Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.901/2017
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2017


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                [displayimage]  
 
 
8C_901/2017  
 
 
Urteil vom 6. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26.
Oktober 2017 (S 2016 102). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ erfüllte seit März 2011 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung. Ab Oktober 2011 arbeitete er im Zwischenverdienst
für die Firma B.________ AG als Schaler auf Baustellen. In dieser Eigenschaft
war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 13. Dezember
2011 stürzte er während Schalungsarbeiten rund drei Meter in die Tiefe. Dabei
zog er sich eine bimalleolare Trümmerfraktur links zu. Die Suva übernahm die
Heilbehandlung und richtete ein Taggeld - bis zum 31. Januar 2016 auf der Basis
einer vollen Arbeitsunfähigkeit - aus. Nach erwerblichen und medizinischen
Abklärungen sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf
Grund einer Integritätseinbusse von 15% sowie ab 1. Februar 2016 eine
Invalidenrente basierend auf einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 13% zu
(Verfügung vom 16. Februar 2016). In teilweiser Gutheissung der vom
Versicherten hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte die Suva den versicherten
Verdienst um Fr. 4'641.50 auf Fr. 78'454.95. Im Übrigen wies sie die Einsprache
ab (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016). 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zug ab (Entscheid vom 26. Oktober 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien
insoweit abzuändern, als die Suva ihm ab 1. Februar 2016 eine Invalidenrente -
statt basierend auf einer 13%-igen Erwerbsunfähigkeit (Fr. 679.95 pro Monat) -
auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von "30,5%" (Fr. 1'595.25 pro
Monat), eventualiter 22% (Fr. 1'150.70 pro Monat) auszurichten habe. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren zog der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2018 zurück. 
Während die Suva und die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur
Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit unangefochten in Rechtskraft
erwachsen, als das kantonale Gericht damit die Beschwerde hinsichtlich der
beantragten Erhöhung des Anspruchs auf Integritätsentschädigung abgewiesen hat.
Demnach bleibt es dabei, dass die Suva dem Beschwerdeführer für den ihm aus dem
Unfall vom 13. Dezember 2011 dauerhaft verbliebenen Gesundheitsschaden
bundesrechtskonform eine Integritätsentschädigung auf Grund einer
Integritätseinbusse von 15% zugesprochen hat, was vor Bundesgericht
unbestritten blieb (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.2.1 S. 413; 119 V 347 E. 1c S. 351;
Urteil 8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 3.2 i.f.). Dabei handelt es sich um
eine mässige Arthrose am linken oberen Sprunggelenk (OSG) mit einer erheblichen
Bewegungseinschränkung des linken OSG, einer Belastungsintoleranz für längeres
Stehen und Gehen, einer deutlichen Muskelminderung der linken unteren
Extremität sowie einem deutlich links hinkenden unrunden Gangbild.  
 
2.2. Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest, dass der Versicherte trotz
Unfallrestfolgen in Bezug auf eine körperlich leichte, wechselbelastende und
vorwiegend sitzend auszuübende Tätigkeit ganztags voll arbeitsfähig ist.  
 
2.3. Vor Bundesgericht erhebt der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlich
bestätigten, von der Suva im Einspracheverfahren auf Fr. 78'454.95 angehobenen
versicherten Verdienst zu Recht keine Einwände mehr.  
 
3.   
Strittig und zu prüfen bleibt demgegenüber, ob die Vorinstanz die von der Suva
verfügte und mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2016 bestätigte
Invalidenrente auf Grund einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 13% zu Recht
geschützt hat. Im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades nach Methode des
Einkommensvergleichs beanstandet der Versicherte im Wesentlichen einzig die
Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen. 
 
4.  
 
4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 Prozent
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
 
 
4.2. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei
wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen;
SVR 2016 UV Nr. 13 S. 39, 8C_215/2015 E. 4.2).  
 
4.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die
versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine
Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V
472 E. 4.2.1 S. 475 mit Hinweisen). Die DAP-Datenbank steht allerdings nur der
Suva, nicht aber den anderen zugelassenen Unfallversicherern im Sinne von Art.
58 UVG zur Verfügung (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.;139 V 592 E. 7.1 S. 596).
 
 
4.4. Das Bundesgericht prüft eine Streitsache auch im
Unfallversicherungsbereich - wo keine Bindung an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt besteht (E. 1.2 hievor) - nicht wie eine
erstinstanzliche Behörde umfassend von Neuem, sondern hat nur zu untersuchen,
ob die vorinstanzliche Entscheidung einer bundesgerichtlichen Überprüfung
standzuhalten vermag (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297 mit Hinweis).  
 
5.   
Verwaltung und Vorinstanz legten dem Einkommensvergleich ein Valideneinkommen
von Fr. 73'498.- zu Grunde. Während der Versicherte im Einspracheverfahren für
das Jahr 2015 ein Valideneinkommen zwischen 74'432 und 88'908 Franken geltend
machte, ging er im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren für dasselbe Jahr von
einem - ohne Gesundheitsschaden - massgebenden Einkommen zwischen 73'893 und
82'409 Franken aus. Vor Bundesgericht beziffert er nunmehr das Valideneinkommen
auf 82'560 bis 83'624 Franken. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; zur
Geltung dieses Grundsatzes im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V
194 E. 3.4 S. 199 f.), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG; Urteil 8C_300/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.1 mit Hinweis). Der
vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden
Anlass für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen
Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (SVR 2018 BVG Nr. 1 S.
1, 9C_321/2017 E. 1).  
 
5.1.2. Bereits die Suva hat das Valideneinkommen basierend auf den
Stundenlohnangaben der B.________ AG (Fr. 34.80 pro Stunde inklusive Anteil 13.
Monatslohn im Jahr 2015) und der betriebsüblichen Anzahl Jahresarbeitsstunden
(jährlich unverändert 2112 Stunden) auf Fr. 73'498.- ermittelt. Erstmals vor
Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer neu vor, er habe "immer mehr als die
gesamtarbeitsvertraglich vorgesehene Normalarbeitszeit von 2112 Stunden
gearbeitet". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern erst der angefochtene
Entscheid Anlass zu diesem neuen Vorbringen gegeben hätte. Es bleibt daher
unbeachtet.  
 
5.2. Die Berücksichtigung des für das Jahr 2016 geringfügig tieferen
Basis-Stundenlohnansatzes von Fr. 34.59 (inkl. Anteil des 13. Monatslohnes)
hätte eine minimale Reduktion des Valideneinkommens zur Folge. Verwaltung und
Vorinstanz haben ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb unter den
gegebenen Umständen auf die Einkommensverhältnisse des Jahres 2015 abzustellen
ist. Inwiefern der Versicherte aus der hiegegen erhobenen Rüge bei zutreffender
Ermittlung des Stundenlohnansatzes basierend auf den massgebenden Angaben der
B.________ AG etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist nicht nachvollziehbar.
 
 
5.3. Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, weshalb die Praxis zur
Ermittlung des Valideneinkommens (E. 4.2 hievor) abzuändern wäre. Zwar mag
zutreffen, dass er bei seiner früheren Personalvermittlungsfirma ein höheres
Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte im Vergleich zu demjenigen bei Eintritt
des Unfalles. Das kantonale Gericht hat jedoch nachvollziehbar dargelegt,
weshalb es mit Blick auf den Lebenslauf davon ausging, dass der Versicherte in
den vergangenen Jahren mit einer gewissen Konstanz nur für wenige
Stellenvermittlungsfirmen gearbeitet habe. Deshalb sei nicht zu beanstanden,
dass die Beschwerdegegnerin praxisgemäss auf den zuletzt vor dem Unfall von der
B.________ AG bezogenen Lohn abgestellt habe. Auf Grund der bisherigen
Kontinuität wäre der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich bei B.________
AG noch einige Jahre angestellt geblieben. Es seien keine Anhaltspunkte
ersichtlich, welche mit dem erforderlichen Beweisgrad eine abweichende
Schlussfolgerung als naheliegender erscheinen lassen würden. Der Versicherte
erhebt gegen diese Begründung vor Bundesgericht keine Einwände.  
 
5.4. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der vor Bundesgericht
wiederholten Beanstandung eines zu tiefen Valideneinkommens im Vergleich zum
versicherten Verdienst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Festsetzung des
Valideneinkommens (E. 4.2 hievor) richtet sich nicht nach den für die
Ermittlung des versicherten Verdienstes massgebenden Regeln (vgl. Art. 22 ff.
UVV), worauf die Vorinstanz zutreffend verwies.  
 
5.5. Zusammenfassend sind die gegen die Ermittlung des massgebenden
Valideneinkommens von Fr. 73'498.- erhobenen Einwände - soweit zulässig (E. 5.1
hievor) - unbegründet.  
 
6.   
Das kantonale Gericht hat sich mit der im vorinstanzlichen Verfahren
ausführlich vorgetragenen Kritik an der Bemessung des Invalideneinkommens
basierend auf den DAP-Lohnangaben der Beschwerdegegnerin eingehend auseinander
gesetzt. Es hat insbesondere überzeugend dargelegt, weshalb von einer
Verletzung des Auswahlermessens seitens der Suva keine Rede sein kann. Was der
Versicherte hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Im Rahmen des DAP-Systems, wo
auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von
Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden,
sind Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig (BGE 129 V 472;
SVR 2005 UV Nr. 16 S. 52, U 192/03 E. 3.1.2; vgl. auch Urteil 8C_803/2017 vom
14. Juni 2018 E. 4). Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
den von der Suva auf Fr. 63'772.- festgesetzten Invalidenlohn bestätigte, ist
nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. 
 
7.   
Haben Verwaltung Vorinstanz die Vergleichseinkommen bundesrechtskonform
ermittelt, ist der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 13% nicht zu
beanstanden. Was der Beschwerdeführer im Übrigen hiegegen vorbringt, ist
unbegründet. 
 
8.   
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 6. August 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli 

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben