutachten des Dr. med. B.________ vom 10.
November 2009 vorbrachte.

6.2.

6.2.1. Des Weiteren kritisiert der Versicherte, die Vorinstanz habe sich nicht
mit der in der Beschwerde geltend gemachten Problematik der "Schockstarre"
auseinandergesetzt, in welcher er sich anscheinend anlässlich der Begutachtung
bei der MEDAS Oberaargau befunden haben soll. Ausserdem würden sämtliche
behandelnden Ärzte im Gegensatz zu den MEDAS-Gutachtern von einer andauernden
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ausgehen. Auch in dieser
Hinsicht fehle eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen.

6.2.2. Die Vorinstanz legte die rechtserhebliche medizinische Aktenlage dar und
würdigte diese einlässlich. Sie erwog, das MEDAS-Gutachten sei als
beweiskräftig einzustufen und begründete, weshalb die Berichte der behandelnden
Ärzten zu keinen ernsthaften Zweifeln an den dortigen Schlussfolgerungen Anlass
gäben. Sie diskutierte ausführlich, weshalb die von den Behandlern gestellte
Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bzw. einer
andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung ohne fachärztlich
objektivierte Anhaltspunkte von vornherein nicht nachvollziehbar und nicht
geeignet seien, die fundierten gutachterlichen Einschätzungen in Zweifel zu
ziehen. Auch in dieser Hinsicht ist nicht von einer Gehörsverletzung
auszugehen. Denn es nicht erforderlich, dass sich das kantonale Gericht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, was im vorliegenden Fall nach dem
Gesagten zutrifft (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V
180 E. 1a S. 181).

6.3. Der Versicherte macht ausserdem geltend, die Vorinstanz habe sich nicht
mit den vorgetragenen Rügen auseinandergesetzt, wonach im neuen Gutachten von
2013 - trotz der mittels Zitaten belegten völlig unterschiedlichen Beurteilung
bei der psychiatrischen Befunderhebung - das alte Gutachten bestätigt und
festgehalten werde, es habe sich nichts geändert. Darauf ist nicht weiter
einzugehen. Nicht nur die Rügen, sondern auch deren Begründung müssen in der
Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der reine Verweis auf Zitate in
Vorakten ohne genauere Angaben genügt nicht (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421).

6.4. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV vor.

7. 
Zu prüfen sind sodann die weiteren Vorbringen des Versicherten zum Beweiswert
des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 10. November 2009
und der Expertise der MEDAS Oberaargau vom 23. Dezember 2013.

7.1.

7.1.1. Was die Einwände gegen Dr. med. B.________ betreffend MEDAS-Gutachten
vom November 2013 anbelangt, welcher den Beschwerdeführer nicht persönlich
untersuchte, sondern lediglich federführend tätig war, wies die Vorinstanz zu
Recht darauf hin, dass sich das Bundesgericht bereits in früheren Fällen mit
der Zugehörigkeit des Gutachters zur Vineyard-Bewegung auseinandergesetzt
hatte. Die diesbezüglichen Einwände nehmen nicht auf konkrete, den Versicherten
direkt betreffende Vorkommnisse Bezug und stellen so dessen fachliche Kompetenz
sowie Objektivität und Unvoreingenommenheit bei der Begutachtung nicht in Frage
(Urteil 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.2, in: SVR 2011 IV Nr. 47 S. 142
mit weiteren Hinweisen). Die Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft weckt
grundsätzlich keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Experten, und es
ist nicht ersichtlich, inwiefern Glaubensansichten die dem Gutachter obliegende
Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der versicherten
Person in unsachlicher Weise beeinflussen könnten (Urteil 8C_474/2009 vom 7.
Januar 2010 E. 8.6-8.9, in: SVR 2010 IV Nr. 41 S. 128). Daran vermag auch der
pauschale Hinweis des Versicherten, diese Rechtsprechung habe für ihn als
kurdischen Muslim aufgrund der Feindschaft zwischen Türken und Kurden keine
Geltung, nichts zu ändern.

7.1.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der Gutachter der psychiatrischen
Teilexpertise vom 28. November 2013, Dr. med. Dipl.-Psych. D.________, Eidg.
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei nicht unabhängig gewesen, da
beide Untersuchungen von 2009 und 2013 unter der Leitung des Dr. med.
B.________ stattgefunden hätten. Die wiederholte Exploration derselben Person
durch die gleiche Gutachterstelle allein begründet keinen Anschein der
Befangenheit (Urteil 9C_295/2013 vom 20. Juni 2013 E. 4.1 mit Hinweisen,
namentlich auf BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Konkrete Umstände, die den
Anschein von Befangenheit und die Gefahr einer Voreingenommenheit des
federführenden MEDAS-Experten objektiv zu begründen vermöchten, der den
Versicherten nicht selber untersuchte, macht der Beschwerdeführer denn auch
nicht geltend; aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden
Anhaltspunkte.

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz stellte verbindlich fest, die Untersuchungsbefunde sowie
die Arbeitsfähigkeitseinschätzungen des kardiologischen Teilgutachtens vom 22.
August 2013, welches Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Kardiologie und
Innere Medizin unterschrieben habe, hätten wörtlich Eingang in die
bidisziplinäre Expertise vom 23. Dezember 2013 gefunden. Das Teilgutachten, das
im Hauptgutachten integriert ist, liegt unterzeichnet bei den Akten. Der
Versicherte macht nicht geltend, dass das Hauptgutachten und dessen Ergebnis
mit dem Teilgutachten nicht in Übereinstimmung stehen sollen. Mit dem
kantonalen Gericht stellt die fehlende Unterschrift des Kardiologen im
Hauptgutachten im vorliegenden Fall somit keinen erheblichen Mangel an der
Expertise dar (vgl. Urteile 8C_904/2012 vom 28. März 2013 E. 4.4; 8C_499/2007
vom 4. November 2008 E. 3.2.2).

7.2.2. Im Weiteren erwog das kantonale Gericht zu Recht, der Beweiswert des
kardiologischen Teilgutachtens werde dadurch, dass die Fragen des Dr. med.
B.________ als federführender Gutachter an den Kardiologen nicht ausdrücklich
vermerkt worden seien, nicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer bringt
dagegen lediglich vor, die Ausführungen der Vorinstanz würden nicht überzeugen.
Das Fehlen des Fragenkataloges sei eine Formalie, die eingehalten werden müsse.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass den versicherten Personen
der vorgesehene Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten
ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Dieser Pflicht kam die IV-Stelle nach.
Sie setzte den Versicherten vor der Begutachtung bei der MEDAS Oberaargau in
Kenntnis über den Fragenkatalog. Die entsprechenden Fragen beantworteten die
Gutachter denn auch in der bidisziplinären Expertise. Wie die Vorinstanz
verbindlich feststellte, ist der Sinngehalt der Fragen von Dr. med. B.________
an Dr. med. E.________ im kardiologischen Teilgutachten ohne Weiteres aus den
entsprechenden Antworten erkennbar und vom allgemeinen Fragenkatalog des RAD
abgedeckt, was der Versicherte nicht bestreitet.

7.3.

7.3.1. Das kantonale Gericht bejahte die Tatfrage (vgl. Urteil I 692/06 vom 19.
Dezember 2006 E. 3.1), ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit dem 6. September 2004 verändert hatte, in Anlehnung an das psychiatrische
Gutachten des Dr. med. B.________ vom 10. November 2009 (vgl. E. 5 und 6.1.2).
Der Versicherte bestreitet eine Gesundheitsverbesserung. Es gäbe in den
medizinischen Akten keinen einzigen Anhaltspunkt, welcher diese Annahme auch
nur im Ansatz belegen würde. Damit setzt er sich nicht substanziiert mit der
ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz im Rückweisungsentscheid vom 24.
Mai 2011, auf welchen er sich hätte beziehen müssen (E. 6.1.2), auseinander.
Seine Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer allgemeinen Kritik. Diese
weist die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts bezüglich
Gesundheitszustandes und funktionelle Auswirkungen weder als offensichtlich
unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig aus (vgl. E. 1).

7.3.2. Nach der Annahme einer Gesundheitsverbesserung (Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 ATSG) war das kantonale Gericht für die Prüfung des Rentenanspruchs
nicht mehr an die Beurteilung der erstmaligen Rentenzusprache gebunden. Das
bedeutet, es konnte den Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend ("allseitig") prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Wenn es nun im
Rahmen der Beweiswürdigung der medizinischen Aktenlage und anhand der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur PTBS bzw. andauernden
Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung das Vorliegen einer solchen
Diagnose diskutierte ist dies nicht bundesrechtswidrig.

7.3.3. Die Vorinstanz setzte sich mit dem Bericht der Psychiatrischen Klinik
F.________ vom 22. Januar 2016 ausführlich auseinander. Sie legte in ihrer
Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung nicht offensichtlich unrichtig dar, weshalb diese Stellungnahme
das MEDAS-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag. Insbesondere stellte sie
verbindlich fest, der Bericht der Klinik F.________ enthalte keine neuen
Aspekte, welche im psychiatrischen Teilgutachten vom 28. November 2013
unberücksichtigt geblieben seien. Zudem würden die behandelnden Ärzte seit der
bidisziplinären Expertise vom 23. Dezember 2013 weder eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes aufzeigen, noch sich mit den gutachterlichen Befunden oder
der Aggravationsthematik auseinander setzen. Ein Zeitraum von etwas mehr als
zwei Jahren zwischen der Erstattung des als massgebend erachteten
MEDAS-Gutachtens vom 23. Dezember 2013 und dem Erlass der Verfügung (25. April
2016) bedeutet für sich allein noch keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes, wenn bei fehlenden Hinweisen für eine Veränderung des
Gesundheitszustandes weiterhin darauf abgestellt wird (vgl. Urteil 9C_1019/2010
vom 30. März 2011 E. 2.3 mit Hinweis). Eine Veränderung schloss das kantonale
Gericht nach dem Gesagten aus, weshalb es in zulässiger antizipierter
Beweiswürdigung auf weitere medizinische Abklärungen verzichten durfte (BGE 136
I 229 E. 5.3 S. 236 mit Hinweisen).

7.4.

7.4.1. Der Versicherte absolvierte vom 3. Mai bis 29. Oktober 2010 ein
Arbeitstraining bei der Stiftung G.________ (Bericht vom 29. Oktober 2010). Die
Vorinstanz stellte diese Auswertung dem MEDAS-Gutachten vom 23. Dezember 2013
gegenüber. Zum Bericht betreffend Arbeitstraining erwog sie, dieser vermöge
keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeitseinschätzung des bidisziplinären
Gutachtens zu erwecken. Diese Beweiswürdigung ist nicht offensichtlich
unrichtig und somit verbindlich (vgl. E. 1). Insbesondere legte das kantonale
Gericht nachvollziehbar dar, dass sich die gezeigte verminderte
Leistungsfähigkeit im Arbeitstraining bei der Stiftung G.________ mit der im
kardiologischen Teilgutachten nicht somatisch begründeten Dekonditionierung
erklären lasse; hinzu komme, dass der psychiatrische Gutachter wiederholt auf
die vom Beschwerdeführer vorgetragene Aggravation bzw. bewusste Simulation von
Leistungsversagen hingewiesen habe. Soweit der Versicherte vorbringt, diese
vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich Aggravation und Simulation sei
offensichtlich unrichtig, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die entsprechende
Aussage ist dem versicherungspsychiatrischen Teilgutachten vom 28. November
2013 auf Seite 27 und 34 zu entnehmen.

7.4.2. Soweit er ausserdem moniert, seine Arbeitsfähigkeit sei nicht
verwertbar, da er einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne und sich dabei
auf das Urteil 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4 stützt, kann er nichts zu
seinen Gunsten ableiten. In diesem Fall ging es um eine Versicherte, welche -
nebst sehr ungünstigen psychosozialen Verhältnissen - bereits im Kindesalter
unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen gelitten hatte und als
Frühinvalide eingestuft wurde. Das Bundesgericht wies explizit darauf hin, dass
es sich hierbei um besondere Umstände handle. Diese sind mit der Situation des
Beschwerdeführers keineswegs vergleichbar. Dies gilt auch für den zweiten von
ihm zitierten Entscheid (I 392/2002 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3), wo das
Bundesgericht die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person
aufgrund der lediglich noch vierjährigen verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum
Eintritt ins AHV-Alter verneinte.

8. 
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Rentenaufhebung auf den 31. Oktober 2010
zu Recht bestätigt.

9. 
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit aufgrund der
letztinstanzlich eingereichten Bestätigung der Sozialhilfebehörde (knapp)
hinreichend belegt ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und
die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach
die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird,
wenn sie später dazu im Stande ist.
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird gutgeheissen, und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Thomas Wyss
als Rechtsbeistand beigegeben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Huber

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