Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.90/2017
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]            
8C_90/2017    {T 0/2}     

Urteil vom 14. März 2017

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Arbeitsfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
13. Dezember 2016.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 10. März 2016 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (Suva) A.________ (Jg. 1959) nach einem am 26.
November 2014 erlittenen Unfall (Einklemmen des Mittelfingers der rechten Hand
mit diagnostizierter offener Nagelkranztrümmerfraktur) für die Zeit ab 1. Mai
2016 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 20 % eine Invalidenrente zu und
verneinte gleichzeitig einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 dem Grundsatz nach fest,
änderte ihre Verfügung vom 10. März 2016 aber in teilweiser Gutheissung der
dagegen erhobenen Einsprache dahingehend ab, dass sie den der Rentenberechnung
zugrunde zu legenden versicherten Verdienst auf Fr. 23'831.- statt wie
ursprünglich vorgesehen auf Fr. 23'297.- ansetzte.

B. 
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz die dagegen gerichtete Beschwerde insoweit teilweise gut, als es den
Anspruch auf eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 %
anerkannte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. 
Mit Beschwerde ans Bundesgericht lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheides vom 13. Dezember 2016 und des
Einspracheentscheides der Suva vom 28. Juli 2016 sei ihr eine Rente aufgrund
eines Invaliditätsgrades von "deutlich mehr als 20 %" zu gewähren. Zudem sei
die Suva zur Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren
zu verpflichten. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an das
kantonale Gericht oder an die Suva zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht
statt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Richtig dargelegt hat das kantonale Gericht die für die Beurteilung der
streitigen Leistungsansprüche massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die
dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen. Darauf wird
verwiesen.

3. 
Bemängelt wird im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zunächst der
Invaliditätsgrad von 20 %, aufgrund dessen die Suva eine Rente zugesprochen
hat.

3.1. Geltend gemacht wird dabei insbesondere, dass die Abklärungen des
medizinischen Sachverhaltes ungenügend gewesen seien, indem trotz berechtigter
Zweifel an der Aussagekraft der kreisärztlichen Beurteilung durch den
Neurochirurgen med. pract. B.________ vom 19. Januar 2016 ohne weitere
Erhebungen auf diese abgestellt wurde.

3.1.1. Das kantonale Gericht hat die ihm zur Verfügung stehenden ärztlichen
Unterlagen einer ausführlichen und gründlichen Prüfung unterzogen. In Würdigung
derselben hat es sich der auch von der Suva angenommenen 100%igen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angeschlossen. Bei einer
solchen Arbeit soll die rechte Hand wegen ausgeprägter Berührungs- und
Schmerzempfindlichkeit nicht oder nur sehr beschränkt als Stütze einsetzbar
sein. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, weil der Kreisarzt med. pract.
B.________ den Erkenntnissen des von ihr konsultierten Facharztes für
Rheumatologie und Innere Medizin, Dr. med. C.________, nicht genügend Beach?ung
geschenkt habe, hätten sich an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen
Folgerungen Zweifel einstellen müssen. Rechtsprechungsgemäss hätten diese zu
weiteren Abklärungen führen müssen (135 V 465 E. 4 S. 467 ff., 122 V 157 E. 1d
S. 162). Deren Unterbleiben stelle eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
und der Beweiswürdigungsregeln dar.

3.1.2. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu,
dass die Erklärungen des Dr. med. C.________ Anlass zu weiteren Abklärungen
hätten geben müssen. Ein Abstellen auf den Kreisarztbericht vom 19. Januar 2016
war nicht ausgeschlossen, weil Zweifel vorlagen, welche zeit- und
kostenintensive Weiterungen der Sachverhaltserhebung hätten rechtfertigen
können. Nicht jeder auch noch so minime Zweifel an Beurteilungen
versicherungsinterner Ärzte steht in einem vernünftigen und tragbaren
Verhältnis zu deswegen allenfalls ins Auge gefassten medizinischen Vorkehren,
welche unter Umständen doch mit erheblichen Kosten verbunden sein können. Das
von Dr. med. C.________ nebst anderen - darunter auch unfallfremden - Befunden
primär thematisierte und unbestrittenermassen unfallkausale Complex Regional
Pain Syndrome Typ I (CRPS I, früher auch: Morbus Sudeck) war von med. pract.
B.________ nicht etwa verkannt oder gänzlich ausser Acht gelassen worden,
sondern hat auch in dessen Kreisarztbericht vom 19. Januar 2016
Berücksichtigung gefunden. Dieser Rapport genügt den Anforderungen der
Rechtsprechung an die Beweistauglichkeit ärztlicher Berichte (BGE 134 V 231 E.
5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) in jeder Hinsicht und wurde deshalb von
der Vorinstanz mit Recht auch als schlüssig und begründet betrachtet. Wenn
Kreisarzt med. pract. B.________ Arbeiten mit der rechten Hand als nicht
zumutbar erachtete, ist nicht recht einzusehen, was die Beschwerdeführerin
darüber hinaus von aufwändigen weiteren Untersuchungen noch erwartet. Für
zusätzliche Abklärungen sachverhaltlicher Art bestand jedenfalls keine
Notwendigkeit, waren die entscheidrelevanten Tatsachen doch hinlänglich bekannt
und auch genügend erstellt. Soweit sich die Beurteilung der Auswirkungen des
CRPS auf die Arbeitsfähigkeit - namentlich die ärztlichen Schätzungen der
Arbeitsunfähigkeit - nicht decken, stehen sich lediglich unterschiedliche
Wertungen gegenüber, welchen das kantonale Gericht in - auch das Bundesgericht
überzeugender - Beweiswürdigung begegnen konnte. Weiterer Erhebungen bedurfte
es dazu nicht. Die ergänzende Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 9.
November 2016 wäre somit von vornherein entbehrlich gewesen. Weshalb diese im
Übrigen vor Bundesgericht als - vermeintlich - zulässiges Novum erneut
eingereicht wurde, obschon sie seinerzeit schon dem kantonalen Gericht
vorgelegen hatte, ist nicht ersichtlich. Um ein neues Beweismittel handelt es
sich dabei jedenfalls nicht. Auch die vor Bundesgericht eventualiter beantragte
Rückweisung der Sache an eine der Vorinstanzen zu ergänzenden Abklärungen
erübrigt sich unter den gegebenen Umständen.

3.2. Des Weiteren wird der von der Suva und vom kantonalen Gericht zur
Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgenommene Einkommensvergleich im Sinne von
Art. 16 ATSG in verschiedener Hinsicht beanstandet.

3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihres verbliebenen
Leistungsvermögens auf dem theoretisch als ausgeglichen anzunehmenden
allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage stellt, hat das Bundesgericht den
zutreffenden Ausführungen im kantonalen Entscheid nichts beizufügen. Was
dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, rechtfertigt eine abweichende
Betrachtungsweise nicht. Insbesondere konnten angesichts der von der Vorinstanz
erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile 8C_12/2013 vom 13.
Februar 2013 E. 3.2 und 8C_217/2015 vom 28. August 2015 E. 2.2.1, je mit
Hinweisen) Erkundigungen beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) bezüglich der konkreten Arbeitsplatzsituation im Wohngebiet der
Beschwerdeführerin unterbleiben.

3.2.2. Bezüglich der angeführten Benachteiligung auf der Stellensuche zufolge
fortgeschrittenen Alters kann sich das Bundesgericht mit der Vorinstanz den
Überlegungen der Suva im Einspracheentscheid vom 28. Juli 2016 anschliessen.

3.2.3. Keiner zusätzlichen Erläuterungen bedarf es zu der von der Suva
vorgenommenen Festsetzung der ohne Invalidität mutmasslich erreichten Einkünfte
(Valideneinkommen). Diese sind vom kantonalen Gericht gleich wie der Verdienst,
der trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise realisierbar wäre
(Invalideneinkommen), mit Recht geschützt worden. Zwecks Parallelisierung der
Vergleichseinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f. mit Hinweis auf BGE 134 V
322 E. 4.1 S. 325) ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens der anhand
von Tabellenlöhnen ermittelte Wert entsprechend herabgesetzt worden. Den
Ausführungen dazu in der Beschwerdeschrift ist nicht zu entnehmen, inwiefern
dies gerügt werden sollte. Im Übrigen kann auch keine invaliditätsbedingte
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens von 90 %, wie sie die
Beschwerdeführerin annimmt, berücksichtigt werden, ist doch nach dem bereits
Gesagten in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen (E. 3.1 hievor).

3.2.4. Geltend gemacht wird schliesslich, dass der leidensbedingte Abzug vom
auf tabellarischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen von 20 % auf die
höchstmöglichen 25 % zu erhöhen sei (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80). Auch dazu
besteht schon wegen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis,
welche die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Rechtsschrift richtig umschrieben
hat, kein Anlass. Den abzugsrelevanten Faktoren wurde Rechnung getragen. Die
Höhe eines Abzuges ist vom Bundesgericht nur auf einen allfälligen - hier nicht
gegebenen - Ermessensfehler hin überprüfbar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f.).
Eine invaliditätsbedingte Leistungsverminderung wird überdies in der Regel im
Rahmen der Arbeitsfähigkeitsschätzung zum Ausdruck gebracht. Sie kann dann
nicht mehr zusätzlich bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auch noch in
Form eines leidensbedingten Abzuges Berücksichtigung finden. Von Kreisarzt med.
pract. B.________ ist das Leistungsvermögen aber mit einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit als vollumfänglich erhalten
geblieben bescheinigt worden (E. 3.1.1 hievor).

3.3. Vor Bundesgericht unangefochten geblieben ist die vorinstanzliche
Zusprache einer Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse.

4. 
Im Einspracheverfahren hat die heutige Beschwerdeführerin zwar insofern einen
Teilerfolg erzielt, als der versicherte Verdienst als wesentlicher Faktor der
Rentenberechnung wenn auch nur geringfügig, so doch erhöht worden ist. Die
Zusprache einer Parteientschädigung rechtfertigt sich allein deswegen aber
nicht. Art. 52 Abs. 3 ATSG hält fest, dass in Einspracheverfahren in der Regel
keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden. Von diesem Grundsatz ist hier
nicht abzuweichen. Das Einspracheverfahren wies keine Besonderheiten auf,
welche die Schwierigkeiten, die sich sonst den Parteien in
unfallversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren stellen können, übersteigen
würden.

5. 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a
BGG) vor Bundesgericht von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2017

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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