Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.916/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_916/2017  
 
 
Urteil vom 16. April 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Rückfall; Revision; Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons- 
gerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2017 
(725 17 194 / 295). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1970 geborene A.________ war seit Januar 1991 bei der B.________ AG als
Scientific Associate angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Laut Schadenmeldung UVG vom 3. April 2014 stürzte die Versicherte
am 30. März 2014 wegen einer plötzlich eingetretenen Instabilität des rechten
Knies von einer Turnhallentribüne. Die Suva erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 14. Mai 2014 wurde in der Klinik
C.________ AG eine Arthroskopie durchgeführt. Laut Bericht dieser Klinik vom
12. August 2014 konnte der Fall gestützt auf die Verlaufskontrolle vom 25. Juni
2014 abgeschlossen werden. 
Am 10. November 2015 meldete die Versicherte der Suva, sie leide wieder an
Schmerzen im rechten Knie mit Blockaden und eingeschränkt möglicher Streckung
des Kniegelenks. Die Suva kam erneut für Heilbehandlung auf und richtete
Taggeld aus. Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung des Dr. med.
D.________, Facharzt für Chirurgie, vom 31. Mai 2016 verneinte die Suva einen
Kausalzusammenhang der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden mit dem
Unfall vom 30. März 2014 sowie dessen Folgen (Schreiben vom 7. Juni 2016).
Daran hielt sie, nachdem sie zusätzliche kreisärztliche Auskünfte des Dr. med.
E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 9. März 2017 eingeholt hatte, mit Verfügung vom 17.
März 2017 fest und stellte die Leistungen ab dem 17. Februar desselben Jahres
ein. Die hiegegen eingereichte Einsprache, mit welcher der Bericht des Dr. med.
F.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 27. April 2017
aufgelegt wurde, wies sie nach erneuter Konsultation des Dr. med. E.________
vom 22. Mai 2017 ab (Einspracheentscheid vom 26. Mai 2017). 
 
B.   
Hiegegen liess A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde
einreichen. Die Suva brachte die Chirurgische Beurteilung des Dr. med.
G.________, Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie und Viszeralchirurgie, Suva
Versicherungsmedizin, vom 25. September 2017 ins kantonale Gerichtsverfahren
ein. Mit Entscheid vom 9. November 2017 wies das kantonale Gericht die
Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die Streitsache an das kantonale Gericht -
eventualiter an die Suva - zurückzuweisen, damit es ein orthopädisches
Gutachten bei einer neutralen Stelle einhole und im Anschluss daran über den
Leistungsanspruch neu befinde. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere
rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S.
280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (
Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen
ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG
).  
 
2.   
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 17. Februar 2017 hinaus
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hatte.
Prozessthema bildet dabei die Frage, ob die am 10. November 2015 und im Februar
2017 (vgl. Bericht des Dr. med. F.________ vom 17. April 2017) gemeldeten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich des rechten Knies in einem
rechtserheblichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 30. März 2014 und
dessen Folgen standen. Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung dieser Frage
zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargestellt. Darauf wird
verwiesen. Zu wiederholen ist einerseits, dass Rückfälle und Spätfolgen (vgl. 
Art. 11 UVV) eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen können,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim
versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ebenfalls ein (natürlicher
und adäquater) Kausalzusammenhang bestand. Anderseits ist nochmals daran zu
erinnern, dass an die Beweiswürdigung von medizinischen Auskünften strenge
Anforderungen zu stellen sind, soll der Versicherungsfall - wie vorliegend -
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine S. 470 mit Hinweis). 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht im bundesgerichtlichen Verfahren erneut
geltend, die Vorinstanz hätte zur Beurteilung des rechtserheblichen
Kausalzusammenhangs ein Gutachten eines versicherungsexternen medizinischen
Sachverständigen einholen sollen oder die Suva dazu verpflichten müssen. Dazu
hat sich das kantonale Gericht eingehend geäussert. So hat es erwogen, aus dem
Urteil 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3 ergebe sich entgegen den
Vorbringen der Versicherten nicht, dass aus den vom Unfallversicherer im
Einsprache- und im daran anschliessenden Gerichtsverfahren nachträglich zur
Erhellung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts zusätzlich ins Verfahren
eingebrachten versicherungsinternen ärztlichen Auskünfte - hier namentlich die
Chirurgische Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 25. September 2017 - von
vornherein nicht verwertet werden dürften. Denn das kantonale Gericht habe
gemäss Art. 61 lit. c ATSG unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid
erheblichen Tatsachen festzustellen sowie die notwendigen Beweise zu erheben,
wobei es in der Beweiswürdigung frei sei.  
 
3.2. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, dringt nicht durch. Sie räumt
explizit ein, dass der mit der Einsprache aufgelegte Bericht des behandelnden
Dr. med. F.________ vom 27. April 2017 vom kantonalen Gericht zutreffend als
nicht nachvollziehbar und unbegründet bezeichnet worden ist. Daraus ist ohne
Weiteres zu schliessen, dass sie bezüglich der vor Erlass der Verfügung vom 17.
März 2017 eingeholten kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. D.________ vom
31. Mai 2016, der einen Kausalzusammenhang der im November 2015 gemeldeten,
erneut aufgetretenen Beschwerden im Bereich des rechten Knies mit dem Unfall
und dessen Folgen verneint hatte, keine auch nur geringe Zweifel geltend macht.
Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den
Untersuchungsgrundsatz sowie die verfassungsrechtlich garantierten
Verfahrensgrundsätze der Chancen- und Waffengleichheit verletzt haben soll,
indem sie zur revisionsrechtlichen Prüfung des unfallbedingten
Gesundheitszustands, nachdem die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben im
Februar 2017 erneut einen Revisionstatbestand geltend gemacht hatte, im
Wesentlichen auf die von der Suva im kantonalen Verfahren eingereichte
Chirurgische Beurteilung des Dr. med. G.________ vom 25. September 2017
abgestellt hat. Die Beschwerde ist daher unter Verweis auf den nicht zu
beanstandenden angefochtenen Entscheid abzuweisen.  
 
4.   
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. April 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder 

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