Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.907/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_907/2017            

 
 
 
Urteil vom 15. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Staffelbach, 
Dorfstrasse 11, 5053 Staffelbach, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 14. November 2017 (WBE.2017.406). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 18. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. November 2017 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2017 an A.________, worin
namentlich auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von A.________ am 22. Dezember 2017 (Poststempel)eingereichte
Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Gemeinderates Staffelbach vom 21.
August 2017 vom 1. Juni 2017 bis 31. Januar 2018 zur Existenzsicherung unter
anderem eine monatliche Unterstützung von Fr. 974.45 (inklusive Miete und
Krankenkasse) zugesprochen wurde, 
dass die Beschwerdestelle des Departementes Gesundheit und Soziales mit
verfahrensleitender Verfügung vom 27. September 2017 die im Rahmen der
Verwaltungsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss gestellten Anträge des
Beschwerdeführers um finanzielle Soforthilfe und Beseitigung der aufschiebenden
Wirkung des Rechtsmittels abgelehnt hat, was mit vorliegend angefochtenem
Entscheid des kantonalen Gerichts bestätigt wird, 
dass es sich daher beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne
von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277), 
dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist, aus
den nachfolgenden Gründen aber offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die
Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von 
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist, 
dass nämlich mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen
nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
kann, 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern
prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,
2. Aufl. 2011, N. 15 f. zu Art. 106 BGG), 
dass in der Beschwerde und in der ergänzenden Eingabe vom 22. Dezember 2017
zwar die Verletzung von "Menschenrechten" (gemäss der - unverbindlichen -
UNO-Resolution 217 vom 10. Dezember 1948 und gemäss Art. 8 EMRK) und von Art.
12, 13, 41 sowie 118 ff. BV und Art. 68 der Verfassung des Kantons Aargau
geltend gemacht wird, jedoch in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Zwischenentscheid über die Ablehnung vorsorglicher Massnahmen
konkret verfassungsmässige Rechte verletze, 
dass zur Begründung nicht ausreicht, lediglich pauschal zu behaupten, "die
Verweigerung der materiellen Hilfe" sei missbräuchlich und nicht statthaft und
"aufgrund der mangelhaften Kostendeckung" würden nicht wieder gutzumachende,
schwerwiegende Nachteile, eine erhebliche Schlechterstellung und allenfalls
gesundheitliche Einbussen oder Schädigungen entstehen, 
dass der Beschwerdeführer, welcher in der Liegenschaft seines Vaters wohnt,
insbesondere nicht darlegt, inwieweit die vorinstanzliche Erwägung
verfassungswidrig sein soll, wonach ihm kein unmittelbarer Verlust der
Unterkunft drohe, weshalb es ihm zumutbar sei, mit der allfälligen Auszahlung
der Sozialhilfe bis zur Rechtskraft des Rechtsmittelentscheides zu warten; die
Behauptung, er sei dringend auf das Geld angewiesen, um die Miete zu bezahlen,
und sein Vater seinerseits, um den Hypothekarzins zu begleichen, genügt den
Begründungsanforderungen nicht, 
dass die Rüge der fehlenden "Rechtsstaatlichkeit des angewandten kantonalen
Rechts" zufolge "illegitimer" Zusammensetzung des kantonalen Parlaments am
Begründungsmangel nichts zu ändern vermag, 
dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und
dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 15. Januar 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz 

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