Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 113/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_113/2017

Urteil vom 17. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1
Fächer,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
20. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid vom 20. Dezember 2016, mit welchem das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau auf die Beschwerde des A.________ betreffend
Rechtsverweigerung nicht eintrat und ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.- wegen
mutwilliger Prozessführung auferlegte,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 1. Februar 2017, mit welcher A.________
vorbringt, es seien ihm die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in
Höhe von Fr. 500.- zu Unrecht auferlegt worden,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen
ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.;
134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass darüber hinaus in Bezug auf die Verletzung von Grundrechten erhöhte
Anforderungen an die Begründungspflicht bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136
I 49 E. 1.4.1 S. 53),
dass die Eingabe diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht
erfüllt, da der Beschwerdeführer sich nicht in hinreichender Weise mit den
entscheidenden Darlegungen des kantonalen Gerichts auseinandersetzt und seinen
Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen
Gerichts, wonach unter anderem deshalb eine mutwillige Prozessführung vorliege,
weil der Beschwerdeführer, welcher den Erlass einer Verfügung lediglich der
Form halber und ohne praktischen Nutzen verlange, die Aussichtslosigkeit seiner
Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte erkennen können und müssen,
dass es stattdessen so scheint, als wolle der Beschwerdeführer generell nicht
zur Kenntnis nehmen, dass eine Beschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG nur zulässig
ist, wenn die Legitimationsvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ATSG - wozu
auch ein schutzwürdiges Interesse gehört - erfüllt sind (vgl. BGE 133 V 188 E.
3.2 S. 190),
dass der Beschwerdeführer ferner nicht qualifiziert rügt (Art. 106 Abs. 2 BGG),
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die von ihm erwähnten
verfassungsmässigen Grundrechte verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten, für einmal noch,
verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos ist, dass der Beschwerdeführer aber künftig mit
Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Williner

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