Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.93/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_93/2017         

Urteil vom 30. Mai 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Der 1962 geborene A.________ reiste im September 1991 von der Türkei her
kommend über Italien als Asylsuchender in die Schweiz ein. Seinen Angaben
zufolge war er von 1991 bis 2001 in einem türkischen sozialistischen Verein in
der Schweiz aktiv. Von 2001 bis 2013 arbeitete er teilzeitlich in
Sozialprojekten im zweiten Arbeitsmarkt (Mitarbeit im Service in einem vom
Sozialamt geführten Restaurationsbetrieb und in einem Gemeinschaftszentrum).
Wegen einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen
Belastungsstörung meldete er sich am 16. Oktober 2013 zum Leistungsbezug bei
der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess den
Versicherten im Rahmen ihrer Abklärungen psychiatrisch begutachten (Expertise
des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 13. Juli
2015). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 verneinte sie einen Anspruch auf
Invalidenrente.

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 12. Dezember 2016 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des kantonalen Entscheids die Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente beantragen. Zudem wird um unentgeltliche Prozessführung ersucht
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die
vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit
der versicherten Person sind grundsätzlich Entscheidungen über eine Tatfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Das Bundesgericht kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Die Vorinstanz legte die Grundlagen über die versicherungsmässigen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung),
den Invaliditätseintritt (Art. 4 Abs. 2 IVG), die Entstehung des
Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig
gewesenen, hier anwendbaren Fassung), den Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und den Beweiswert von
Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232) richtig dar. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem
sie in Verneinung eines Rentenanspruchs die Verfügung der IV-Stelle vom 23.
Oktober 2015 wegen Fehlens der versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch bestätigte.

3.2. Das kantonale Gericht erwog in umfassender Würdigung der medizinischen
Aktenlage, dass die Ärzte des Zentrums für Depressionen, Angsterkrankungen und
Psychotherapie der Psychiatrischen Klinik C.________, die medizinischen
Fachpersonen des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer des Spitals
D.________, der Gutachter Dr. med. B.________ und auch der Hausarzt Dr. med.
E.________, Facharzt für Innere Medizin, eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) oder ein posttraumatisches Belastungssyndrom sowie
eine mittel- bis schwergradige bzw. eine schwere depressive Symptomatik
diagnostizierten. Gestützt darauf sei eine zumindest seit Juni 2013 bestehende
vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten attestiert worden.
Nach ärztlicher Auffassung sei der Beschwerdeführer nach dem Tod seines
Freundes im Dezember 2012, mit dem er die in den 1980er Jahren in der Türkei
erlebten Foltererfahrungen, welche Auslöser der PTBS gewesen seien, habe teilen
müssen, psychisch dekompensiert. Die Vorinstanz führte weiter aus, der Experte
Dr. med. B.________ habe dementsprechend nachvollziehbar dargelegt, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der akuten Dekompensation zwischen Ende 2012 und
Anfang 2013 unter einer subsyndromalen Symptomatik einer PTBS gelitten habe und
es nach dem Tod des Freundes im ersten Halbjahr 2013 zu einer deutlichen und
richtunggebenden Verschlechterung der Funktionalität und der Leistungsfähigkeit
gekommen sei. Daher liege eine Verschlechterung des psychischen
Gesundheitszustands und nicht eine neue Gesundheitsstörung vor. Was die
Arbeitsfähigkeit vor Juni 2013 betreffe, so das kantonale Gericht, seien die
Ärzte mehrheitlich von einer bereits seit längerem bestehenden Einschränkung
derselben ausgegangen. Im Bericht der Klinik C.________ vom 19. November 2013
sei festgehalten worden, gestützt auf die Anamnese deute alles darauf hin, dass
die Arbeitsfähigkeit schon seit über zehn Jahren eingeschränkt und der
Versicherte bereits in den letzten Jahren auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht
arbeitsfähig gewesen sei. Der den Beschwerdeführer seit November 2013
behandelnde med. pract. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie, halte im
Bericht vom 16. Mai 2014 fest, er könne keine eindeutige rückwirkende Aussage
machen, mit Blick auf die eigen- und fremdanamnestischen Angaben gehe er jedoch
zumindest von einer Teilarbeitsfähigkeit seit Einreise in die Schweiz bis 2013
aus. Gemäss Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 25.
September 2014 habe sich der Beschwerdeführer bereits Mitte der 90er Jahre in
spezialisierter Behandlung am Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer
befunden. Er sei seit seiner Einreise in die Schweiz nie in der Lage gewesen,
im ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und auch im zweiten Arbeitsmarkt sei dies
nur teilzeitlich möglich gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass bereits vor
Ende 2012 eine relevante psychische Problematik bestanden habe. Auch der
Experte Dr. med. B.________ habe festgestellt, es bestünde wahrscheinlich
bereits seit Jahren eine Einschränkung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit,
zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz nie im ersten Arbeitsmarkt habe Fuss
fassen können; im geschützten Rahmen sei er in der Lage gewesen, im Umfang von
50 bis 60 % einer Vollzeitstelle zu arbeiten. Nachdem auch bei den teilzeitlich
ausgeübten Tätigkeiten im zweiten Arbeitsmarkt Konzentrationsstörungen und
Schwierigkeiten mit "Hierarchien" aufgefallen seien und einzig der Hausarzt Dr.
med. E.________ die Auffassung vertreten habe, dass vor Juni 2013 eine
vollständige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei es überwiegend
wahrscheinlich, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits bei der
Einreise in die Schweiz im September 1991 in einem Ausmass beeinträchtigt
gewesen sein, das einer rentenspezifischen Invalidität entspreche. Die
erforderliche Beitragszeit habe er bei Eintritt der Invalidität nicht erfüllt,
weshalb ein Anspruch auf Rente zu verneinen sei.

3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und
eine willkürliche Beweiswürdigung, indem die Vorinstanz von einer die
Arbeitsfähigkeit einschränkenden PTBS bereits vor der Einreise in die Schweiz
ausgegangen sei. Der Gutachter Dr. med. B.________ habe dem entgegen dargelegt,
dass die PTBS bis zur Dekompensation subsyndromal gewesen und daher nicht offen
in Erscheinung getreten sei. Es sei aktenkundig, dass er bis Anfang des Jahres
2013 nie die Arbeitsfähigkeit tangierende psychische Probleme gehabt habe. Wäre
die psychische Krankheit früher aufgetreten, hätte er sich nicht erst im
Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung angemeldet. Dies werde auch dadurch
belegt, dass er sich zumindest im zweiten Arbeitsmarkt habe betätigen können.
Von der PTBS klar zu trennen sei die schwere depressive Episode, die auf den
Tod des Freundes zurückginge. Es sei daher im Jahr 2013 aufgrund der neu
hinzugekommenen depressiven Erkrankung zu einer massiven Verschlechterung des
Gesundheitszustands mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit gekommen. In
Verkennung der Tatsache, dass es sich bei der erst im Jahr 2013 aufgetretenen
schweren Depression um eine neue Krankheit handle, habe die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und damit zusammenhängend
eine willkürliche Würdigung des Gutachtens des Dr. med. B.________ vorgenommen.

4.

4.1. Falls der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Einreise in die Schweiz im
September 1991 bereits zu mindestens 40 % invalid gewesen war, war der
Versicherungsfall Rente eingetreten, bevor die Anspruchsvoraussetzung der
Leistung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres nach Art. 6 Abs.
2 IVG (E. 2) erfüllt sein konnte (BGE 136 V 369 E. 1.1 S. 371 mit Hinweisen).

4.2. Mit der Vorinstanz begründet nach ständiger Rechtsprechung eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen
Versicherungsfall (Urteil 9C_592/2015 vom 2. Mai 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf
8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 4.2, 8C_1057/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.2 und
[des Eidg. Versicherungsgerichts] I 76/05 vom 30. Mai 2006 E. 2, in: SVR 2007
IV Nr. 7 S. 23). Bei materieller Verschiedenheit der Invaliditätsursachen
entsteht indessen ein neuer Versicherungsfall mit der Folge, dass die der
ersten Ablehnungsverfügung zugrunde liegende fehlende Versicherteneigenschaft
das neue Leistungsgesuch nicht präjudiziert (Urteil 9C_592/2015 vom 2. Mai 2015
E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile 9C_36/2015 vom 29. April 2015 E. 5.1 am Ende und
9C_294/2013 vom 20. August 2013 E. 4, in: SVR 2013 IV Nr. 45 S. 138; MEYER/
REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 138 zu
Art. 4 IVG).

4.3.

4.3.1. Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Akten zum
Schluss, dass bereits bei der Einreise in die Schweiz eine PTBS mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass vorgelegen habe und daher
von einer gesundheitlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Ende
2012 auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
vorinstanzliche Feststellung als offensichtlich unrichtig oder sonst wie
bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
dann offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE
140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der
Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler
beruht (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56).

4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer aus dem unstrittig als beweiskräftig
einzustufenden Gutachten des Dr. med. B.________ ableitet, die Invalidität sei
aufgrund eines völlig neuen Krankheitsbildes in Form einer Depression
entstanden, weshalb ein neuer leistungsbegründender Versicherungsfall
eingetreten sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Darlegungen beschränken
sich vielmehr im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende
Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.4 mit Hinweis
auf Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai
2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]). Überdies lässt sich dem
Gutachten des Dr. med. B.________ nicht entnehmen, dass das depressive
Störungsbild völlig losgelöst von der PTBS zu sehen ist, wie die Vorinstanz
zutreffend feststellte. Der Experte gab an, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung ein mittelgradiges bis
schweres depressives Zustandsbild vor dem Hintergrund der komplexen PTBS
aufweise. Nach dem Tod seines Freundes sei es im ersten Halbjahr 2013 zu einer
zunehmenden Verschlechterung mit Entwicklung einer zusätzlichen, schweren
depressiven Symptomatik gekommen. Zudem hielt die Klinik C.________ in ihren
Bericht vom 26. August und 19. November 2013 fest, die aktuelle
Verschlechterung der bestehenden PTBS werde als Ergebnis verschiedener
Belastungsfaktoren in der näheren Vergangenheit beurteilt. Die Arbeitsfähigkeit
sei mit Blick auf die Anamnese schon seit über zehn Jahren eingeschränkt und er
sei in den letzten Jahren im ersten Arbeitsmarkt nicht arbeitsfähig gewesen. Es
liege ein schwer depressives Krankheitsbild vor dem Hintergrund einer PTBS vor,
wobei durch den Tod des Freundes von einer Reaktivierung des Traumas auszugehen
sei. Ebenso geht aus dem Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
des (Spitals D.________) vom 30. September 2014 hervor, dass er ab 1996 bereits
in spezialisierter Behandlung am Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer
gewesen und nie in der Lage war, im ersten Arbeitsmarkt eine Tätigkeit zu
bekleiden und auch im zweiten Arbeitsmarkt lediglich solche im Teilzeitpensum.
Es lässt sich demzufolge nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz eine
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands und nicht eine materiell
neue Invaliditätsursache annahm.

4.3.3. Auch ist nicht offensichtlich unrichtig, dass die Vorinstanz mit Blick
auf die anamnestischen Angaben und die Schlussfolgerungen des Gutachters -
namentlich in Berücksichtigung des Umstands der fehlenden beruflichen
Etablierung im ersten Arbeitsmarkt sowie der durchwegs nur teilzeitlich
ausgeübten Tätigkeiten im Umfang von 50 bis 60 % in einer geschützten
Arbeitsstätte im zweiten Arbeitsmarkt - von einer aufgrund der PTBS bereits bei
Einreise bestehenden Arbeitsunfähigkeit im Umfang von durchschnittlich 40 %
ausging. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt
worden sei, wird im Übrigen nicht gerügt. Im Lichte der eingangs erwähnten
Beweisregeln und Grundsätze zur Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und die entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Daher sah das kantonale Gericht zu Recht wegen
des Eintritts der Invalidität bereits bei der Einreise (Art. 36 Abs. 1 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung), mithin
in einem Zeitpunkt, in dem noch nicht während der erforderlichen Mindestdauer
Beiträge geleistet worden waren, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für
einen Rentenanspruch als nicht erfüllt an.

5. 
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es
wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwältin Dina Raewel wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. 
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Mai 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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