Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 8D.6/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8D_6/2017              

 
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kanton Bern, handelnd durch die Erziehungsdirektion, Sulgeneckstrasse 70, 3005
Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1.
September 2017 (100.2016.348U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid die Rückerstattung von als Lehrperson
erhaltenem Entgelt in der Höhe von Fr. 2'067.30 zum Gegenstand hat, 
dass aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels
Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG)
die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen ist, 
dass mit Verfassungsbeschwerde nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vorgetragen werden kann (Art. 116 BGG), 
dass dabei anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar
und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V
94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286
E. 1.4 S. 287), anderenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, 
dass insbesondere, soweit er die Nichtabnahme von ihm offerierter Beweismittel
als gegen verfassungsmässige Rechte verstossend rügt, er bereits nicht darlegt,
inwiefern diese überhaupt entscheidwesentlicher Natur gewesen sein sollen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. Oktober 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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