Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 103/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_103/2017

Urteil vom 21. Februar 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Henggart,
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Flaachtalstrasse 15, 8444
Henggart,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 16. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2016,

in Erwägung,
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 1. Februar 2017diesen inhaltlichen Mindestanforderungen
offensichtlich nicht genügt, da sie keinen Antrag enthält, weder einen
reformatorischen noch einen kassatorischen (Art. 107 Abs. 2 BGG), und darin
weitgehend die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Rügen
wiederholt werden, wozu das kantonale Sozialversicherungsgericht Stellung
genommen und dargelegt hat, inwiefern sie mit Bezug auf den einzig
Streitgegenstand bildenden Anspruch auf Zusatzleistungen zur AHV-Rente ab 1.
Januar 2015 unbegründet sind,
dass im Übrigen das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des
Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) keine andere Frage beurteilen
kann und darf als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 189
BV, Art. 95 ff. BGG; vgl. Urteil P.674/1979 vom 6. Februar 1980 E. 7, nicht
publ. in: BGE 106 Ia 52), wobei ihm keine aufsichtsrechtlichen Funktionen im
Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zukommen,
dass die mit angeblichen Vorfällen in den Jahren 2010, 2011 und 2013 unterlegte
Befangenheitsrüge gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers
offensichtlich verspätet wäre (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 S. 275),
dass schliesslich die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Begründung der
Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 61 lit. f ATSG)
einzig ihr Alter (74 Jahre) entgegenzuhalten vermögen, womit es ihnen nicht
gelingt, eine Verletzung von Art. 6 EMRK dazutun,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu
erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Februar 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler

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