Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.97/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_97/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Zentrale
Verwaltung,Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
24. November 2016.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2016,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der angefochtene Entscheid betreffend Bestätigung des behördlichen
Nichteintretens auf das Sozialhilfegesuch der Beschwerdeführer zufolge
lückenhaften Offenlegens der Vermögensverhältnisse auf kantonalem Recht beruht,
weshalb dieser weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte
beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht,
d.h. die Beschwerdeführer haben konkret und detailliert darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41;
138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1
S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführer nicht behaupten, sie hätten die notwendigen Belege zu
ihrer Vermögenssituation dem für sie zuständigen Sozialarbeiter innert der bis
10. Dezember 2015 erstreckten Frist eingereicht, sondern vielmehr geltend
machen, mit der Einsprache vom 11. Februar 2016 an die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und im Verlauf
des Rekursverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich seien sämtliche Unterlagen
vorgelegt worden,

dass die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, aus welchen Gründen entgegen der
Bezeichnung der im Einsprache- und im Rekursverfahren von den Beschwerdeführern
eingereichten Belegen als "Postfinance Auszüge E-Trading 2011-2015" nicht von
einer Vollständigkeit der nachgereichten Kontoauszüge ausgegangen werden
konnte, zumal die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt am Standpunkt
festgehalten hatten, sie seien gar nicht in der Lage, die Kontoauszüge
beizubringen, da sie der Postfinance Fr. 250.- für die Anforderung dieser
Belege bezahlen müssten,
dass nach den Feststellungen der Vorinstanz auch aus den im Verfahren vor dem
kantonalen Gericht nachgereichten Unterlagen der Vermögensstand zur Zeit des
Gesuchs um Sozialhilfe nicht eruiert werden konnte,

dass die Beschwerdeführer allein mit der Aufstellung gegenteiliger Behauptungen
im letztinstanzlichen Prozess die Begründungspflicht nicht zu erfüllen
vermögen,
dass, soweit die Beschwerdeführer durch die Einreichung weiterer Unterlagen zu
ihren Vermögensverhältnissen bisher Versäumtes nachzuholen versuchen, dies im
bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin keine Berücksichtigung finden kann (Art.
99 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerdeführer abgesehen davon darauf beschränken, ihre
schwierigen Lebensumstände darzulegen, ohne zugleich die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zu behaupten bzw. aufzuzeigen, inwiefern die
Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie
verfassungswidrig zustande gekommen sein soll,
dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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