I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.905/2017
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [displayimage] 8C_905/2017 Urteil vom 20. Dezember 2017 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2017 (VB.2017.00330). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. Dezember 2017 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 10. November 2017 an A.________ (und nicht, wie von ihr geltend gemacht wird, am 17. November 2017) ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2017, in Erwägung, dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 11. Dezember 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, dass die Beschwerde überdies offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG aufweist, da darin keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, dass sich damit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung genauso als gegenstandslos geworden erweist, wie auch das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 20. Dezember 2017 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben