Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Revision 8F.1/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]           
8F_1/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 10. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Wirthlin,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
 A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Invalidenrente, Revision,
Rückerstattung),

Revisions- und Berichtigungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 8C_601/2016 (IV.2016.00157), 8C_602/2016 (IV.2016.00137)
vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1963 geborene A.________ bezog seit 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente
(Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2005). Mit
Verfügung vom 10. Dezember 2015 hob die IV-Stelle die Invalidenrente ab 1.
Januar 2009 auf. Weiter führte sie aus, in der letzten RAD-Stellungnahme vom
14. August 2014 sei eine volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Sie
schliesse die Abklärungen demnach bis zu diesem Datum ab; die danach
eingereichten medizinischen Unterlagen würden als Zusatzgesuch bearbeitet. Über
den künftigen Rentenanspruch werde nach etwaigen weiteren Abklärungen neu
entschieden. Zudem legte sie dar, für die Zeit vom Januar 2009 bis Juli 2011
liege eine Verletzung der Meldepflicht vor. Die in dieser Zeit zu Unrecht
bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Er erhalte hierüber eine separate
Verfügung. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 forderte die IV-Stelle von
A.________ die vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2011 ausbezahlten Renten in Höhe
von Fr. 88'111.- zurück. Die von ihm gegen die Verfügungen vom 10. und 16.
Dezember 2015 erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit separaten Entscheiden vom 8. Juni 2016 ab (IV.2016.00137 und
IV.2016.00157)

B. 
Gegen diese beiden Entscheide erhob A.________ beim Bundesgericht separate
Beschwerden (Verfahren 8C_601/2016 betreffend Verfügung der IV-Stelle vom 16.
Dezember 2015 und 8C_602/2016 betreffend Verfügung der IV-Stelle vom 10.
Dezember 2015). Das Bundesgericht vereinigte diese Verfahren (Dispositiv-Ziff.
1). Es hiess die Beschwerde im Verfahren 8C_601/2016 teilweise gut und änderte
den kantonalen Entscheid vom 8. Juni 2016 in dem Sinne ab, dass es den
Beschwerdeführer verpflichtete, der IV-Stelle die von Januar 2009 bis 31. Mai
2009 ausbezahlten Renten in Höhe von Fr. 14'155.- zurückzubezahlen. Im übrigen
wies es die Beschwerden ab (Dispositiv-Ziff. 2). Die Gerichtskosten von Fr.
1'600.- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 3). Es
verpflichtete die IV-Stelle, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'800.- zu entschädigen (Dispositiv-Ziff. 4; Urteil 8C_601/2016 und
8C_602/2016 vom 29. November 2016).

C. 
Mit Gesuch vom 4. Januar 2017 stellt A.________ ein Revisions- evtl.
Berichtigungsgesuch mit folgenden Anträgen: Es seien in Gutheissung des
Revisionsgesuchs die Beschwerdeanträge im vereinigten Verfahren 8C_601/2016 und
8C_602/2016 - Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide vom 8. Juni 2016 und
Rentenzusprache - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
IV-Stelle gutzuheissen; eventuell sei in Gutheissung des Berichtigungsgesuchs
das bundesgerichtliche Urteilsdispositiv im vereinigten Verfahren 8C_601/2016
und 8C_602/2016 wie folgt zu korrigieren und zu ergänzen: "2. Die Beschwerden
in den Verfahren 8C_601/2016 und 8C_602/2016 werden teilweise gutgeheissen und
die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni
2016 werden in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet
wird, der Beschwerdegegnerin die von Januar 2009 bis 31. Mai 2009 ausbezahlten
Renten in Höhe von Fr. 14'155.- zurückzubezahlen. Im übrigen werden die
Beschwerden abgewiesen. (...) 5. (neu) Die Sache wird zur Neuverlegung der
Kosten und der Parteientschädigung der vorangegangenen Verfahren an das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen." Subeventuell sei
das bundesgerichtliche Urteilsdispositiv im vereinigten Verfahren 8C_601/2016
und 8C_602/2016 wie folgt zu korrigieren: "2. Die Beschwerden in den Verfahren
8C_601/2016 und 8C_602/2016 werden teilweise gutgeheissen und die Entscheide
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2016 werden in
dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der
Beschwerdegegnerin die von Januar 2009 bis 31. Mai 2009 ausbezahlten Renten in
Höhe von Fr. 14'155.- zurückzubezahlen. Im übrigen werden die Beschwerden
abgewiesen."

Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1. 
Das Revisionsgesuch, mit dem der Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG
geltend gemacht wird, wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 124 Abs. 1 lit. b
BGG). Es genügt den Anforderungen an Antrag und Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG; Urteil 5F_5/2016 vom 2. Mai 2016 E. 1.1), sodass darauf einzutreten
ist.

2. 
Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts
u.a. verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Dieser Tatbestand ist gegeben,
wenn ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder eine bestimmte wesentliche
Aktenstelle unrichtig, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut oder in
ihrer tatsächlichen Tragweite wahrgenommen wurde, nicht hingegen wenn die
Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen
und allenfalls bloss eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung
vorgenommen wurde. Erheblich ist die Tatsache, deren versehentliche
Ausserachtlassung gerügt wird, wenn bei deren Berücksichtigung der zu
revidierende Entscheid anders hätte ausfallen müssen (BGE 122 II 17 E. 3 S.
18), wenn sie also geeignet ist, zu einem für den Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis zu führen (Urteil 9F_10/2016 vom 13.
Dezember 2016 E. 2 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Bundesgericht erwog im Urteil 8C_601/2016 und 8C_602/2016 E. 5.1, der
Beschwerdeführer rüge, die IV-Stelle habe den Sachverhalt lediglich bis 14.
August 2014 und nicht bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses geprüft. Damit
fehle die anzustrebende Gesamtsicht über den medizinischen Verlauf bis zum
Verfügungsdatum vom 10. Dezember 2015, was Bundesrecht verletze. Dem
Beschwerdeführer sei darin beizupflichten, dass das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (bzw. bis zum Einspracheentscheid nach Art.
52 ATSG) eingetretenen Sachverhalt abstelle (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit
Hinweis; BGE 131 V 353 E. 2 S. 354). Dementsprechend treffe die Verwaltung im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die Pflicht, den
Sachverhalt bis zum gleichen Zeitpunkt zu erheben. Soweit dies im vorliegenden
Fall nicht geschehen sei, liege eine bundesrechtswidrige Feststellung des
Sachverhaltes vor, die im Verfahren vor Bundesgericht dann gerügt und
korrigiert werden darf, wenn sie für den Verfahrensausgang entscheidend sein
könne. Dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben wäre, sei weder
dargetan noch ohne weiteres ersichtlich.

3.2.

3.2.1. Der Gesuchsteller bringt vor, er habe in der Beschwerde ans
Bundesgericht vom 14. September 2016 Folgendes dargetan: Die IV-Stelle habe
ausgeblendet, dass er im November 2014 in einem Bach liegend aufgefunden worden
sei, worauf er vom Spital B.________ in die Klinik C.________ überwiesen worden
sei. Dort sei er vom 15. November bis 15. November (richtig: Dezember) 2014
hospitalisiert gewesen. Danach sei er bis 11. Februar 2015 in der Klinik
D.________ stationär betreut worden. Alsdann habe er auch zur Zeit des
Verfügungserlasses durch die IV-Stelle nach weiterem Suizidversuch am 10.
November 2015 in der Klinik C.________ behandelt werden müssen. Der stationäre
Aufenthalt habe vier Monate gedauert. (...) Wenn die Vorinstanz dieses Vorgehen
der IV-Stelle mit der Beschränkung der Leistungsprüfung nur bis 14. August 2014
als zulässig erachtet habe, sei ihr ein Rechtsverstoss anzulasten. Der
angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Eine
Betrachtung seines Gesundheitszustandes im zeitlich vollumfassenden
Längsverlauf ergebe, dass er keine relevante Arbeitsfähigkeit mehr aufweise.
Deshalb seien ihm volle Rentenleistungen über den Einstellungszeitpunkt bis zum
aktuellen Zeitpunkt zuzusprechen.

Im Lichte dieser Beschwerdebegründung - so der Gesuchsteller weiter - sei dem
Bundesgericht ein Versehen unterlaufen, wenn es davon ausgegangen sei, er habe
nicht dargetan, inwieweit sich der zu ergänzende Sachverhalt auf eine Änderung
auszuwirken vermöchte. Der Beschwerde vom 14. September 2016 sei hinreichend
deutlich zu entnehmen, welcher massgebliche Sachverhalt richtigerweise in
Betracht zu ziehen wäre, und es fänden sich dazu genaue Verweise auf die Akten
der IV-Stelle. Alsdann seien die darauf zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen -
insbesondere die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die
Rentenzusprache - in aller Klarheit erwähnt. Es sei nicht ersichtlich, welches
Element fehle, um die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vom
Bundesgericht korrigieren und darauf gestützt das rechtsfehlerhafte Vorgehen
der Vorinstanz (Ausblendung von jeweils mehrmonatigen Psychiatrieaufenthalten
nach Suizidversuch bei der von Amtes wegen durchzuführenden Anspruchsprüfung)
feststellen zu können.

3.2.2. Soweit der Gesuchsteller bemängelt, das Bundesgericht habe die
rechtsfehlerhafte Argumentation des kantonalen Gerichts nicht korrigiert, lässt
er ausser Acht, dass rechtliche Standpunkte nicht Gegenstand einer Revision
sein können (Urteile 9F_7/2016 vom 7. Oktober 2016 und 9F_3/2015 vom 18.
Februar 2015 E. 4).

3.2.3. Das Bundesgericht ging im Urteil 8C_601/2016 und 602/2016 vom 29.
November 2016 davon aus, der Gesuchsteller sei ab Dezember 2008 bis zum
Zeitpunkt der Leistungsprüfung per 14. August 2014 zu 100 % arbeitsfähig
gewesen; es bestätigte die Rentenaufhebung ab 1. Januar 2009. Dies ist
unbestritten.

Zwischen dem 14. August 2014 und der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember
2015 konnte ein Rentenanspruch nur wieder entstehen, wenn der Gesuchsteller
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40 %
arbeitsunfähig und danach weiterhin in mindestens gleichem Ausmass invalid war
(Art. 28 Abs. 1 lit. b    und c IVG). Er legt indessen nicht dar, in den Akten
hätten sich ärztliche Berichte befunden, die eine entsprechende
Arbeitsunfähigkeit bestätigt hätten, aber vom Bundesgericht versehentlich nicht
berücksichtigt worden seien. Demnach ist das Revisionsgesuch abzuweisen.

3.2.4. Im Übrigen hat sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 10. Dezember 2015
verpflichtet, die nach dem 14. August 2014 eingereichten medizinischen
Unterlagen als Zusatzgesuch zu bearbeiten und über den künftigen Rentenanspruch
nach etwaigen weiteren Abklärungen neu zu entscheiden. Dies wurde vom
kantonalen Gericht bestätigt.

4. 
Zu beurteilen ist weiter das Berichtigungsgesuch. Dieses ist innert nützlicher
Frist einzureichen, was hier zutrifft (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 5 zu Art. 129 BGG).

4.1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar,
unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit
der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler,
so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).

4.2. Mit Urteil 8C_601/2016 und 8C_602/2016 vom 29. November 2016 wurde die
Beschwerde im Verfahren 8C_601/2016 teilweise gutgeheissen und der kantonale
Entscheid in dem Sinne abgeändert, dass der Beschwerdeführer verpflichtet
wurde, der Beschwerdegegnerin die von Januar 2009 bis 31. Mai 2009 ausbezahlten
Renten in Höhe von Fr. 14'155.- zurückzubezahlen. Im übrigen wurden die
Beschwerden abgewiesen (Dispositiv-Ziff. 2).

4.3. Dieses bundesgerichtliche Urteil betraf den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2016. In
Dispositiv-Ziff. 2 wurde stattdessen von einem Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2016 gesprochen. Hierbei
handelt es sich um einen offensichtlichen Redaktionsfehler, der zu berichtigen
ist.

4.4. Der Gesuchsteller wendet weiter ein, wenn das Bundesgericht die Beschwerde
im Verfahren 8C_602/2016 (betreffend das vorinstanzliche Verfahren
IV.2016.00137) nicht teilweise gutheisse, bleibe es bei der Verfügung der
IV-Stelle vom 10. Dezember 2015, d.h. bei der Rückerstattungsanordnung für
sämtliche zwischen 1. Januar 2009 und 31. Juli 2011 ausgerichteten Renten.
Damit entstehe ein Widerspruch zum bundesgerichtlichen Dispositiv, worin die
Rückerstattungspflicht nur für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Mai 2009
festgelegt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass in der Verfügung der IV-Stelle vom 10. Dezember
2015 ausgeführt wurde, betreffend die Rentenrückerstattung erhalte der
Gesuchsteller eine separate Verfügung. Die entsprechende
Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2015 bzw. den sie bestätigenden
vorinstanzlichen Entscheid änderte das Bundesgericht im Verfahren 8C_601/2015
ab (vgl. E. 3.2 hievor). Da die Verfügung vom 10. Dezember 2015 mithin keine
konkret bezifferte Rückforderung beinhaltete und diese auch gar nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens IV.2016.00137 bildete, besteht kein
Widerspruch zum bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv. Ein Berichtigungsgrund
besteht diesbezüglich nicht.

4.5. Gemäss Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG kann das Bundesgericht die Kosten
und die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen,
wenn der angefochtene Entscheid geändert wird; es kann die Sache diesbezüglich
auch an die Vorinstanz zurückweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; Urteil 2G_5/2014
vom 17. Oktober 2014 E. 2.2). Eine entsprechende Anordnung fehlt im
bundesgerichtlichen Urteil 8C_601/2016 und 602/2016 vom 29. November 2016.
Indessen hat die Vorinstanz als Folge der teilweisen Beschwerdegutheissung im
Verfahren 8C_601/2016 bereits mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 - also vor dem
Berichtigungsgesuch vom 4. Januar 2017 - die Kosten und die Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens neu verlegt. Diesbezüglich fehlt es dem Gesuchsteller somit am
aktuellen und praktischen Interesse für die Ergänzung des bundesgerichtlichen
Urteilsdispositivs (BGE 136 I 17 E. 2.3 S. 25; 136 II 101 E. 1.1. S. 103),
weshalb auf das Berichtigungsgesuch insoweit nicht einzutreten ist.

5. 
Damit ergibt sich, dass dem Gesuch lediglich in einem ganz marginalen Punkt,
nämlich hinsichtlich des offensichtlichen Redaktionsfehlers stattzugeben ist
(E. 4.3). Im Wesentlichen, namentlich bezüglich der Revision, ist es
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Diesem Ausgang ist
im Kostenpunkt in der Weise Rechnung zu tragen, dass dem Gesuchsteller leicht
reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Darüber hinaus
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. 
Das Berichtigungsgesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten
ist. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils 8C_601/2016 und 602/2016 vom 29. November
2016 wird wie folgt korrigiert: "Die Beschwerde im Verfahren 8C_601/2016 wird
teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. Juni 2016 wird in dem Sinne abgeändert, dass der
Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin die von Januar 2009
bis 31. Mai 2009 ausbezahlten Renten in Höhe von Fr. 14'155.- zurückzubezahlen.
Im übrigen werden die Beschwerden abgewiesen."

Darüber hinaus wird das Berichtigungsgesuch abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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