Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.905/2017
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 

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8C_905/2017            

 
 
 
Urteil vom 20. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt Zürich, 
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum
Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 2. November 2017 (VB.2017.00330). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den gemäss
postamtlicher Bescheinigung am 10. November 2017 an A.________ (und nicht, wie
von ihr geltend gemacht wird, am 17. November 2017) ausgehändigten Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG       30-tägigen,
gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Dezember 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist
eingereicht worden ist, 
dass die Beschwerde überdies offensichtlich keine hinreichende Begründung im
Sinne von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG aufweist, da
darin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird, 
dass sich damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung genauso als
gegenstandslos geworden erweist, wie auch das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel 

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