Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.91/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_91/2017         

Urteil vom 24. Juli 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Viscione, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Tina Furler,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 24. November 2016.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1962, Mutter von drei erwachsenen Kindern, meldete sich am
3. September 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie war
seit dem 1. August 2000 mit einem Vollzeitpensum als Mitarbeiterin
Hauswirtschaft beschäftigt. Bei einem Sturz erlitt sie am 10. Februar 2013 eine
Radiusfraktur rechts, welche operativ versorgt wurde. Eine weitere Operation
erfolgte am 14. Juni 2013 wegen einer Rotatorenmanschettenläsion rechts
(Schulterarthroskopie mit Supraspinatussehnenrefixation). A.________ litt zudem
an einem generalisierten weichteilrheumatischen Schmerzsyndrom. Der
Unfallversicherer liess A.________ durch Dr. med. B.________, Facharzt für
Chirurgie, begutachten (Gutachten vom 20. April 2014). Gestützt auf die
Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.________,
Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
stellte die IV-Stelle des Kantons Zug A.________ am 1. Oktober 2014 die
Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. A.________ machte geltend, der
Sachverhalt sei nur ungenügend abgeklärt, worauf die IV-Stelle ein Gutachten
der Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB, St. Gallen, vom 10.
März 2016 einholte. Die Ärzte diagnostizierten eine chronische Arthralgie am
rechten Schultergelenk nach arthroskopisch assistierter Operation mit
demonstrierter Funktionseinschränkung, ein chronisches cervicovertebrales
Schmerzsyndrom mit leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung bei
Myalgien, Muskelspannungsstörungen der Muskulatur der Halswirbelsäule und
degenerativen Veränderungen ohne Zeichen einer radikulären Defizitsymptomatik
sowie Restbeschwerden am rechten Handgelenk nach distaler Radiusfraktur und
Osteosynthese 2013. In der angestammten Tätigkeit sei A.________ nicht mehr
arbeitsfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei sie jedoch nicht
eingeschränkt. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 lehnte die IV-Stelle den Anspruch
auf eine Invalidenrente ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
mit Entscheid vom 24. November 2016 insoweit gut, als es A.________ für den
Monat März 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden
Neuentscheid über einen möglichen Rentenanspruch in den Monaten April bis Juni
2014 an die IV-Stelle zurückwies. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit damit ein Rentenanspruch
ab Juli 2014 verneint werde, und es sei ihr auch ab Juli 2014 eine ganze Rente
zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung eines
allfälligen Rentenanspruchs ab Juli 2014 an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das
Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen
abschliessen (Art. 91 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den
genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können (BGE 133
V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren
Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr
verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007 E. 1.1).

1.2. Bei der Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente gilt
Folgendes:
Im Lichte der Einheit des Rentenverhältnisses (BGE 125 V 413) ist grundsätzlich
davon abzusehen, eine spätere Periode materiell zu beurteilen, solange in Bezug
auf einen vorangehenden Anspruchszeitraum die Sache noch zu näheren Abklärungen
zurückgewiesen wird. Geschieht dies trotzdem, so liegt in Bezug auf die
materiell beurteilte spätere Phase ein Zwischenentscheid vor. Es sind zwar
durchaus Konstellationen denkbar, in denen das Vorliegen der
Revisionsvoraussetzungen auf der Hand liegt oder es sonstwie möglich wäre, die
folgende Phase zu beurteilen, auch wenn die vorangehende noch nicht endgültig
beurteilt ist. Es würde jedoch zu unpraktikablen Differenzierungen und
entsprechender Rechtsunsicherheit führen, die Anfechtbarkeit von der
Konstellation im Einzelfall abhängig zu machen. Im Hinblick auf die erhebliche
Auswirkung der Unterscheidung (selbständiges Rechtskräftigwerden bei
Unterlassung der Anfechtung bei Teilentscheiden; spätere Anfechtbarkeit bei
Zwischenentscheiden) ist eine möglichst klare Regelung erforderlich, weshalb
von derartigen Differenzierungen abzusehen ist (BGE 135 V 148 E. 5.2 S. 151;
Urteile 8C_400/2011 vom 8. Juli 2011 E. 5; 8C_530/2010 vom 24. Januar 2011 E.
3.3 und 3.4).
Ein Entscheid, mit welchem eine Vorinstanz des Bundesgerichts für eine
vorangehende Teilperiode des Rentenanspruchs die Sache zu neuer Beurteilung an
die Verwaltung zurückweist und für eine darauf folgende Teilperiode den
Rentenanspruch abschliessend beurteilt, ist gesamthaft ein Zwischenentscheid,
der nur unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden
kann, wobei in den Fällen des Art. 93 BGG das im Zwischenentscheid Beurteilte -
anders als in den Fällen des Art. 92 BGG (vgl. Art. 92 Abs. 2 BGG) - zusammen
mit dem Endentscheid noch angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135
V 148 E. 5.3 S. 151 f.).

2. 
Das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem
Unfall vom 10. Februar 2013 und den Operationen im Februar und Juni 2013
(Versorgung des Handgelenksbruchs beziehungsweise Schulterarthroskopie) bis zum
Ende des Jahres 2013 sowohl in der angestammten wie auch in einer
Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Erstmals im Januar
2014 habe eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden. Diese habe in den Folgemonaten
gesteigert werden können. Ab April 2014 sei die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen.
In welchen Schritten die Arbeitsfähigkeit zwischen Januar 2014 und April 2014
gesteigert werden konnte, liess sich nach der vorinstanzlichen Auffassung
anhand der medizinischen Unterlagen nicht schlüssig beurteilen. Es stehe
lediglich fest, dass innerhalb von drei Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit zu
erreichen gewesen sei. Zur Klärung dieser Frage wies das kantonale Gericht die
Sache an die IV-Stelle zurück.
Den Rentenbeginn setzte die Vorinstanz - unter Berücksichtigung des Wartejahres
sowie der Anmeldung im September 2013 - auf den 1. März 2014 fest. Zu diesem
Zeitpunkt war nach den dargelegten Feststellungen und mit Blick auf die
Bestimmung von Art. 88a Abs. 1 IVV noch eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in
einer Verweistätigkeit zu berücksichtigen. Es bestand somit Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente. Die erstmalige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im
Januar 2014 war nach der Vorinstanz ab April 2014 beachtlich. Der Anspruch für
die Zeit von April bis Juni 2014 liess sich aus den erwähnten Gründen indessen
im Einzelnen nicht beurteilen. Für die Zeit ab Juli 2014 sei die volle
Arbeitsfähigkeit ab April 2014 zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ermittelte
aus dem Vergleich zwischen dem hypothetischen Einkommen als Gesunde
(Valideneinkommen) und dem zumutbaren Verdienst für eine Verweistätigkeit nach
Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9,9 Prozent.
Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin dementsprechend für März 2014 eine
ganze Invalidenrente zu. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der Zeit ab
Januar bis März 2014 wies sie die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zur
Neubeurteilung des Rentenanspruchs in den Monaten April bis Juni 2014 an die
IV-Stelle zurück. Für die Zeit ab Juli 2014 bestätigte sie die Verfügung der
IV-Stelle vom 27. Mai 2016 und lehnte einen Rentenanspruch ab.

3. 
Letztinstanzlich streitig ist nur der Rentenanspruch ab Juli 2014. Die
Vorinstanz hat die Sache hinsichtlich der vorangehenden Teilperiode von April
bis Juni 2014 an die IV-Stelle zurückgewiesen. Der angefochtene Entscheid ist
daher als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Die Beschwerde ist in Anwendung
der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.2) nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann
zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern eine der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt
wäre (zum Erfordernis der rechtsgenüglichen Begründung vgl. Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG - nicht einzutreten. Die Verwaltung wird die von der Vorinstanz
angeordneten Abklärungen treffen und neu verfügen. Im Anschluss daran bleibt
der Versicherten die Möglichkeit gewahrt, die Verfügung in ihrer Gesamtheit -
auch für den Zeitraum ab Juli 2014 - mittels Beschwerde gerichtlich überprüfen
zu lassen.

4. 
In den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG kommt das vereinfachte Verfahren zum
Zuge. Zuständig ist der Abteilungspräsident beziehungsweise die von ihm gemäss
Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichterin.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

 Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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