Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.94/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_94/2017

Urteil vom 3. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
Dr. A.________, Advoka,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 20. Dezember 2016.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
20. Dezember 2016, mit welchem die Beschwerde der B.________ gegen die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 18. April 2016 gutgeheissen, die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückgewiesen und die
IV-Stelle unter anderem dazu verpflichtet wird, der im kantonalen
Gerichtsverfahren durch Advokat Dr. A.________ vertretenen B.________ eine
Parteientschädigung von Fr. 4'800.- auszurichten,
in die Beschwerde des Dr. A.________ vom 1. Februar 2017 (Poststempel), worin
beantragt wird, der Entscheid des kantonalen Gerichts sei hinsichtlich
Parteientschädigung aufzuheben und es sei ihm eine aufwandgerechte und
kostendeckende branchenübliche Parteientschädigung zuzusprechen,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit
freier Kognition prüft (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608; 140 V 22 E. 4 S. 26),
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 89 Abs.
1 BGG legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den
angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c),
dass im kantonalen Gerichtsverfahren gemäss Art. 61 lit. g ATSG im Umfang des
Obsiegens Anspruch auf Parteientschädigung besteht, wobei dieser Anspruch der
Partei selber und nicht dem Rechtsvertreter oder der Rechtsvertreterin zusteht,
weshalb nicht die Rechtsvertretung, sondern nur die Partei selber legitimiert
ist, eine (behaupteterweise) zu tiefe Parteientschädigung anzufechten (SVR 2009
IV Nr. 48 S. 144, 9C_991/2008 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht in casu die Rückweisung hinsichtlich der
Kostenfolgen als vollständiges Obsiegen behandelte, weshalb es der versicherten
Person für das kantonalgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
zusprach, ohne daneben noch ein Honorar im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung festzulegen,
dass der Beschwerdeführer, der in eigenem Namen Beschwerde führt, folglich kein
besonderes schutzwürdiges Interesse an der Höhe der seiner Klientin
zugesprochenen Parteientschädigung geltend machen kann, weshalb seine
Beschwerdelegitimation fehlt,
dass auch sein Hinweis auf das Urteil des früheren Eidg. Versicherungsgerichts
I 266/98 vom 27. November 1998 nichts daran zu ändern vermag, ging es doch dort
- im Gegensatz zum vorliegenden Streit - um ein Verfahren zur Anfechtung der
richterlichen Festsetzung des Honorars im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen unberücksichtigt lässt, dass der
vorinstanzliche Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der
nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht
anfechtbar ist (BGE 140 V 321 E. 3 S. 325 ff.; 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480
ff.),
dass ein Zwischenentscheid nach der Rechtsprechung auch vorliegt, wenn die
Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die
Kostenfolgen befindet (BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331
ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
dass ein derartiger Zwischenentscheid keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursacht, weil der
Kostenentscheid im Nachgang zu dem aufgrund des Rückweisungsentscheids neu
ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3
BGG; BGE 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil über die Kostenfolgen
ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte,
dass die separate Anfechtung der Kostenregelung im Rückweisungsentscheid
folglich gar nicht statthaft ist,
dass die Beschwerde angesichts dieser prozessualen Mängel offensichtlich
unzulässig ist, weshalb darauf in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht eingetreten werden kann,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz

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