Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.909/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_909/2017  
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente;
Hilflosenentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
15. November 2017 (I 2017 68 + 70). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1966 geborene A.________ war bis Ende April 2001 Montagemitarbeiterin bei
der B.________ AG. Am 7. Mai 2001 meldete sie sich bei der IV-Stelle Schwyz zum
Leistungsbezug an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 ab 1.
Mai 2001 eine ganze Invalidenrente und mit Verfügung vom 5. März 2004 ab 1.
Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit zu. Die
revisionsweisen Überprüfungen in den Jahren 2007, 2010, 2012 und 2015 ergaben
keine Veränderung. 
Am 27. April 2016 verfügte die IV-Stelle die sofortige Sistierung der Rente und
Hilflosenentschädigung. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz mit Entscheid vom 18. November 2016. Am 28. November 2016 erstattete der
Psychiater Dr. med. C.________ das von der IV-Stelle veranlasste Gutachten. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2017 hob sie die Invalidenrente und die
Hilflosenentschädigung rückwirkend per 1. Januar 2011 auf. Mit Verfügungen vom
8. Juni 2017 forderte sie von der Versicherten folgende Leistungen zurück: 46
Invalidenrenten ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2016 von total Fr. 34'620.-; 24
Kinderrenten ab 1. August 2013 bis 31. Juli 2015 von total Fr. 7'231.-; 46
Hilflosenentschädigungen ab 1. Juli 2012 bis 30. April 2016 von total Fr.
21'536.-. 
 
B.   
Gegen die Verfügungen vom 6. und 8. Juni 2017 erhob die Versicherte beim
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde. Sie legte u.a. das von ihr
veranlasste Gutachten des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, vom 14. August 2017 auf. Die
Beschwerde gegen die erstgenannte Verfügung hiess das kantonale Gericht im
Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es änderte sie dahingehend ab, als es die
am 27. April 2016 vorsorglich sistierten Renten und Hilflosenentschädigungen
definitiv per 30. April 2016 aufhob. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juni 2017 hiess es insofern gut, als es
die Rückforderung ersatzlos strich (Entscheid vom 15. November 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass
ihr über Ende April 2016 hinaus eine Invalidenrente und eine
Hilflosenentschädigung zustünden; eventuell sei die Sache zu ergänzenden
Abklärungen an die Vorinstanz oder an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen
seien ihr, selbst wenn sie nicht obsiegen sollte, die Kosten des
Privatgutachtens (Fr. 5'237.75 inklusive Dolmetscher) zu ersetzen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es -
offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten
Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (
Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art.
105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher
Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund
dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um
Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). 
 
2.   
Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend die Revision
der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E.
2.3 S. 10 und E. 6.1 S. 8, 134 V 131 E. 3 S. 132, 133 V 108) richtig dargelegt.
Gleiches gilt hinsichtlich der rückwirkenden Herabsetzung einer Rente oder
Hilflosenentschädigung (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 i.V.m. Art. 88 ^bis Abs. 2
lit. b IVV), des massgebenden Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) und des Beweiswerts von Arztberichten (E. 1
hiervor; BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.  
 
3.   
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte,
indem es die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung per 30. April 2016
revisionsweise aufhob. 
Es erwog im Wesentlichen, bei der Rentenzusprache vom 7. Dezember 2001sei die
IV-Stelle davon ausgegangen, die Versicherte sei aus psychischen Gründen
vollständig arbeitsunfähig gewesen. Grundlage der Zusprache der
Hilflosenentschädigung vom 5. März 2004 sei zudem der Abklärungsbericht
Hilflosigkeit vom 17. November 2003 gewesen. Das von der IV-Stelle veranlasste
Gutachten des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 sei
beweiskräftig. Er sei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführerin
psychischerseits sowohl die frühere Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer
Fabrik wie auch jede andere, dem Ausbildungsstand entsprechende Tätigkeit
zumutbar sei. Somit bestünden aus fachärztlicher Sicht ab 27. April 2016 keine
medizinischen Befunde, welche die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in für einen
Rentenanspruch relevanter Weise beeinträchtigen könnten. Das Parteigutachten
des Psychiaters Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 vermöge das Gutachten
des Dr. med. C.________ nicht in Frage zu stellen. Schliesslich liessen sich in
den Unterlagen solche Inkonsistenzen und Diskrepanzen finden, dass auch von
einer zusätzlichen Abklärung keine Plausibilierung des Ausmasses der geklagten
Einschränkungen zu erwarten wäre. Weiter führte die Vorinstanz aus, nicht
gefolgt werden könne dem Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November
2016, soweit er rückwirkend ab 2011 - d.h. seit der Existenz von im Internet
veröffentlichten Bildern der Versicherten - vom Fehlen einer Beeinträchtigung
der Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei. Da echtzeitliche Befunderhebungen in den
hier interessierenden Jahren fehlten, erweise es sich als spekulativ, lediglich
gestützt auf Internet-Bilder von einer vor Jahren vollständig erlangten
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Somit sei die Beschwerde insoweit
teilweise gutzuheissen, dass die mit Verfügung vom 27. April 2016 vorsorglich
sistierten Renten und Hilflosenentschädigungen per 30. April 2016 aufgehoben
würden. 
 
4.   
Auf ein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen,
wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (
BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten besitzt demgegenüber zwar
nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom Versicherungsträger nach
dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten. Es verpflichtet
indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für
die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die
Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Versicherungsträger
förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351 E. 3c S. 354; Urteil 8C_725/2017 vom 4. Mai
2018 E. 3.4). 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. med. C.________ sei ihr gegenüber stark
voreingenommen und rüde gewesen. Er habe einen recht vorwurfsvollen bis sogar
aggressiven Tonfall gehabt (sie sei nicht krank und müsse sich eine Arbeit
suchen, sie bekomme keine Invalidenrente etc.). Als sie nach einiger Zeit einen
trockenen Mund gehabt und Wasser verlangt habe, habe ihr der Dolmetscher etwas
davon geben wollen. Dr. med. C.________ sei dagegen gewesen. Nach etwa 10
Minuten habe er gesagt, sie könne doch etwas Wasser haben, müsse es sich aber
selber holen. Die Begutachtung sei ziemlich demütigend gewesen, wozu die
Vorinstanz trotz Rüge nichts gesagt habe. Es hätte sich aufgedrängt, den
Dolmetscher hierzu zu befragen.  
 
5.2. Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des
Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 BV) sind verfahrensrechtliche Einwendungen so
früh wie möglich, d.h. nach Kenntnis eines Mangels bei erster Gelegenheit,
vorzubringen. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel
bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf
spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66
E. 4.3 S. 69; Urteil 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.2). Dr. med.
C.________ erstattete sein Gutachten am 28. November 2016. Am 9. Dezember 2016
teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle mit, er
vertrete bekanntlich ihre Interessen. Erst in der Stellungnahme vom 22. Mai
2017 gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 20. April 2017 erhob die
Beschwerdeführerin die Einwände gemäss E. 5.1 hiervor. Dies war somit
verspätet, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter im Wesentlichen vor, das Gutachten
des Dr. med. C.________ enthalte keine auf die Entwicklung ihres
Gesundheitszustandes zwischen Dezember 2001 und April 2016 fokussierten
Aussagen. Er habe bloss gemutmasst, dass spätestens ab Beginn der bildlichen
Dokumentation von Alltags- und Urlaubsaktitivitäten im Internet die Persistenz
psychischer Beeinträchtigungen nicht mehr plausibel sei. Die Vorinstanz habe es
zu Recht abgelehnt, gestützt auf Internet-Bilder von einer seit 2011
vollständig erlangten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit auszugehen. Anderseits
berufe sie sich selber aber für die angebliche Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit ab April 2016 auf Internet-Bilder, indem sie auf das
massgeblich von ihnen beeinflusste C.________-Gutachten abgestellt habe. Eine
Sachverhaltsabklärung gestützt auf das Internet, insbesondere soziale Netzwerke
wie Facebook oder Instagram, sei ein Eingriff in Art. 10 Abs. 2 und Art. 13
Abs. 2 BV, der den Anforderungen von Art. 36 BV nicht genüge. Ähnlich wie bei
einer Observation fehle es an einer genügend konkreten Gesetzesgrundlage.  
 
6.2. Die Fotos betreffend die Beschwerdeführerin, auf welche sich der Gutachter
Dr. med. C.________ bezog, wurden von der IV-Stelle, Abteilung zur Bekämpfung
des Versicherungsmissbrauchs (BVM), zusammengetragen. Sie stammen aus dem
Facebook-Profil der Beschwerdeführerin. Praxisgemäss kann die Auswertung von
öffentlich zugänglichen Einträgen in Facebook nicht als Verletzung der
Privatsphäre qualifiziert werden (Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.
5.4.3.2). Eine rechtswidrige Sachverhaltsabklärung liegt diesbezüglich somit
nicht vor.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die auf Social-Media-Profilen
dargestellten Informationen seien kurze, aus dem Kontext gegriffene Sequenzen,
die für sich alleine nichts über die Realität, z.B. über den Gesundheitszustand
der betreffenden Person, aussagen könnten. Zudem würden soziale Netzwerke oft
absichtlich nicht dazu verwendet, die Wahrheit zu verbreiten, sondern dazu,
sich so erfolgreich, gesund, glücklich etc. wie möglich zu inszenieren.
Gestützt hierauf könne man keine Arbeitsfähigkeit ableiten. Ihr gesamtes Umfeld
könne bestätigen, dass es ihr nicht besser gehe. Sie könne nie allein zu Hause
gelassen werden. Sie sei nicht aktiv und gehe nicht gerne auf Reisen. Sie und
ihr Ehemann seien nur einmal in den Ferien gewesen, und zwar im April 2016 7
Tage in Ägypten. Dies sei ein Geschenk ihrer Kinder zu ihrem 50. Geburtstag
gewesen. Wenn sie sich im Ausland aufhalte, dann nur bei ihren Eltern in
Mazedonien, die sie beaufsichtigten. Dies geschehe vor allem zur Entlastung
ihres Ehemannes, der mit ihrer Krankheit völlig überfordert sei. Auf den Fotos
seien praktisch nur Familienmitglieder zu sehen. Zudem sei auf den Bildern
nicht einmal immer die Beschwerdeführerin abgebildet, was Dr. med. C.________
offenbar nicht bewusst gewesen sei. Z.B. handle es sich bei der Frau mit einem
Kind auf einem Autoscooter um ihre Schwester, die ihr sehr ähnle.  
 
7.2. Diese Einwände sind unbehelflich. Dr. med. C.________ standen Dutzende
Facebook-Bilder betreffend die Aktivitäten der Versicherten zur Verfügung.
Soweit sie nur ein Bild nennt, auf dem sie mit ihrer Schwester verwechselt
worden sei, ist dies nicht entscheidrelevant.  
Im Weiteren hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass die Berücksichtigung
dieser Bilder durch Dr. med. C.________ im Gutachten vom 28. November 2016 nur
ein Teilfaktor seiner Beurteilung war. Er hat weiter die Vorakten
berücksichtigt, die Versicherte umfassend untersucht, die von ihr geklagten
Beschwerden berücksichtigt, Laboruntersuchungen vorgenommen und mit ihr den
TOMM-Test (Test of Memory Malingering) zur Untersuchung allfälliger Simulation
bzw. Aggravation von Gedächtnisstörungen durchgeführt. Zudem holte er Auskünfte
beim Sozialpsychiatrischen Dienst (SPD) und beim Hausarzt der Versicherten,
med. pract. E.________, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, ein. 
 
7.3. Hinsichtlich der gerügten Leistungseinstellung per 30. April 2016 (vgl. E.
6.1. hiervor) berücksichtigte die Vorinstanz, dass med. pract. E.________
aufgrund der Blutentnahme vom 29. April 2016 bei der Versicherten keinen
nachweisbaren Medikamentenspiegel vorfand und sie im April 2016 fähig war, mit
ihrem Mann Ferien in Ägypten zu verbringen. Dies erscheint nicht als
offensichtlich unrichtig, zumal Dr. med. C.________ darlegte, die Nichteinnahme
der vom Hausarzt verordneten psychiatrischen Medikamente setze ihre
Glaubwürdigkeit deutlich herab. Praxisgemäss lässt denn auch ein fehlender
Medikamentenspiegel hinsichtlich verordneter Arzneimittel auf eine mangelnde
Compliance und damit einen fehlenden Leidensdruck schliessen (BGE 140 V 260 E.
3.3.3 S. 266; Urteil 8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2).  
 
7.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, am Rande sei erwähnt, dass
sowieso drei Monate länger (bis Juli 2016) IV-Leistungen hätten gewährt werden
müssen, selbst wenn man zu Unrecht von einer gesundheitlichen Verbesserung im
April 2016 ausginge (Art. 88a IVV). Diese Rüge ist - zumal mit Blick auf den
Gehalt der angerufenen Bestimmung - zu pauschal, als dass sie die
vorinstanzliche Beurteilung in Frage stellen könnte.  
 
8.   
Der von der Versicherten angerufene Dr. med. D.________ legte im Gutachten vom
14. August 2017 unter anderem dar, aufgrund der Aktenlage und in Anbetracht des
gegenwärtigen Befundes könne er keine abschliessende Diagnose benennen. Die
Alltagsführung der Versicherten sei erheblich beeinträchtigt und allein schon
deshalb könne völlig losgelöst von der Diagnose von Arbeitsfähigkeit im Moment
keine Rede sein. Das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016
könne er nicht abschliessend widerlegen. Anderseits überzeuge es ihn aber
nicht. 
Die Annahme eines Gesundheitsschadens im Sinne von IVG und ATSG setzt
grundsätzlich voraus, dass im psychiatrischen Gutachten eine Diagnose gestellt
werden kann. Diese muss zudem lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten
Klassifikationssystems abgestützt sein (BGE 130 V 396; Urteil 9C_393/2017 vom
20. September 2017 E. 5.3.1). Bereits in diesem Lichte vermag das Gutachten des
Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 dasjenige des Dr. med. C.________ vom
28. November 2016 sowie die vorinstanzliche Beurteilung nicht in Frage zu
stellen. Zudem hat die Vorinstanz einlässlich und überzeugend weitere Gründe
aufgezeigt, die gegen das erstgenannte Gutachten sprechen. 
 
9.   
Die Versicherte beruft sich auf Berichte des SPD vom 6. Juli und 15. September
2016 sowie 11. Mai 2017, wo sie behandelt wurde. 
Dem ist entgegenzuhalten, dass es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) nicht zulässt, ein Administrativ- oder
Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen
zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht
rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil 8C_874/2017 vom
23. Mai 2018 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und
es ist auch nicht ersichtlich, dass aus den besagten Berichten des SPD
Gesichtspunkte hervorgingen, die nicht auch im Rahmen des Gutachtens des Dr.
med. C.________ vom 28. November 2016 berücksichtigt worden wären. 
Zudem legte der SPD am 11. Mai 2017 dar, aufgrund der Ergebnisse des von Dr.
med. C.________ durchgeführten TOMM-Tests sei eine teilweise Simulation oder
zumindest Aggravation der Beschwerden der Versicherten als wahrscheinlich
möglich einzustufen, aber nicht zu 100 % zu beweisen. Auch in diesem Lichte
vermag der SPD das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016
nicht zu entkräften, zumal im Sozialversicherungsrecht kein Sicherheitsbeweis
verlangt wird, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt
(vgl. E. 2 hiervor). Hieran ändert nichts, dass der SPD auch ausführte, das
Testergebnis dürfe nicht dazu benutzt werden, der Versicherten jegliche
Symptome einer psychotischen oder schizophrenen Erkrankung abzusprechen. Denn
behandelnde Arztpersonen sagen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 135
V 465 E. 4.5 S. 470 f.). 
 
10.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. C.________ habe sich im
Gutachten vom 28. November 2016 nicht zur Hilflosigkeit geäussert. Die
Vorinstanz gehe wie selbstverständlich davon aus, dass mit einer angeblichen
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auch keine Hilflosigkeit mehr bestehe. Dies
sei offensichtlich unrichtig, da im Haushaltsabklärungsbericht vom 29. April
2015 etwas anderes festgehalten worden sei. Dieser Einwand ist unbehelflich.
Denn steht nach dem Gesagten gestützt auf das Gutachten des Dr. med. C.________
vom 28. November 2016 fest, dass ihre Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mehr
eingeschränkt ist, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich und wird auch nicht
substanziiert geltend gemacht, inwiefern sie weiterhin hilfsbedürftig sein
sollte. 
 
11.   
Zusammenfassend stellte die Vorinstanz gestützt auf das Administrativgutachten
des Dr. med. C.________ vom 28. November 2016 zu Recht eine relevante
Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, die ihre
Ansprüche auf Invalidenrente und Hilflosenentschädigung wegfallen lässt. Dass
sich die Vorinstanz dabei in unauflösbare Widersprüche verstrickt hätte, trifft
entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu. 
Die vorinstanzliche Beurteilung erweist sich im Ergebnis - worauf es einzig
ankommt - weder in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder
unvollständig noch anderweitig als bundesrechtswidrig (vgl. nicht publ. E. 6.3
des Urteils BGE 141 V 25, veröffentlicht in: SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29, 9C_535/
2014; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.4). Von willkürlicher
Beweiswürdigung der Vorinstanz kann ebenfalls keine Rede sein. Da von weiteren
Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, durfte die
Vorinstanz darauf verzichten. Dies verstösst weder gegen den
Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf
rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_733/2017 vom 29. März
2018 E. 4.4). 
 
12.   
Die unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Nicht gefolgt werden kann ihrem Begehren, die Kosten des von ihr veranlassten
Gutachtens des Dr. med. D.________ vom 14. August 2017 von Fr. 5'237.75 der
IV-Stelle aufzuerlegen. Denn es war für die Beurteilung der Streitsache weder
erforderlich noch entscheidrelevant, wie auch die Vorinstanz erkannte (Art. 61
lit. g ATSG; Urteil 8C_546/2017 vom 27. Februar 2018 E. 5). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
Kammer I, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 26. Juni 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar 

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