Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.910/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_910/2017            

 
 
 
Urteil vom 23. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 AXA Versicherungen AG, 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich 
vom 23. Oktober 2017 (UV.2016.00174). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2017 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am
15. Januar 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt
ist, 
dass Beschwerden die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht den rückwirkend über den 15. Juni 2012 hinaus
Leistungen verweigernden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12.
August 2016 bestätigte, 
dass es in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der
Akten zur Überzeugung gelangte, das bei der Beschwerdegegnerin versicherte
Unfallereignis vom 11. März 2012 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
lediglich vorübergehend, das heisst längstens bis am 15. Juni 2012, zu einer
Verschlimmerung eines bereits zuvor bestehenden pathologischen Befundes
geführt, was zur Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt
hin berechtige, 
dass es dabei insbesondere näher darlegte, weshalb hierfür auf den von Dr. med.
B.________ dazu verfassten Bericht vom 24. Juni 2016 abzustellen sei, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er im
Wesentlichen bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne aufzuzeigen,
inwiefern die dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne
von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft
sein sollen, 
dass es vor allem nicht ausreicht, die gutachterlichen Aussagen lediglich
pauschal als nicht nachvollziehbar, abweichend anderen ärztlichen
Einschätzungen oder nicht auf einer persönlichen Untersuchung beruhend, zu
rügen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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