Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.99/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_99/2017         

Urteil vom 22. Juni 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 29. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1978 geborene A.________ war ab 1. April 2011 als Kundendienstberater für
die B.________ AG tätig, ab 1. März 2012 in der Funktion als Leiter und ab 1.
Juli 2014 zu 70 % als Werkstattleiter und zu 30 % als Kundendienstberater. Am
30. September 2014 löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis durch
ordentliche Kündigung per 31. Dezember 2014 auf, wobei als wichtigster
Kündigungsgrund das verlorene Vertrauen genannt wurde. A.________ meldete sich
daraufhin am 14. November 2014 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 23.
November 2014 Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am 13. März 2015 die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 36 Tagen ab 1. Januar 2015 wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 16. Juli 2015).

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 29. November 2016).

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die Arbeitslosenkasse sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen
Leistungen auszurichten; insbesondere sei sie zu verpflichten, die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage aufzuheben und ihm die entsprechenden
Taggelder auszuzahlen.

Die Arbeitslosenkasse schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der
Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Stellungnahme
verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern
allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE
141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann
eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) -
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 36 Tagen zu Recht
bestätigte.

3. 
Die für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu konkretisierten Grundsätze
hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl.
Art. 30 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a und Art. 45 Abs. 3
AVIV; BGE 112 V 242 E. 1 S. 244 f.; Urteil 8C_582/2014 vom 12. Januar 2015 E.
4).

Es ist einzig nochmals festzuhalten, dass eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der
Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den
Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8; für die
Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991, AS 1991 1914) erst zulässig ist,
wenn die gekündigte Person (zumindest) eventualvorsätzlich zu ihrer Entlassung
beigetragen hat. Eventualvorsatz ist anzunehmen, wenn die versicherte Person
vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer Kündigung
durch den Arbeitgeber führt, und dies in Kauf nimmt (ARV 2012 S. 294, 8C_872/
2011 E. 4.1; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, N. 837 S.
2515).

4. 
Es bestand bereits vorinstanzlich Übereinstimmung, dass sich der
Beschwerdeführer mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin darauf geeinigt hatte, ab
1. Juli 2014 als interimistischer Werkstattleiter im Rahmen von 70 % und für
die restlichen 30 % als Kundendienstberater tätig zu sein, wobei zeitgleich der
Lohn von zuvor Fr. 7'100.- auf Fr. 7'200.- angehoben worden war.

4.1. Das kantonale Gericht schliesst, es sei auf den 1. Juli 2014 ein neuer,
formloser Vertrag zustande gekommen. Aus den Darlegungen der Arbeitgeberin gehe
aber hervor, dass anlässlich der Einigung über die Stelle als Werkstattleiter
nicht ausdrücklich über die Pflicht zum Samstags-Pikettdienst gesprochen worden
sei, denn der Versicherte sei nach den Angaben der Arbeitgeberin "lang genug"
dabei gewesen, um zu wissen, dass mit der Übernahme der Stelle als
Werkstattleiter auch die Teilnahme am Turnus für den Pikettdienst an Samstagen
verbunden gewesen sei. Die Übernahme der neuen Stelle als Werkstattleiter habe
zweifelsohne neue Tätigkeiten und in inhaltlicher wie auch in zeitlicher
Hinsicht ein neues Anforderungsprofil umfasst. Dabei sei es nicht relevant, ob
dies für den Beschwerdeführer nur vorübergehend, bis ein neuer Werkstattleiter
gefunden war, gegolten hätte. Es sei mit der Kasse einig zu gehen, dass sich
der Versicherte im Moment der Übernahme der Anstellung als Werkstattleiter auf
die neuen Anforderungen der Stelle eingelassen habe, bzw. sich darauf habe
einlassen müssen. Als Teil des Werkstattteams sei er auch zur Übernahme von
gelegentlichen Samstagsdiensten verpflichtet gewesen. Er habe nach Treu und
Glauben nicht davon ausgehen dürfen, dass dieser Dienst ausgerechnet von ihm
als Leiter der Abteilung nicht auszuführen sei. Von einer eigentlichen, für ihn
als Werkstattleiter abweichenden Praxis könne nach dieser kurzen Zeit ab
Antritt im Juli 2014 bis zur schriftlichen Ermahnung im September 2014 nicht
ausgegangen werden und nach Treu und Glauben auch nicht davon, dass er am
Samstag (ausnahmslos) in seiner eigenen Werkstatt hätte arbeiten können, nur
weil er bei seiner alten Tätigkeit als Kundendienstleiter keinen
Samstags-Pikettdienst habe leisten müssen. Die Werkstattleitung beinhalte in
vielerlei Hinsicht ein anderes Profil, dem der Versicherte mit Annahme der
Stelle unterworfen gewesen sei, was ihm nach Treu und Glauben habe bewusst sein
müssen. Da er der (schriftlichen) Aufforderung der Arbeitgeberin vom 20.
September 2014, wonach von ihm erwartet werde, jeden vierten oder fünften
Samstag das Samstags-Pikett zu übernehmen und sich entsprechend bis 26.
September in der Liste einzutragen, nicht nachgekommen sei, habe er zumindest
eventualvorsätzlich die Kündigung in Kauf genommen.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei "allseits klar" gewesen, dass
er die Werkstattleitung nur solange innegehabt hätte, bis jemand anders für
diese Funktion gefunden worden wäre. Er habe im Sinne eines Entgegenkommens
eingewilligt, ab 1. Juli 2014 vorübergehend die Leitung der Werkstatt zu
übernehmen, bis ein neuer, geeigneter Mitarbeiter eingestellt worden wäre.
Diese Übergangslösung sei getroffen worden, weil es im Sommer 2014 an
qualifiziertem Werkstattpersonal gemangelt habe. Nach der unvermittelten
Aufforderung der Arbeitgeberin zu Samstags-Pikettdiensten habe er entgegnet,
dass er eine eigene Werkstatt habe, wo er immer samstags arbeite. Diesen
Nebenerwerb, über welchen die Arbeitgeberin orientiert gewesen sei, habe er
seit ungefähr Ende 2013. Mit Blick auf die jahrelange Übung, von ihm keinen
Samstagsdienst zu verlangen - Samstagsdienst sei erst Ende September 2014 ohne
Vorwarnung zum Thema geworden -, habe die Arbeitgeberin nicht unter dem Vorwand
eines Weisungsrechts plötzlich und abmachungswidrig Samstagsarbeit anordnen
können. Damit wäre seine wirtschaftliche Situation bezüglich seiner eigenen
Werkstatt ernsthaft gefährdet gewesen. Es sei nie Gegenstand des Gesprächs
gewesen, dass für ihn die jahrelange Übung aufgrund der vorübergehenden
Übernahme der Werkstattleitung nicht mehr gelten sollte. Hätte man dies von ihm
gefordert, so hätte er der vorübergehenden Übernahme der Werkstattleitung
keinesfalls zugestimmt, da er ja samstags in seiner eigenen Werkstatt
beschäftigt sei. Das kantonale Gericht vertrete unzutreffenderweise die
Ansicht, dass er seiner Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR nicht
nachgekommen sei. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers könne vorliegend nicht zur
Anwendung gelangen, da dieses seine Schranken in den Abmachungen des einzelnen
Arbeitsvertrages finde. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt höchst einseitig,
bzw. willkürlich festgestellt und die ihr obliegende Untersuchungspflicht sowie
die Beweiserhebungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie zum Schluss komme, der Sachverhalt sei hinreichend geklärt und auf
eine Zeugenbefragung sei in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten.

5.

5.1. Der Inhalt bzw. das Zustandekommen eines Vertrags bestimmt sich in erster
Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden
wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche
Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so
auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten
Umständen verstanden werden durften und mussten. Während das Bundesgericht die
objektivierte Vertragsauslegung als Rechtsfrage prüfen kann, beruht die
subjektive Vertragsauslegung auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der
Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen
ist. Dasselbe gilt für die Feststellungen des kantonalen Gerichts über die
äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten im Rahmen der
Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 137 III
145 E. 3.2.1 S. 148). Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten
ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der
Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen
(BGE 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69; 132 III 626 E. 3.1 S. 632).

5.2. Das kantonale Gericht gelangt nach Würdigung der gesamten Umstände zum
Ergebnis, dass der Versicherte mit seiner Arbeitgeberin nicht ausdrücklich über
die Pflicht zu gelegentlichen Samstags-Pikettdiensten gesprochen habe. Es geht
somit davon aus, dass in diesem Punkt kein übereinstimmender Wille der
Vertragsparteien vorlag. Mit der Feststellung, der Versicherte habe nach Treu
und Glauben davon ausgehen müssen, dass er in seiner neuen Funktion als
Werkstattleiter ab 1. Juli 2014 auch gelegentlich Samstagsdienst zu leisten
habe, nimmt es eine objektivierte Vertragsauslegung vor, welche vom
Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden kann (vgl. E. 1 und 5.1
hiervor).

5.3. Der Versicherte war bereits seit 1. April 2011, zunächst als
Kundendienstberater und ab 1. März 2012 als Leiter des Kundendienstes bei der
B.________ AG angestellt. Als er mit der Arbeitgeberin über den 70%-Einsatz als
Werkstattchef ab 1. Juli 2014 verhandelte, waren ihm die Gepflogenheiten im
Betrieb also durchaus bekannt. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihm als
neuer Werkstattleiter ab 1. Juli 2014 die Notwendigkeit seiner Teilnahme am
Turnus für den Pikettdienst an Samstagen hinlänglich habe bewusst sein müssen,
stellt sich demnach aus objektivierter Sicht durchaus als gerechtfertigt dar.
Entgegen der Ansicht des Versicherten kann dabei keine Rolle spielen, dass er
vorher jahrelang keinen Samstagsdienst hatte leisten müssen, war er doch vor
dem 1. Juli 2014 stets zu 100 % im Kundendienst tätig gewesen.

Andererseits ist auch der Standpunkt des Beschwerdeführers, er sei davon
ausgegangen, als Werkstattleiter ad interim ab 1. Juli 2014 weiterhin keine
Samstagsdienste bei der Arbeitgeberin leisten zu müssen, objektiv vertretbar.
Denn die Arbeitgeberin wusste, dass er ab Ende 2013 jeweils samstags seine
eigene Werkstatt führte. Deshalb durfte er auch darauf vertrauen, dass sie ihm
an den Samstagen weiterhin uneingeschränkt Zeit für diesen Nebenerwerb lassen
würde; dies umso mehr, wenn mit dem Versicherten davon ausgegangen wird, er sei
als Werkstattleiter vorübergehend eingesprungen, um der Arbeitgeberin einen
Gefallen zu erweisen.

5.4. Ob die Arbeitgeberin - wie vom Versicherten als "Möglichkeit" vorgebracht
- ihren Angestellten aus der personellen Notlage heraus anfänglich, bis zur
Mahnung im September 2014, bewusst im Glauben gelassen hatte, an Samstagen
nicht arbeiten zu müssen, weil sie gewusst habe, dass er sonst die Stelle als
Werkstattleiter nicht übernehmen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedenfalls nur verfügt werden,
wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Bei
Differenzen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darf nicht ohne
weiteres auf ein fehlerhaftes Verhalten des Arbeitnehmers geschlossen werden,
wenn der Arbeitgeber nur unbestimmte Gründe geltend zu machen vermag, für
welche er keine Beweise anführen kann (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245 mit Hinweisen;
GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N. 10 ff. zu Art. 30
AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., N. 837 S. 2515). Bei einer objektivierten
Vertragsauslegung aufgrund des Vertrauensprinzips stehen die divergierenden
Sichtweisen von Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gleichwertig nebeneinander. Der
angefochtene Gerichtsentscheid, welcher mit Blick auf die vorliegende
Konstellation einseitig auf die Argumentation der Arbeitgeberin abstellt, kann
keinen Bestand haben. Da somit ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht
feststeht, ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgt.
Die vorinstanzlich bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist
daher ersatzlos aufzuheben.

6. 
Die gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG zu erhebenden Gerichtskosten werden dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 66
Abs. 1 BGG; BGE 133 V 637). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht
eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 29. November 2016 und der Einspracheentscheid der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 16. Juli 2015 werden aufgehoben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juni 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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